EnWG-Novelle 2026

Übergangslösung für Kundenanlagenbetreiber: Bundestag beschließt EnWG-Novelle

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Seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sowie dem Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Kundenanlagenbegriff nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) steht die deutsche Definition der Kundenanlage auf dem Prüfstand. Klar ist: Seit der Einstufung der Definition nach § 3 Nr. 24a EnWG als unionsrechtswidrig besteht eine enorme Unsicherheit auf dem Energiemarkt sowie ein hoher Handlungsdruck. Der Bundestag hat nun die EnWG-Novelle beschlossen und auf Vorschlag des Wirtschaftsausschusses einen vorübergehenden Bestandsschutz für Kundenanlagen in das EnWG integriert.
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Kundenanlagen bleiben vorerst, aber nicht ohne offene Fragen

Mit Beschluss vom 13. November 2025 hat der Bundestag den Gesetzesentwurf zur Novellierung des EnWG beschlossen (zum Entwurf haben wir bereits berichtet).

Der Bundestag hat unter anderem den Vorschlag des Ausschusses für Energie und Wirtschaft angenommen, welcher eine Übergangsregelung für bereits bestehende Kundenanlagen vorsah: Gemäß § 118 Absatz 7 EnWG sollen die Vorgaben zur Regulierung von Verteilernetzen erst ab dem 1. Januar 2029 auf bestehende Energieanlagen, die nach aktueller Gesetzeslage als sog. Kundenanlagen einzustufen sind, Anwendung finden.

Damit wird laut Gesetzesbegründung die bisherige Rechtslage für Bestandsanlagen für drei Jahre „konserviert“. Dies mutet insofern grotesk an, als dass die „bisherige Rechtslage“ bereits vor dem EuGH-Urteil nicht eindeutig umrissen war und im Ergebnis zu eben dieser (finalen) Beurteilung als unionsrechtswidrig durch den EuGH führte.

Eine inhaltliche Lösung des eigentlichen Problems oder eine Reaktion auf die Vorgaben der neuen europäischen und nationalen Rechtsprechung ist dies also nicht. Die Thematik und damit das Problem wird letztlich nur großzügig aufgeschoben. Ob es in der Übergangsphase zu einem Konsens der Beteiligten und damit im Ergebnis auch der EU-Kommission kommt, ist zum jetzigen Zeitpunkt und ob der durchaus optimistischen Herangehensweise des deutschen Gesetzgebers fraglich.

Laut Gesetzesbegründung soll auch nach Wegfall der neu eingeführten Übergangsregelung ein Geltungsbereich für den Kundenanlagenbegriff nach deutschem Recht verbleiben. Die Gesetzesbegründung geht ausdrücklich von einer Zulässigkeit von Versorgungsanlagen innerhalb eines Gebäudes – wie klassische Hausinstallationen oder Hausverteilungsanlagen – auch über das Jahr 2028 hinaus aus.

Doch so eindeutig ist die Lage nicht: Der Gesetzgeber räumt ein, dass über diese scheinbar klaren Fälle hinaus noch erhebliche Abgrenzungsprobleme bestehen. Welche Anlagen künftig tatsächlich unter die strengeren Vorgaben für Verteilernetze fallen und welche weiterhin als Kundenanlagen gelten, ist in vielen Konstellationen offen. Rechtliche und praktische Klarstellungen müssten nun dringend folgen.

Der vorübergehende Bestandschutz soll den Marktaktteuren vor allem Zeit einräumen, um Lösungen für individuelle Konstellationen zu finden und sich auf ggf. neue Marktrollen einzustellen und vorzubereiten.

Ausblick? Unsicher.

Für die Branche bedeutet das weiterhin eine große Unsicherheit. Betreiber müssen sich darauf einstellen, dass die Diskussion um die Einordnung von Energieanlagen weitergeht.

Zu beachten ist, dass Neuanlagen nicht unter die Übergangsregelung fallen. Fraglich und kritisch zu betrachten ist zudem, ob die Übergangsregelung europarechtskonform ist. Denn trotz Übergangsfrist bleibt die deutsche Definition des Kundenanlagenbegriffs unionsrechtwidrig. Es ist zweifelhaft, ob die Übergangsregelung vor den Gerichten Bestand haben wird. Der EuGH hat ausdrücklich geurteilt, dass nur Ausnahmeregelungen geschaffen werden dürfen, die auch nach dem Unionsrecht zulässig sind. Es bedarf also weiter einer europarechtskonformen Lösung des Gesetzgebers.

Gerne unterstützen wir Sie bei Ihren Fragen rund um das Thema Kundenanlagen und finden mit Ihnen einen für Sie passenden Umgang mit dem komplexen Thema.