
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 7. Mai 2026 – 2 AZR 184/25 entschieden, dass das neue „Scan-Verfahren“ der Deutschen Post beim Einwurf-Einschreiben keinen Anscheinsbeweis für den Zugang des Schreibens liefert. Für Arbeitgeber bedeutet dies: Einlieferungsbeleg und die Reproduktion des Auslieferungsbelegs reichen künftig regelmäßig nicht mehr aus, um den Zugang wichtiger Erklärungen rechtssicher nachzuweisen.
Rechtlicher Hintergrund
- Eine empfangsbedürftige Erklärung geht unter Abwesenden erst zu, wenn sie in den Machtbereich des Empfängers gelangt und dieser unter normalen Umständen von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen kann (§ 130 Abs. 1 BGB).
- Den Zugang der Erklärung muss grundsätzlich der Absender beweisen.
- Nach bisheriger Rechtsprechung wurde beim Einwurf-Einschreiben ein Anscheinsbeweis für den Zugang angenommen, wenn der Einlieferungsbeleg und eine Reproduktion des Auslieferungsbelegs vorgelegt werden konnten. Diese Rechtsprechung beruhte jedoch auf dem früheren „Peel-off-Label-Verfahren“ der Deutschen Post.
Der Fall
Ein Arbeitgeber sprach gegenüber einem Arbeitnehmer eine personenbedingte Kündigung aus, nachdem sich dieser in den vergangenen drei Jahren an insgesamt 152 Tage krankgemeldet hatte. Vor dem Ausspruch der Kündigung hatte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer per Einwurf-Einschreiben zu einem betrieblichen Eingliederungsmanagement (bEM) eingeladen. Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage und bestritt den Zugang des Einladungsschreibens. Zum Nachweis legte der Arbeitgeber den Einlieferungsbeleg, die Sendungsverfolgung sowie den reproduzierten Auslieferungsbeleg vor und berief sich auf einen Anscheinsbeweis für den Zugang.
Sowohl das Arbeitsgericht Hamburg als auch das Landesarbeitsgericht Hamburg gaben dem Arbeitnehmer Recht. Das BAG bestätigte diese Entscheidungen und wies die Revision des Arbeitgebers zurück.
Die Entscheidung
Das BAG stellt in seiner Entscheidung klar:
- Bei dem neuen digitalen „Scan-Verfahren“ der Deutschen Post besteht kein Anscheinsbeweis für den Zugang eines Einwurf-Einschreibens.
- Bei dem „Scan-Verfahren“ bestätigt der Zusteller den Zustellvorgang auf dem Scanner zu einem Zeitpunkt, in dem das Schreiben noch nicht in den Briefkasten eingelegt wurde.
- Der elektronische Auslieferungsbeleg wird generiert, bevor das Schreiben tatsächlich in den Briefkasten eingeworfen wird, und beweist daher nicht zuverlässig, dass das Schreiben den Empfänger tatsächlich erreicht hat.
- Nach Auffassung des BAG kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Zusteller nach der Bestätigung auf dem Scanner aufgehalten oder abgelenkt wird und das Schreiben trotz des bereits generierten Auslieferungsbelegs nicht mehr zustellt.
- Kann der Arbeitgeber den Zugang eines relevanten Schreibens nicht nachweisen, geht dies zu seinen Lasten. Im konkreten Fall gelang der Nachweis des Zugangs der bEM-Einladung auch durch die Vernehmung des Postzustellers nicht.
Praxisrelevanz
Für Arbeitgeber hat die Entscheidung erhebliche praktische Bedeutung:
- Das digitale Einwurf-Einschreiben bietet keinen zuverlässigen Zugangsnachweis mehr.
- Betroffen sind sämtliche Erklärungen, bei denen der Zugang im Streitfall nachgewiesen werden muss, wie etwa Kündigungen, Abmahnungen oder bEM-Einladungen.
- Arbeitgeber sollten ihre Zustellprozesse überprüfen und auf rechtssichere Alternativen umstellen.
- Als sicherere Varianten kommen insbesondere die persönliche Übergabe gegen Empfangsbestätigung oder die Zustellung durch einen Boten mit sorgfältiger Dokumentation in Betracht.
Kurz gefasst
✓ Kein Anscheinsbeweis mehr beim digitalen Einwurf-Einschreiben der Deutschen Post
✓ Einlieferungs- und reproduzierter Auslieferungsbeleg reichen nicht aus, um den Zugang nachzuweisen
✓ Zustellprozesse sollten auf Boten- oder persönliche Übergabe umgestellt werden
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