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EuGH kippt Dreijahreslösung bei Fernwärmeverträgen und stärkt Verbraucherrechte

Von: Camilla Janotta-Köhler, Sarah Bohne

Übersicht

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 24. September 2026 (Rs. C-900/24, SVB) zwei bislang zentrale Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Fernwärmeversorgung verworfen. Nach Auffassung des EuGH verstoßen sowohl die sogenannte Dreijahreslösung als auch die Möglichkeit einer einseitigen Ersetzung missbräuchlicher und damit unwirksamer Preisänderungsklauseln durch Fernwärmeversorgungsunternehmen gegen die Vorgaben der europäischen Klauselrichtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen.

Dem Verfahren lag ein Fernwärmeliefervertrag zugrunde, bei dem Wärmepreise über mehrere Jahre auf Grundlage einer später als missbräuchlich eingestuften Preisänderungsklausel angepasst worden waren. Das Kammergericht Berlin hatte dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die hierzu entwickelte BGH-Rechtsprechung mit den unionsrechtlichen Vorgaben vereinbar ist. Der EuGH hat dies nun im Wesentlichen verneint.

INHALTE

Hintergrund: Die bisherige Dreijahreslösung des BGH

Preisänderungsklauseln sind ein zentraler Bestandteil langfristiger Fernwärmelieferverträge. Sie sollen sicherstellen, dass Kostenentwicklungen auf Seiten des Versorgers sowie Veränderungen der Marktverhältnisse während der Vertragslaufzeit angemessen berücksichtigt werden.

Wird eine Preisänderungsklausel als unwirksam angesehen, stellt sich die Frage, welche Folgen dies für die auf ihrer Grundlage vorgenommenen Preisanpassungen hat. Grundsätzlich hätte die Unwirksamkeit einer Klausel zur Folge, dass auch die auf ihrer Grundlage vorgenommenen Preisänderungen keine wirksame Rechtsgrundlage besitzen. Kunden könnten daher die Differenz zwischen den tatsächlich gezahlten Entgelten und dem ursprünglich vereinbarten Ausgangspreis zurückfordern. Insbesondere bei langjährigen Versorgungsverhältnissen drohten Fernwärmeversorgern dadurch erhebliche wirtschaftliche Risiken.

Vor diesem Hintergrund entwickelte der BGH die sogenannte Dreijahreslösung. Danach konnte sich ein Kunde auf die Unwirksamkeit einer Preiserhöhung grundsätzlich nicht mehr berufen, wenn er diese nicht innerhalb von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung beanstandet hatte. Die betreffende Preisanpassung wurde faktisch zum neuen Ausgangspreis des Vertrags. Der BGH begründete diesen Ansatz insbesondere mit dem Bedürfnis nach Rechts- und Planungssicherheit in langfristigen Energieversorgungsverhältnissen sowie mit den erheblichen wirtschaftlichen Risiken für Versorgungsunternehmen.

EuGH-Urteil: Warum die Dreijahreslösung unionsrechtswidrig ist

Der EuGH stellt nun klar, dass Verbraucher an missbräuchliche und damit unwirksame Preisänderungsklauseln grundsätzlich nicht gebunden sind. Nach Artikel 6 Abs. 1 der Klauselrichtlinie sind nationale Gerichte verpflichtet, solche Klauseln unangewendet zu lassen. Ziel sei es, den Verbraucher so zu stellen, als hätte die missbräuchliche Klausel nie existiert.

Nach Auffassung des EuGH führt die Dreijahreslösung jedoch gerade dazu, dass die wirtschaftlichen Wirkungen einer missbräuchlichen Preisänderungsklausel teilweise bestehen bleiben. Frühere Preiserhöhungen würden trotz Unwirksamkeit der zugrunde liegenden Klausel weiterhin zulasten des Verbrauchers fortwirken.

Die vom BGH vorgenommene ergänzende Vertragsauslegung führe damit faktisch dazu, dass die missbräuchliche Klausel auch künftig rechtliche Auswirkungen entfalte. Dies sei mit dem unionsrechtlich vorgegebenen Verbraucherschutzniveau nicht vereinbar.

Hinzu komme, dass Verbraucher nach der bisherigen Rechtsprechung weder die Anwendung dieser Rechtsfolge ablehnen noch die Unwirksamkeit des Vertrags insgesamt geltend machen konnten. Auch hierin sieht der EuGH einen Verstoß gegen die Vorgaben der Klauselrichtlinie.

EuGH verwirft auch das einseitige Änderungsrecht nach der AVBFernwärmeV

Besondere praktische Bedeutung hat darüber hinaus die zweite Kernaussage der Entscheidung. Der EuGH beanstandet auch die bisherige Rechtsprechung des BGH, wonach ein Fernwärmeversorger eine unwirksame Preisänderungsklausel während eines laufenden Vertragsverhältnisses einseitig durch eine neue, wirksame Preisänderungsklausel ersetzen kann.

Der BGH hatte dieses Änderungsrecht bislang aus § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 4 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) hergeleitet.

Nach Auffassung des EuGH dürfen nationale Gerichte missbräuchliche Klauseln grundsätzlich nicht „retten“ oder inhaltlich korrigieren. Ebenso wenig dürfe dem Verwender einer missbräuchlichen Klausel ein allgemeines Recht eingeräumt werden, deren Inhalt nachträglich einseitig zu ersetzen, sofern dies nicht auf einer ausdrücklich bindenden gesetzlichen Regelung beruht.

Der EuGH verneint jedoch, dass sich ein solches Änderungsrecht auf eine zwingende gesetzliche Grundlage stützen lässt. Die Klauselrichtlinie steht daher der bisherigen BGH-Rechtsprechung entgegen, die ein einseitiges Ersetzen unwirksamer Preisänderungsklauseln während laufender Vertragsverhältnisse zugelassen hatte. Damit entfällt ein bislang wichtiges Instrument, mit dem Fernwärmeversorgungsunternehmen unwirksame Preisänderungsklauseln innerhalb bestehender Vertragsverhältnisse korrigieren konnten.

Welche Folgen ergeben sich für Fernwärmeversorger?

Die praktischen Auswirkungen der Entscheidung dürften erheblich sein.

Zunächst steigt das Risiko von Rückforderungsansprüchen deutlich an. Mit dem Wegfall der Dreijahreslösung entfällt die bislang bestehende zeitliche Begrenzung auf einen Dreijahreszeitraum vor der erstmaligen Beanstandung. Kunden könnten daher versuchen, deutlich weiter zurückliegende Preisanpassungen anzugreifen, soweit Ansprüche nicht aus anderen Gründen ausgeschlossen oder verjährt sind.

Darüber hinaus dürfte die Entscheidung Verbraucherverbände und Kunden ermutigen, bestehende Preisänderungsklauseln verstärkt gerichtlich überprüfen zu lassen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der erheblichen Preissteigerungen im Wärmemarkt der vergangenen Jahre.

Zusätzliche Unsicherheit entsteht dadurch, dass der EuGH zugleich die bisherige Rechtsprechung zur einseitigen Ersetzung unwirksamer Preisänderungsklauseln verworfen hat. Fernwärmeversorgungsunternehmen können daher nicht mehr ohne Weiteres darauf vertrauen, eine unwirksame Klausel während eines laufenden Vertragsverhältnisses einseitig durch eine neue Regelung ersetzen zu können.

Wie künftig mit entsprechenden Vertragslücken umzugehen ist, wird maßgeblich von der weiteren Entwicklung der nationalen Rechtsprechung abhängen.

Gleichzeitig ist Vorsicht geboten: Der EuGH hat gerade nicht entschieden, dass automatisch der ursprünglich vereinbarte Ausgangspreis für die gesamte Vertragslaufzeit gilt oder sämtliche Preisanpassungen rückabzuwickeln sind. Vielmehr bleibt es Aufgabe der nationalen Gerichte, eine unionsrechtskonforme Lösung für die durch den Wegfall der Klausel entstehende Vertragslücke zu finden.

Handlungsbedarf für Fernwärmeversorgungsunternehmen

Vor diesem Hintergrund sollten Fernwärmeversorgungsunternehmen kurzfristig prüfen,

  • welche Preisänderungsklauseln derzeit verwendet werden,
  • ob diese den Anforderungen des § 24 AVBFernwärmeV entsprechen,
  • bei welchen Vertragsbeständen erhöhte Anfechtungs- oder Rückforderungsrisiken bestehen,
  • welche wirtschaftlichen Auswirkungen mögliche Rückforderungsansprüche haben könnten,
  • wie mit bereits identifizierten unwirksamen Preisänderungsklauseln in laufenden Vertragsverhältnissen umzugehen ist,
  • ob Anpassungen der Vertragsdokumentation, der Risikovorsorge oder der Vertragsstrategie erforderlich sind.

Besondere Aufmerksamkeit verdienen ältere Vertragsbestände sowie Vertragsmodelle mit Preisgleitklauseln, bei denen bislang auf die Rechtsprechung des BGH zur nachträglichen Anpassung unwirksamer Klauseln vertraut wurde.

Darüber hinaus sollten Versorgungsunternehmen bewerten, welche Auswirkungen der Wegfall der bisherigen Rechtsprechung auf laufende Vertragsverhältnisse und zukünftige Preisanpassungen haben kann.

Ausblick: Fernwärmeversorger müssen Verträge jetzt überprüfen

Mit dem Urteil endet eine seit Jahren gefestigte Linie der BGH-Rechtsprechung zu Fernwärmeverträgen. Gleichzeitig bleiben zahlreiche Folgefragen offen. Insbesondere wird nun das Kammergericht Berlin die Vorgaben des EuGH im Ausgangsverfahren umsetzen müssen.

Darüber hinaus bleibt abzuwarten, wie der BGH seine Rechtsprechung anpasst und ob der Verordnungsgeber die Gelegenheit nutzt, im Rahmen der geplanten Novellierung der AVBFernwärmeV eine unionsrechtskonforme Regelung für den Umgang mit unwirksamen Preisänderungsklauseln zu schaffen.

Für Fernwärmeversorgungsunternehmen erhöht das Urteil die rechtliche und wirtschaftliche Unsicherheit erheblich. Die sorgfältige Überprüfung bestehender Preisänderungsklauseln, die Bewertung potenzieller Rückforderungsrisiken sowie die Analyse laufender Vertragsverhältnisse gewinnen damit weiter an Bedeutung.

Die Entscheidung zeigt einmal mehr, wie wichtig eine frühzeitige rechtliche und wirtschaftliche Bewertung bestehender Vertragsbestände ist. Gerne unterstützen wir Sie bei der rechtlichen Prüfung bestehender Preisänderungsklauseln, der Bewertung potenzieller Rückforderungsrisiken sowie der Entwicklung geeigneter Handlungsstrategien für bestehende und zukünftige Vertragsmodelle. Sprechen Sie uns an!