BAG zum Kündigungsschutz vor jedem Elternzeitabschnitt

GT.Employment.Law.Bites – Urteil im Fokus:

Von: Alicia Schlemar

Worum geht es

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 18. Juni 2026 (2 AZR 213/25) klargestellt, dass der vorwirkende Kündigungsschutz nach § 18 Abs. 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) bei Elternzeit vor jedem einzelnen Elternzeitabschnitt erneut greift – auch wenn mehrere Abschnitte in einem Schreiben beantragt wurden.

INHALTE

Rechtlicher Hintergrund

  • Eltern können ihre Elternzeit gemäß § 16 Abs. 1 Satz 6 BEEG auf mehrere Zeitabschnitte verteilen
  • Arbeitnehmende, die wirksam Elternzeit verlangen, genießen besonderen Kündigungsschutz. Dieser  besteht bereits vor Beginn der Elternzeit (sogenannte Vorwirkung), nämlich frühestens acht Wochen vor Beginn gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 1 BEEG. 

Der Fall 

Der Arbeitnehmer ist seit dem 1. Juli 2024 bei der Arbeitgeberin beschäftigt und beantragte Elternzeit für insgesamt vier Zeitabschnitte im Zeitraum von Juli 2024 bis Juli 2027. Für den zweiten Abschnitt von November 2024 bis Juli 2025 beantragte er zusätzlich Teilzeit während der Elternzeit. Die Arbeitgeberin bewilligte sowohl die Elternzeit als auch die Teilzeittätigkeit. Einige Wochen später kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31. Oktober 2024, jedoch ohne zuvor die erforderliche Zustimmung der zuständigen Landesbehörde einzuholen. Im Zeitpunkt der Kündigung befand sich der Arbeitnehmer nicht in Elternzeit. Der Arbeitnehmer berief  sich auf den vorwirkenden Kündigungsschutz, da er unter anderem auch ab dem 11. November 2024 Elternzeit verlangt habe. Das Arbeitsgericht Münster und das Landesarbeitsgericht Hamm gaben dem Arbeitnehmer Recht. 

Die Entscheidung

Das BAG bestätigt die Vorinstanzen und stellt klar:

  • Der besondere Kündigungsschutz beginnt mit dem Elternzeitverlangen, frühestens acht Wochen vor Beginn der jeweiligen Elternzeit.
  • Wird Elternzeit in mehrere Abschnitte aufgeteilt, greift der vorwirkende Kündigungsschutz vor jedem Abschnitt erneut – unabhängig davon, ob die Abschnitte einzeln oder gesammelt beantragt wurden.
  • Dieser Kündigungsschutz gilt bereits während der sechsmonatigen Wartezeit gemäß § 1 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG). 

Praxisrelevanz

Für Arbeitgeber bedeutet das:

  • Kündigungen können auch dann unwirksam sein, wenn der Arbeitnehmende sich noch nicht in Elternzeit befindet, aber ein weiterer Elternzeitabschnitt bevorsteht.
  • Der Sonderkündigungsschutz gilt unabhängig von Probezeit oder Wartezeit nach dem KSchG.

Kurz gefasst

✓ Kündigungsschutz entsteht vor jedem Elternzeitabschnitt neu
✓ Maßgeblich ist ein wirksames Elternzeitverlangen 
✓ Arbeitgeber müssen sämtliche Elternzeitverlangen vor Ausspruch einer Kündigung prüfen und entsprechende Vorwirkungszeiträume beachten