
Auf Unternehmen können erhebliche steuerstrafrechtliche Risiken zukommen: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 10. Dezember 2025 (1 StR 387/25) seine bisherige Rechtsprechung geändert. Unrichtige Umsatzsteuer-Voranmeldungen und eine dazugehörige unrichtige Jahreserklärung gelten nun nicht mehr als einheitliche prozessuale Tat. Stattdessen stehen die Taten nebeneinander und sind strafrechtlich getrennt zu bewerten. Dies führt zu einer deutlichen Verschärfung der Rechtsfolgen für Steuerpflichtige sowie alle Personen, die an der Erstellung und Abgabe von Voranmeldungen und Jahreserklärungen beteiligt sind.
Kernaussage des Urteils
Unrichtige, unvollständige oder unterlassene Umsatzsteuer-Voranmeldungen und die denselben Besteuerungszeitraum betreffende unrichtige, unvollständige oder unterlassene Umsatzsteuerjahreserklärung sind unterschiedliche prozessuale Taten im Sinne des § 264 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO).
Der 1. Strafsenat des BGH gibt damit seine frühere Linie auf und betrachtet Voranmeldungen und Jahreserklärung nicht mehr als „eine Einheit“, sondern betrachtet diese als getrennte tatmehrheitliche Vorgänge.
Hintergrund des Verfahrens
Der Beschluss betrifft einen Fall von Umsatzsteuerhinterziehung im Zusammenhang mit einem Umsatzsteuerkarussell. Der Angeklagte, faktischer Geschäftsführer der T. E. GmbH, ließ im Jahr 2014 zunächst keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben, nachdem das Unternehmen in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten war und in ein Vorsteuerkarussell eingebunden wurde. Nach einer Durchsuchung wurden verspätete Voranmeldungen eingereicht, die – ebenso wie die spätere Jahreserklärung – unrichtige Angaben enthielten. Dies führte zu mehreren vollendeten und versuchten Steuerhinterziehungen.
Entscheidung des BGH – Tatmehrheit statt Tateinheit
Der BGH änderte den Schuldspruch der Vorinstanz und hob einzelne Strafen auf. Besonders relevant ist:
- Jede unrichtige Umsatzsteuer-Voranmeldung ist eine eigenständige strafrechtliche Tat.
- Die Jahreserklärung ist kein „finaler Akt“, sondern ebenfalls eine eigene Tat.
Zur Begründung betont der BGH:
- Die Voranmeldung ist eine eigenständige Steueranmeldung.
- Voranmeldungen und Jahreserklärungen werden in unterschiedlichen Festsetzungsverfahren verarbeitet.
- Auch Voranmeldungen untereinander gelten grundsätzlich als selbstständige Taten.
Damit schließt der BGH eine frühere Auffassung aus, nach der Voranmeldungen im Ergebnis in der Jahreserklärung „aufgehen“ konnten.
Auswirkungen dieses Urteils
Übertragbarkeit auf weitere Steuerarten, insbesondere die Lohnsteuer
Die Grundsätze des BGH betreffen nicht nur die Umsatzsteuer, sondern lassen sich auf andere Anmeldungssteuern – insbesondere die Lohnsteuer – übertragen. Denn der BGH argumentiert prozessorientiert: Maßgeblich ist die konkrete Steueranmeldung für einen bestimmten Zeitraum. Wo das Gesetz periodische Erklärungen vorsieht, werden diese ebenfalls getrennt zu bewertende Taten sein. Der Senat verweist zudem auf die Veruntreuung von Arbeitsentgelt: Auch dort ist jeder betroffene Monat eine selbstständige Tat. Für die Praxis heißt das:
- Eine fehlerhafte Lohnsteueranmeldung im Januar wird nicht durch eine korrigierte Dezember-Anmeldung „geheilt“.
- Jede fehlerhafte Anmeldung kann eine eigene Strafbarkeit begründen.
Spannungsfeld zu den neuen Formularfeldern 500 ab 2026
Besondere Relevanz gewinnt die Entscheidung durch das neue Formularfeld 500 in der Umsatzsteuer-Voranmeldung. Eine unrichtige oder unvollständige Angabe im neuen Kennzeichen (z. B. Kennziffer „1“) kann:
- den Tatvorwurf verschärfen,
- Meldeprozesse auslösen,
- interne Verantwortlichkeiten stärker belasten.
Da ähnliche Formularfelder bereits in anderen Steuerarten eingeführt wurden, ist mittelfristig auch eine Anpassung der Lohnsteuerformulare zu erwarten.
Mögliche Auswirkungen aus Sicht der Finanzverwaltung
Die Entscheidung dürfte auch den Prüfungsdruck der Finanzverwaltung erhöhen.
Erwartungen:
- intensivere Prüfung von Differenzen zwischen Voranmeldungen und Jahreserklärung
- verstärktes Meldeverhalten an Buß- und Strafsachenstellen
- Einbindung der Kennziffer 500 in automatisierte Prüfroutinen
- Verschärfungen im Rahmen der künftigen Betriebsprüfung (Verweis auf APO-Entwurf)
Empfehlungen für die Praxis
Mit der Änderung der BGH-Rechtsprechung steigt das strafrechtliche Risiko im Deklarationsprozess erheblich. Unternehmen sollten deshalb:
- Monatsmeldungen strikt einhalten,
- jede Anmeldung fachlich prüfen und dokumentieren,
- Fehler unverzüglich über § 153 AO korrigieren – mit korrekter Nutzung der neuen Formularkennziffern,
- Korrekturen über berichtigte Voranmeldungen durchführen und erst danach eine darauf abgestimmte Jahreserklärung abgeben.
Tax Compliance Management
Ein wirksames Tax Compliance Management System (TCMS) ist entscheidend, um Risiken zu reduzieren und Enthaftung der Verantwortlichen sicherzustellen. Bereits ein strukturierter Health Check für Umsatzsteuer und Lohnsteuer kann Schwachstellen sichtbar machen und Verantwortlichkeiten klären. Grant Thornton in Deutschland unterstützt Unternehmen bei:
- Aufbau und Optimierung eines TCMS,
- Health Checks für Umsatzsteuer und Lohnsteuer (Teil 1 und 2 der Reihe),
- Bewertung neuer steuerlicher Pflichten wie der Kennziffer 500.
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Health Check Teil 2: Lohnsteuer Health Check: Risiken erkennen und Prozesse prüfen