BFH-Urteil: Unentgeltliche Ratenzahlungsvereinbarung führt grundsätzlich nicht zu fiktiven Einkünften aus Kapitalvermögen

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Von: Dr. Martin Weiss

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Vermögensverluste durch Diebstahl, Unterschlagung oder Untreue können Betriebsausgaben sein. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn ein Angehöriger den Schaden verursacht hat. Der BFH hat mit Urteil vom 28. Januar 2026 (X R 21/23) klargestellt, dass weder das Verwandtschaftsverhältnis noch eine nachlässige Überwachung für sich genommen den Abzug ausschließen. Entscheidend ist das betriebliche „auslösende Moment“ des Verlusts. Zugleich bleiben die Nachweisanforderungen hoch: Der Steuerpflichtige muss den tatsächlichen Vermögensverlust und dessen betriebliche Veranlassung darlegen und beweisen.

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Betriebsausgaben auch ohne Leistungserfolg und freiwillige Zahlung
Betriebsausgaben sind nach § 4 Abs. 4 EStG die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Maßgeblich ist der wirtschaftliche Zusammenhang mit der Einkünfteerzielung. Bei willentlich geleisteten Aufwendungen kommt es darauf an, ob sie objektiv mit der Einkünfteerzielung zusammenhängen und ihr subjektiv zu dienen bestimmt sind. Die Gründe für die Zahlung bilden das „auslösende Moment“ der Aufwendungen.

Ein nachgewiesener Leistungserfolg ist dafür nicht ausnahmslos erforderlich. Auch eine Zahlung, die der Steuerpflichtige in der Annahme leistet, sie werde einen betrieblichen Erfolg herbeiführen, kann abziehbar sein. Zusätzlich müssen die Aufwendungen bei abstrakt-objektiver Betrachtung zur Förderung des Betriebs geeignet sein.

Bei vertraglich vereinbarten Leistungen schließt ein betrügerisches Vorgehen des Vertragspartners den Abzug nicht bereits für sich aus. Ein geheimer Vorbehalt berührt die zivilrechtliche Wirksamkeit des Vertrags nicht. Eine weitere mögliche Sperre ist § 160 AO. Danach sind Betriebsausgaben und Werbungskosten steuerlich regelmäßig nicht zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige dem Verlangen der Finanzbehörde nicht nachkommt, die Gläubiger oder die Empfänger genau zu benennen.

Darüber hinaus können auch unfreiwillige Wertabgaben als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sein, ebenso wie die Herausgabe von Bestechungsgeldern an den geschädigten Arbeitgeber zu Werbungskosten bei den Einkünften aus sonstigen Leistungen führen kann. Solche „Zwangsaufwendungen“ sind insbesondere bei Verlusten durch Diebstahl, Unterschlagung oder Untreue denkbar. Der Begriff bezeichnet hier unfreiwillige Vermögenseinbußen im Rahmen des § 4 Abs. 4 EStG.

Bei bestehender Gewinnerzielungsabsicht kommen zwei Anknüpfungspunkte für den betrieblichen Zusammenhang in Betracht: Entweder entstammt das schadenstiftende Ereignis dem betrieblichen Bereich oder die betroffenen Gegenstände beziehungsweise Geldbeträge waren zur künftigen betrieblichen Verwendung bestimmt.

Entstammt das schadenstiftende Ereignis dem Betrieb, etwa bei einem Gelddiebstahl durch Betriebsangehörige, ist nicht entscheidend, ob das entwendete Geld zuvor zum Betriebs- oder Privatvermögen gehörte. Lässt sich der Zusammenhang dagegen nur über die Zweckbestimmung des Geldes herstellen, muss diese objektiv nachvollziehbar sein. Eine geschlossene Kassenführung und die klare Trennung betrieblicher und privater Geldzugänge können dazu beitragen. Auch andere Indizien kommen in Betracht, etwa die Bereithaltung eines abgezählten Betrags zur Begleichung einer betrieblichen Verbindlichkeit.

Diese Grundsätze gelten auch bei der Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG. Nach dem Grundsatz der Totalgewinngleichheit müssen im Ganzen und auf Dauer gesehen beide Gewinnermittlungsarten zu demselben oder jedenfalls einem im Wesentlichen gleichen Gesamtergebnis führen.

Die Feststellungslast für die betriebliche Veranlassung trägt der Steuerpflichtige. Bleiben ernstliche oder nicht überwindbare Zweifel, gehen sie zu seinen Lasten. Eine Schätzung hilft nur, wenn Betriebsausgaben dem Grunde nach feststehen und lediglich ihre Höhe ungewiss ist (§ 162 Abs. 2 Satz 2 AO). Sie ersetzt keinen fehlenden Nachweis des betrieblichen Zusammenhangs. Müssen betriebliche und private Aufwendungen abgegrenzt werden, bestehen zudem erhöhte Mitwirkungspflichten bei der Bestimmung des betrieblichen Anteils.

Schädigung durch Angehörige verlangt eine Gesamtwürdigung

Der Kläger des Verfahrens X R 21/23 betrieb einen Sicherheitsdienst und ermittelte seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung. Für Bewachungsleistungen bei Veranstaltungen in Österreich war sein Bruder für ihn tätig. Der Kläger machte Aufwendungen von 380.000 Euro für 2008 und 205.000 Euro für 2009 geltend. Nach seinen Angaben hatte er die Beträge dem Bruder zur Begleichung von Übernachtungskosten beziehungsweise einer Provision in bar übergeben.
Der Geschäftsführer der Rechnungsausstellerin erklärte hingegen, es handele sich um Scheinrechnungen. Die Leistungen seien nicht erbracht worden. Die Rechnungen habe er auf Bitte des Bruders gegen Zahlung von insgesamt 32.000 Euro ausgestellt.

Das Sächsische Finanzgericht versagte den Betriebsausgabenabzug. Eine vertragliche Zahlungspflicht ließ sich nicht nachweisen. Auch einen Abzug wegen schädigenden Mitarbeiterverhaltens lehnte es ab. Der Kläger habe seinem Bruder wegen des Verwandtschaftsverhältnisses vertraut und ihn nicht ausreichend kontrolliert.

Der BFH bestätigte die Würdigung zur fehlenden Nachweisbarkeit einer vertraglichen Verpflichtung als revisionsrechtlich bindend. Die davon zu unterscheidende Prüfung eines unfreiwilligen Vermögensverlusts beruhe jedoch auf unzutreffenden Maßstäben und unzureichenden Feststellungen.

Allein die Schädigung durch einen Angehörigen macht den Verlust nicht zu einer privaten Vermögenseinbuße. Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung der betrieblichen und privaten Umstände. Zu prüfen ist insbesondere, ob und unter welchen Bedingungen auch ein fremder Angestellter denselben Schaden hätte verursachen können.
Dabei können das innerbetriebliche Kontrollsystem, branchenspezifische Gepflogenheiten und die tatsächlichen Grundlagen des Vertrauensverhältnisses bedeutsam sein. Ein allgemeiner Erfahrungssatz, dass nur nahen Angehörigen hohe Bargeldbeträge ohne weitere Kontrolle anvertraut werden, existiert nicht.

Ebenso wenig führt ein Verschulden des Steuerpflichtigen automatisch zum Ausschluss der betrieblichen Veranlassung. Ist er Opfer einer Vorsatztat, stehen eigene Fahrlässigkeit oder selbst Leichtfertigkeit dem betrieblichen Zusammenhang grundsätzlich nicht entgegen. Anders liegt es, wenn das Fehlverhalten die betriebliche Veranlassung als privates Motiv überlagert.

Das Finanzgericht muss deshalb konkrete Tatsachen feststellen, statt die private Veranlassung aus unterlassener Kontrolle abzuleiten. Die Zurückverweisung bedeutet allerdings noch keine Anerkennung der geltend gemachten Betriebsausgaben. Selbst die tatsächliche Übergabe der behaupteten Bargeldbeträge war bislang nicht ausreichend festgestellt.

Betriebsausgabenabzug durch konkrete Nachweise absichern

Für die Beratung empfiehlt sich, Zahlungsnachweis und Veranlassungsnachweis getrennt aufzubereiten. Zunächst ist der tatsächliche Geldfluss einschließlich Herkunft, Übergabe und weiterer Verwendung soweit möglich zu rekonstruieren.

Im Streitfall war besonders erklärungsbedürftig, dass der Kläger für 2009 nach eigener Darstellung 180.000 Euro vom Bruder geliehen, kurzzeitig in die Kasse eingelegt und ihm anschließend wieder ausgehändigt hatte.

Sodann ist zu belegen, weshalb der Verlust dem betrieblichen Bereich zuzuordnen ist. Konkrete Buchführungsunterlagen, Korrespondenz, Zahlungsanweisungen und Zeugenaussagen können dazu beitragen. Die bloße Behauptung, Barzahlungen seien branchenüblich, genügt gerade bei hohen Beträgen nicht.

Bei Angehörigen als Mitarbeitern sollten die tatsächlich praktizierten Zuständigkeiten und Kontrollabläufe nachvollziehbar dargestellt werden. Fehlende Kontrollen sind kein eigenständiges steuerliches Abzugsverbot, können aber in der Gesamtwürdigung Bedeutung gewinnen. Ebenso ist aufzuklären, ob der Unternehmer selbst Opfer einer Straftat wurde oder von den Scheinrechnungen und der vorgesehenen Verwendung der Mittel wusste. Verbleibende Zweifel gehen zu seinen Lasten.

Die Herkunft des Geldes von einem betrieblichen Konto ersetzt diese Prüfung nicht. Umgekehrt schließt ein privates Herkunftskonto den Abzug nicht aus. Mittel können durch ihre Widmung für betriebliche Zwecke in den betrieblichen Bereich überführt werden.

Der BFH verlangt somit keine fehlerfreie Unternehmensführung als Voraussetzung des Abzugs, wohl aber einen belastbaren Nachweis des betrieblich veranlassten Verlusts. Die Entscheidung stärkt daher die sachgerechte Einzelfallprüfung bei Angehörigenschäden, ohne die Feststellungslast des Steuerpflichtigen zu erleichtern.