Energieeffizienz & Regulierung

Erste Fristen abgelaufen: Energiemanagement jetzt Pflicht für viele Unternehmen – auch im Transportsektor

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Überblick

Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Steigerung der Energieeffizienz (EnEfG) im November 2023 sind viele Unternehmen in Deutschland verpflichtet, Energie- oder Umweltmanagementsysteme einzurichten. Mit Ablauf der ersten Umsetzungsfristen im Juli 2025 zeigt sich, dass insbesondere Unternehmen der Transport- und Logistikbranche noch vor großen Herausforderungen stehen.

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Erste Fristen abgelaufen: Energiemanagement jetzt Pflicht für viele Unternehmen – auch aus dem Transportsektor

Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Steigerung der Energieeffizienz (EnEfG) im November 2023 sind viele Unternehmen in Deutschland stärker in die Pflicht genommen, Energie- oder Umweltmanagementsysteme einzurichten sowie ggf. auch Umsetzungspläne zur Einsparung von Energie zu erstellen und zu veröffentlichen.

Mit Ablauf der ersten Umsetzungsfrist im Juli 2025 zeigt sich, dass viele Unternehmen vom Umfang der geforderten Maßnahmen und der praktischen Umsetzungspflichten weiterhin überrascht sind.

Hinzu kommt, dass weiterhin Verunsicherung hinsichtlich der Herangehensweise innerhalb von Konzernstrukturen sowie der Erfassung des eigenen Energieverbrauchs herrscht.

Die Stichproben der zuständigen Aufsichtsbehörde BAFA führen spätestens seit Ablauf der ersten Umsetzungsfrist zu vertieften Verfahren.

Bestehende Lücken im eigenen Energiemanagementsystem sollten jetzt zeitnah geschlossen werden, da Verstöße gegen die Umsetzungspflichten des EnEfG bußgeldbewehrt sind.

Wer ist nach dem EnEfG zu Maßnahmen verpflichtet?

Das EnEfG gilt grundsätzlich für Unternehmen in Deutschland, sobald festgelegte Schwellenwerte des jährlichen Gesamtendenergieverbrauchs überschritten werden.

Entscheidend ist dabei, ob der gesamte Jahresverbrauch an Endenergie, z. B. Strom, Wärme, Kälte, Kraftstoffe, den jeweiligen Grenzwert erreicht oder übersteigt.

Die wichtigsten Schwellenwerte lauten wie folgt:

  • Ab einem durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch von 2,5 Gigawattstunden müssen konkrete Umsetzungspläne zu wirtschaftlich identifizierten Energieeinsparmaßnahmen veröffentlicht werden.
  • Ab einem durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch von 7,5 Gigawattstunden müssen vollständige Energie- oder Umweltmanagementsysteme eingeführt werden.

Die eigene verbrauchte Endenergie ist ggf. bereits aufgrund der seit Jahren geltenden Pflichten aus dem Gesetz über Energiedienstleistungen (EDL-G)] bekannt. Andernfalls kann der eigene Gesamtverbrauch anhand der Abrechnungsdaten aller im Betrieb eingesetzten Energieträger ermittelt werden. Die Berechnung sollte sorgfältig dokumentiert werden, da sie im Rahmen von BAFA-Kontrollen angefordert werden kann.

Der relevante Schwellenwert bemisst sich insbesondere am Verbrauch jeder handelsüblichen Form von Energieerzeugnissen – einschließlich Brennstoffen, Wärme, erneuerbarer Energiequellen und Elektrizität.

Neben dem klassischen Strom-, Wärme- und Gasverbrauch an allen Standorten müssen daher auch die Verbrauchsdaten von Fahrzeugen berücksichtigt werden. Die Berechnung erfolgt auf Basis des Durchschnitts der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre.

Hinweise zum Anwendungsbereich am Beispiel Transport und Logistik

Für Unternehmen aus der Transport- und Logistikbranche mit Sitz oder Niederlassung in Deutschland gilt grundsätzlich, dass sie dem Unternehmensbegriff des EnEfG unterfallen.

Ausnahmen nach Unternehmensgröße, etwa Privilegierungen für KMU wie im EDL-G, bestehen derzeit nicht.

Daher sollte jedes Branchenunternehmen prüfen, ob der durchschnittliche jährliche Gesamtendenergieverbrauch die Schwellenwerte überschreitet. Ausgangspunkt ist stets die kleinste rechtlich selbstständige Einheit. Konzernstrukturen schützen nicht: Jede juristische Einheit im Unternehmensverbund unterliegt den Pflichten des EnEfG.

Bei der Bestimmung des Gesamtendenergieverbrauchs sind alle eingesetzten Energieträger zu berücksichtigen – einschließlich der Energie zum Betrieb des eigenen Fuhrparks. Gerade der Kraftstoffverbrauch mittelständischer Transportunternehmen kann bereits ausreichen, um die Schwellenwerte zu überschreiten.

Branchentypische Besonderheiten:

  • Dritte Subunternehmer: Kraftstoff- oder Stromverbrauch von Fremdunternehmen zur Beförderung kann herausgerechnet werden.
  • Auslandseinsatz: Energieverbrauch im Ausland kann grundsätzlich herausgerechnet werden.
  • Grenzüberschreitende Beförderungen: Bei Start in Deutschland ist auch der Verbrauch im Ausland zu berücksichtigen.
  • Bunkeröle für Seeschifffahrt dürfen herausgerechnet werden.

Damit können etwa reine Frachtbörsen oder Vermittlungsplattformen von möglichen Ausnahmen profitieren.

Liegt der Verbrauch nach einer ersten Analyse knapp über dem Grenzwert, kann eine detaillierte Aufschlüsselung einzelner Fahrten – etwa anhand standardisierter Verbrauchswerte – helfen, den Schwellenwert zu verifizieren oder zu unterschreiten.]

Fristen zur Umsetzung und Zertifizierung der Maßnahmen durch externe Dritte

Nach der Ermittlung des durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauchs müssen Unternehmen, die den Grenzwert von 7,5 Gigawattstunden überschreiten, innerhalb von 20 Monaten ein entsprechendes Energie- oder Umweltmanagementsystem einführen.

Für Unternehmen, die bereits bei Inkrafttreten des Gesetzes am 17. November 2023 oberhalb des Schwellenwerts lagen, ist die Einführungsfrist mit dem 18. Juli 2025 abgelaufen.

Die Frist für niedrigschwellige Umsetzungspläne (ab 2,5 Gigawattstunden) läuft drei Jahre nach Überschreiten des Grenzwerts ab – für Bestandsunternehmen also zeitnah.

Insbesondere die finale Umsetzung muss von externen Stellen zertifiziert werden. Dies stellt für viele Unternehmen einen zusätzlichen Zeit- und Kostenfaktor dar, da entsprechende Kapazitäten oft nicht intern vorhanden sind. Erfahrungsgemäß dauern die Einrichtung und Zertifizierung mehrerer Monate – frühzeitige Planung ist daher essenziell.

Jetzt dringend handeln – diskutierte Rechtsänderungen (noch) nicht absehbar

Auch wenn derzeit über eine Anhebung der Schwellenwerte und die Nichtberücksichtigung des Kraftstoffverbrauchs diskutiert wird, befinden sich diese Änderungen bislang nur im politischen Diskurs und sind weder beschlossen noch absehbar. Aufgrund des Ablaufs der Umsetzungsfristen – insbesondere für Bestandsunternehmen – wird die Kontrollintensität der Aufsichtsbehörde weiter zunehmen. Unternehmen müssen nun konkrete Umsetzungsergebnisse nachweisen.

Etwaige Lücken hinsichtlich der bußgeldbewehrten Pflichten aus dem EnEfG sollten daher zeitnah geschlossen werden.

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