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GRANT THORNTON OPINION in der ESG Automotive Nachhaltigkeitsthemen als Risiken und Chancen erkennenSenior Manager Dr. Stefan Hannen hat mit dem Magazin „Mobilität“, das als Beilage der Tageszeitung „Die Welt“ erscheint, über neue Geschäftsmodelle und aufkommende Reporting- und Kommunikationsverpflichtungen in der Automobilbranche gesprochen.
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Pillar 2 Diskussionsentwurf für deutsches Umsetzungsgesetz liegt vorDie im Entwurf enthaltenen Regelungen sollen in einem eigenen neuen Gesetz „zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen“ verankert werden. Wir stellen die wichtigsten Punkte vor.
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Rechnungslegung Auswirkungen der neuen US-GesetzgebungZwei von Präsident Joe Biden unterzeichnete Gesetze haben Auswirkungen auf den Zugang zum US-amerikanischen Markt für europäische Automobilhersteller. Deutsche Unternehmen mit geschäftlichen Beziehungen in die USA sollten insbesondere die bilanzielle Behandlung der gesetzlichen Neuerungen sorgfältig prüfen.
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Interview Dynamic Dashboarding für Volvo Car GermanyWir haben gemeinsam mit Volvo Car Germany eine szenariobasierte und dynamische Dashboardlösung für den Finance Bereich bei dem Unternehmen entwickelt.
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FG Düsseldorf: Verlustabzug bei Organschaft – wichtige Klarstellungen beim „schädlichen Gesellschafterwechsel“
Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 09.12.2024 (Az. 6 K 1772/20 K,G,F) eine praxisrelevante Entscheidung zur steuerlichen Behandlung von Verlusten bei unterjährigem mehrheitlichen Gesellschafterwechsel in Fällen der ertragsteuerlichen Organschaft getroffen.
Ausgangspunkt
Gegenstand des Urteils war eine mehrstufige Unternehmensstruktur, bestehend aus Kapitalgesellschaften, zwischen denen steuerlich anerkannte Organschaften bestanden. Die Tochterorgangesellschaft erfüllt dabei zudem die Eigenschaft als Organträger einer nachgeordneten Enkelorgangesellschaft (sogenannte Ketten-Organschaft). Streitig war die Behandlung von laufenden Verlusten sowie von Verlust- und Zinsvorträgen der Organgesellschaften aus vororganschaftlicher Zeit vor dem Hintergrund eines erfolgten Gesellschafterwechsels oberhalb der deutschen Muttergesellschaft (oberster Organträger).
Hintergrund
Wenn es durch unmittelbare oder mittelbare Gesellschafterwechsel zu einem Change Of Control kommt (§ 8c Abs. 1 KStG), führt dies steuerlich grundsätzlich zu einem Untergang der Verlustvorträge aus Vorjahren, aber auch eines im laufenden Jahr entstandenen Verlustes vom Beginn des Wirtschaftsjahres bis zum Zeitpunkt des schädlichen Gesellschafterwechsels. Wird die Geschäftstätigkeit unverändert fortgeführt und sind weitere Voraussetzungen erfüllt, können die Verluste jedoch auf Antrag fortgeführt werden (§ 8d KStG).
Unterjährige laufende Verluste der Organgesellschaften können verrechnet werden – entgegen Auffassung der Finanzverwaltung
Das FG urteilte, dass die bis zum Zeitpunkt des Gesellschafterwechsels entstandenen unterjährigen körperschaftsteuerlichen Verluste der Organgesellschaften zunächst mit einem positiven Ergebnis des Organträgers zu verrechnen sind. Erst im Anschluss kommt es auf Ebene des Organträgers zur Anwendung der Regelungen zum Verlustuntergang aufgrund des Gesellschafterwechsels (§ 8c Abs. 1 KStG).
Dies stellt aus Sicht des Steuerpflichtigen eine begrüßenswerte Auslegung der Regelung zur Verlustabzugsbeschränkung (§ 8c KStG) dar. Insbesondere, da das FG insoweit entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung urteilte, die einen Untergang der unterjährigen Verluste der Organgesellschaften vor Zurechnung an den Organträger befürwortet (BMF v. 28.11.2017, BStBl.I 2017, 1645, Rn. 37).
Ferner nahm die Finanzverwaltung im Urteilsfall eine Kürzung der unterjährigen gewerbesteuerlichen Verluste der Organgesellschaften an (§ 10a S. 10 GewStG i.V.m. § 8c Abs. 1 KStG). Hier stellte das FG ebenfalls gegen die Sichtweise der Finanzverwaltung klar, dass unterjährige laufende Verluste bei der Gewerbesteuer grundsätzlich nicht der Regelung zum Verlustuntergang unterliegen (§ 10a S. 10 GewStG). Die Regelung gilt nur für Verlustvorträge (vgl. aber unten, Praxishinweis). Insoweit ist auch hier eine Saldierung der unterjährigen Ergebnisse auf Ebene des Organträgers möglich.
Keine Fortführung von Verlust- und Zinsvorträgen aus vororganschaftlicher Zeit – Bestätigung der Finanzverwaltung
Bestehende Verlust- und Zinsvorträge der Organgesellschaften aus vororganschaftlicher Zeit gehen aufgrund des Gesellschafterwechsels grundsätzlich unter (§ 8c Abs. 1 KStG, § 4h Abs. 1 S. 5 EStG). Das FG bestätigte insoweit die Auffassung der Finanzverwaltung, dass eine ausnahmsweise Fortführung dieser Fehlbeträge nicht möglich sei, wenn eine Organgesellschaft gleichzeitig auch die Eigenschaft eines Organträgers einnimmt (sogenannte Ketten-Organschaft). In diesen Fällen ist der Anwendungsbereich für die Fortführung nach § 8d Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KStG nicht eröffnet.
Praxishinweis
Die Finanzverwaltung hat gegen das Urteil des FG Düsseldorf vom 9. Dezember 2024 (Aktenzeichen 6 K 1772/20 K,G,F) Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt. Das Verfahren wird beim BFH unter dem Aktenzeichen I R 11/25 geführt. Gleichgelagerte Fälle sollten offengehalten und unter Hinweis auf das Verfahren beim BFH ggf. ruhend gestellt werden.
FG Münster: Anerkennung der Organschaft trotz „Stilllegungsbeschluss“
Mit Urteil vom 27. März 2025 (Aktenzeichen 10 K 2795/22 F) entschied das FG Münster, dass eine ertragsteuerliche Organschaft auch dann vorliegen kann, wenn die Geschäftstätigkeit der Organgesellschaft ohne förmliche Auflösung durch einen „Stilllegungsbeschluss“ eingestellt wird.
Das Urteil betraf insoweit die Voraussetzungen zur Anerkennung einer ertragsteuerlichen Organschaft (§ 14 Abs. 1 KStG). Vor Abschluss des für die Organschaft notwendigen Ergebnisabführungsvertrages mit einer Mindestlaufzeit von fünf Jahren beschloss die Muttergesellschaft (Organträger) die Schließung der Betriebsabteilungen und Einstellung der Geschäftstätigkeit der Tochtergesellschaft (Organgesellschaft). Die Finanzverwaltung sah darin einen Grund, die Organschaft auch ohne formellen Auflösungs- oder Liquidationsbeschluss nicht anzuerkennen. Sie begründete dies im Wesentlichen mit der Rechtsprechung des BFH zum Erfordernis der sogenannten Erwerbsgesellschaft (vgl. BFH 18.10.1967, I 262/63, BStBl. II 1968, 105).
Das FG Münster urteilte entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung, dass eine bloße „Stilllegung“ der Organgesellschaft der Anerkennung einer ertragsteuerlichen Organschaft nicht entgegensteht. Die Stilllegung der Gesellschaft stellt nach Ansicht des Gerichts keine Liquidation oder (formlose) Auflösung dar. Insbesondere eine konkludente Auflösung kann aus dem Stilllegungsbeschluss nur in Ausnahmefällen angenommen werden. Die vorgenannte (ältere) Rechtsprechung des BFH zur sogenannten Erwerbsgesellschaft war daher nicht anzuwenden.
Praxishinweis
Das FG Münster hat unter Verweis auf die fehlende höchstrichterliche Rechtsprechung und Klärungsbedürftigkeit der Fragestellung die Revision zugelassen. Es ist damit zu rechnen, dass das Finanzamt die Revision einlegen wird. Zum Verfahrensstand liegen aktuell jedoch keine Informationen vor. Die weitere Rechtsentwicklung bleibt daher abzuwarten.
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Aktuelle Beratungshinweise – kurz notiert
Steuerliches Investitionssofortprogramm – Gesetzentwurf für „Wachstumsbooster“ vorgelegt
Der Bundestag hat am 26. Juni 2025 dem Entwurf eines Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland (Bundestags-Drucksache 21/323) zugestimmt. Ziel ist es, durch steuerliche Maßnahmen Investitionen zu fördern und die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandortes Deutschland zu sichern. Zu den Kernpunkten zählen unter anderem die (befristete) Wiedereinführung einer degressiven Abschreibung von bis zu 30% für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (ab 1. Juli 2025), die Erhöhung des Höchstbetrages für förderfähige Aufwendungen bei der Forschungszulage (ab 2026) sowie die ab dem Jahr 2028 schrittweise Senkung des Körperschaftsteuer-Satzes auf 10% (Ziel bis 2032). Die noch nicht sichere Zustimmung des Bundesrates könnte voraussichtlich in der nächsten geplanten Plenarsitzung am 11. Juli 2025 erfolgen. Auch wegen der Unklarheiten zur Kompensation von Steuerausfällen für Länder und Gemeinden bleibt die weitere Entwicklung des Gesetzgebungsverfahrens abzuwarten.
Steuerermäßigung für gewerbliche Einkünfte von Mitunternehmern (§ 35 EStG) bei abweichendem Wirtschaftsjahr – BFH schafft Klarheit
Mit Urteil vom 10. April 2025 (Aktenzeichen IV R 21/22) hat der BFH entschieden, dass im Falle eines vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahres zeitlicher Bezugspunkt bei der Anwendung der Steuerermäßigung für gewerbliche Einkünfte von Mitunternehmern nach § 35 Abs. 2 S. 2 EStG stets das Ende des (ggf. abweichenden) Wirtschaftsjahres und somit nicht das Ende des Erhebungszeitraums (= Kalenderjahr, § 14 GewStG) ist. Der BFH knüpft hier an die bisherige Rechtsprechung zu kalenderjahrgleichen Wirtschaftsjahren an (BFH-Urteile vom 14.01.2016, Aktenzeichen IV R 5/14 und IV R 48/12).
FG Düsseldorf: Verzicht eines Gesellschafters auf seine Pensionszusage als verdeckte Einlage
Dem Urteil des FG Düsseldorf vom 19. Mai 2025 (Aktenzeichen 6 K 343/21 K,G,F) lag der Verzicht eines Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft auf seine Pensionszusage unter gleichzeitiger Übertragung der durch die Gesellschaft abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung zu Grunde. Der Wert der übertragenen Rückdeckungsversicherung blieb dabei deutlich hinter dem Wert der Pensionszusage zurück. Der Verzicht erfolgte vor dem Hintergrund einer nachfolgenden Anteilsübertragung durch den Gesellschafter.
Das FG Düsseldorf urteilte, dass lediglich für die Frage der gesellschaftsrechtlichen Veranlassung als Voraussetzung für die Anwendung der steuerlichen Korrekturmechanismen beide Vorgänge zusammen zu beurteilen waren (keine isolierte Betrachtung der Geschäftsvorfälle). Hinsichtlich der Rechtsfolgen erfolgte gleichwohl eine getrennte Würdigung der beiden Vorgänge. Die Übertragung des Anspruchs aus der Rückdeckungsversicherung war unstrittig als verdeckte Gewinnausschüttung der Gesellschaft an den Gesellschafter zu werten. Den Verzicht des Gesellschafters auf die Pensionszusage wertete das FG Düsseldorf als verdeckte Einlage des Gesellschafters in Höhe des Barwerts der Pensionszusage in die Gesellschaft. Das FG hat die Revision zugelassen. Zum Verfahrensstand liegen aktuell jedoch keine Informationen vor. Die weitere Rechtsentwicklung bleibt daher abzuwarten.
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