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Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Kantinen und Cafés ab 2026

Peter Binger
Von:
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Übersicht

Die Umsatzsteuer auf die Abgabe von Speisen in der Gastronomie wurde zum 1. Januar 2026 von bisher 19 Prozent (Regelsteuersatz) auf den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 Prozent gesenkt. Damit entfällt die bisherige Differenzierung bei der umsatzsteuerlichen Behandlung von Speisen zum Mitnehmen und zum Verzehr vor Ort. Für den Ausschank von Getränken bleibt es hingegen beim Regelsteuersatz von 19 Prozent. Ziel der Neuregelung ist die Förderung der Gastronomiebranche. Wichtig: Die Finanzverwaltung hat bereits Vereinfachungsregelungen für sogenannte Kombiangebote getroffen.

INHALTE

Hintergrund

Eine entsprechende Regelung bestand bereits im Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2023 zur Unterstützung der Gastronomiebranche während der Covid-19-Krise. Seit dem 1. Januar 2024 gilt für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen wieder der Regelsteuersatz von 19 Prozent.

Unabhängig davon unterlag der reine Verkauf von Speisen ohne wesentliche zusätzliche Dienstleistungen bereits zuvor dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. In der Vergangenheit kam daher der Abgrenzung zwischen reinen Speisenlieferungen („zum Mitnehmen“) und Restaurationsleistungen („Verzehr vor Ort“) eine erhebliche Bedeutung zu. Während Speisenlieferungen dem ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent unterlagen, mussten Restaurationsleistungen bislang mit 19 Prozent versteuert werden. Diese Differenz von 12 Prozentpunkten entfällt nunmehr vollständig.

Auswirkungen für Betreiber von Cafés und Kantinen

Von der Neuregelung profitieren auch Kantinen und Cafés in Krankenhäusern, Altenheimen und weiteren Einrichtungen des Gesundheitswesens. Die auf die Speisenabgabe entfallende Umsatzsteuer sinkt ab 1. Januar 2026 auf 7 Prozent. Da der Vorsteuerabzug für Eingangsleistungen unverändert bestehen bleibt, ergibt sich hieraus eine effektive Kostensenkung von 12 Prozentpunkten.

Da die Leistungen überwiegend an Endverbraucher erbracht werden, sind die angebotenen Preise regelmäßig Bruttopreise einschließlich Umsatzsteuer. Die steuerliche Entlastung kommt damit zunächst den Betreibern zugute. Diese können entscheiden, ob die Entlastung in Form von Preissenkungen an die Kunden weitergegeben wird oder zur Stabilisierung bzw. Verbesserung der eigenen wirtschaftlichen Lage genutzt wird. Letzteres kann insbesondere bei gemeinnützigen Trägern sinnvoll sein, um Verluste im steuerpflichtigen Bereich zu vermeiden oder zu reduzieren.

Finanzverwaltung trifft Vereinfachungsregelung für Kombiangebote

Mit Schreiben vom 22. Dezember 2025 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) bereits zur Umsetzung der Regelung bei Gesamtpreisen bei Kombiangeboten Stellung genommen. 

Demnach ist es für die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, nicht zu beanstanden, wenn zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises von sogenannten Kombiangeboten aus Speisen inklusive Getränke (z. B. Buffet, All-Inclusive-Angeboten) der auf die Getränke entfallende Entgeltanteil mit 30 Prozent des Pauschalpreises angesetzt wird. Soweit also unter anderem Menüs oder Buffetangebote mit Speisen und Getränken angeboten werden, ermöglicht dies eine einfache pauschale Aufteilung zwischen den beiden Umsatzsteuersätzen. 

Mit dem genannten Schreiben hat das BMF zudem den Prozentsatz für die Pauschalierung des Anteils der dem Regelsteuersatz unterliegenden Leistungen in „Business-Package“ und „Servicepauschalen“ bei Beherbergungsleistungen von bisher 20 auf nunmehr 15 Prozent gesenkt. Im Übrigen wurden die betreffenden Regelungen für Beherbergungsleistungen im Abschnitt 12.16 Abs. 12 des Umsatzsteueranwendungserlasses (UStAE) nicht angepasst.

Weitere Hinweise zur praktischen Umsetzung (Kassenumstellung)

Für die praktische Umsetzung ist sicherzustellen, dass Kassensysteme ab dem 1. Januar 2026 korrekt auf den ermäßigten Umsatzsteuersatz für Speisen umgestellt sind. Wird Umsatzsteuer auf Speisen irrtümlich weiterhin mit 19 Prozent ausgewiesen, kann diese grundsätzlich nach § 14c UStG geschuldet sein.

Bei der Abgabe von Speisen in Krankenhaus-Kantinen und -Cafés wird allerdings regelmäßig von Leistungen an Endverbraucher auszugehen sein. Vor diesem Hintergrund kann unter Berücksichtigung der aktuellen Verwaltungsauffassung und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes vertreten werden, dass eine irrtümlich zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer ausnahmsweise nicht geschuldet wird. Dies ist jedoch stets anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen.

Gerne stehen wir Ihnen für Fragen rund um die Neuregelung als Ansprechpartner zur Verfügung.