Der BGH hat nun die Begründung seiner Entscheidung vom 13.05.2025 über die Unionsrechtswidrigkeit der bisherigen Auslegung des Kundenanlagenbegriffs veröffentlicht. Dies sorgt für rechtliche Unsicherheit bei Unternehmen mit energiewirtschaftlichem Bezug und stellt hohe Anforderungen an bestehende Anlagenstrukturen.
INHALTE

Kerninhalte der BGH-Begründung 

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich mit seinem Beschluss vom 13.05.2025 (Az.: EnVR 83/20) der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 28.11.2024 (Az.: C-293/23) angeschlossen.  Der BGH entschied, dass es sich bei den dem Rechtsstreit zugrundeliegenden Energieanlagen nicht um Kundenanlagen im Sinne des § 3 Nr. 24a) EnWG handelt, da sie zur Weiterleitung von Strom zum Verkauf an Endkunden bestimmt seien. Die nun veröffentlichte Begründung der Entscheidung ist wenig überraschend und orientiert sich im Wesentlichen an den Ausführungen des EuGH.

Eine Kundenanlage kann im energierechtlichen Sinne demnach nur dann vorliegen, wenn die Energieanlage nicht als reguliertes Verteilernetz einzustufen ist. Für die Einstufung sind die Kriterien der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie heranzuziehen. Laut BGH ist § 3 Nr. 24a) EnWG einer europarechtskonformen Auslegung zugänglich. Eine Kundenanlage könne nicht gleichzeitig Verteilernetz sein, es gebe jedoch, insbesondere mit dem Konstrukt des geschlossenen Verteilernetzes und der sog. Bürgerenergiegemeinschaft, Ausnahmen von der Einordnung als Verteilernetz. Auch für den nach deutschem Recht definierten Kundenanlagenbegriff nach EnWG verbleibt laut BGH ein Anwendungsbereich: Mit Erzeugungsanlagen verbundene Leitungsanlagen, die nicht der Weitergabe von Strom zum Verkauf dienen. Etwa der Eigenversorgung dienende Anlagen, könnten also als Kundenanlagen gelten. Dies beträfe insbesondere gemeinschaftlich genutzte Stromleitungen – beispielsweise in Wohnanlagen oder anderen Mehrpersonenverhältnissen.

Ausblick und Bedeutung für die Kundenanlage zur betrieblichen Eigenversorgung

Es bleibt dabei, dass es einer sorgfältigen rechtlichen Prüfung im Einzelfall bedarf, wie mit der Entscheidung des BGH umzugehen ist. Der Handlungsspielraum wäre schon jetzt daran anzupassen. Es bleibt zudem abzuwarten, ob und wie der Gesetzgeber sowie die Regulierungsbehörden auf den Beschluss reagieren werden.

Zur eigens definierten Kundenanlage für die betriebliche Eigenversorgung nach § 3 Nr. 24b) EnWG hat sich der BGH bisher nicht geäußert. Dennoch dürfte die Kernaussage des BGH auch hierauf übertragbar sein: Sobald eine Leitungsanlage als Verteilernetz eingestuft wird, ist eine Einordnung als Kundenanlage ausgeschlossen. Unternehmen müssen daher auch in diesem Kontext prüfen, ob ihre individuelle Struktur bereits unter die Verteilernetze bzw. Netzregulierung fällt.

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