EuGH stärkt Direktleitungen: Neue Spielräume für dezentrale Energieversorgungskonzepte

Energierecht | EuGH-Rechtsprechung

Von: Camilla Janotta-Köhler, Sarah Bohne

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Mit Urteil vom 17. September 2026 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) den unionsrechtlichen Begriff der Direktleitung konkretisiert. Danach kann die unmittelbare Stromversorgung außerhalb des öffentlichen Verteilernetzes eine eigenständige Versorgungsoption darstellen und ist nicht auf Ausnahmefälle beschränkt, in denen eine Versorgung über das öffentliche Netz technisch oder wirtschaftlich nicht möglich ist. Das Urteil stärkt damit alternative und dezentrale Versorgungskonzepte.

INHALTE

Ausgangspunkt der Entscheidung

Dem Urteil lagen zwei Genehmigungsverfahren in Lettland zugrunde. Im ersten Fall betrieb ein Stromerzeuger ein Blockheizkraftwerk und versorgte bereits mehrere Industriekunden über eine eigene, außerhalb des öffentlichen Verteilernetzes verlaufende Stromleitung. Ein weiterer Kunde sollte über eine neu zu errichtende Stichleitung an diese bestehende Infrastruktur angeschlossen werden. Die zuständige Regulierungsbehörde lehnte die Genehmigung ab, weil sie die Voraussetzungen einer Direktleitung nicht als erfüllt ansah.

Im zweiten Verfahren plante ein kommunales Verkehrsunternehmen eine direkte Verbindung zu einem Biomassekraftwerk, um Strom ohne Nutzung des öffentlichen Verteilernetzes zu beziehen. Den bestehenden Netzanschluss wollte das Unternehmen lediglich als Reserveanschluss für Ausfall- oder Spitzenlastsituationen aufrechterhalten.

Zu klären war insbesondere, unter welchen Voraussetzungen eine solche Infrastruktur als Direktleitung im Sinne der Richtlinie (EU) 2019/944 einzustufen ist und ob der Begriff der Direktleitung auf klassische Punkt-zu-Punkt-Verbindungen beschränkt ist.

Entscheidend ist die Versorgung ohne Nutzung des Verteilernetzes

Der EuGH stellt für die Einordnung als Direktleitung maßgeblich darauf ab, ob die Elektrizität vom Erzeuger oder Versorger zum Kunden gelangt, ohne dass dabei das öffentliche Verteilernetz genutzt wird.

Nach Auffassung des Gerichtshofs kommt es dabei nicht auf eine bestimmte technische Ausgestaltung der Leitung an. Insbesondere muss die betreffende Leitung nicht unmittelbar an der Erzeugungsanlage beginnen. Ebenso steht der Einordnung als Direktleitung nicht entgegen, dass ein zusätzlicher Kunde an eine bereits bestehende Leitung angeschlossen wird, über die bereits weitere Kunden versorgt werden.

Der Gerichtshof bestätigt damit ein vergleichsweise weites und funktionales Verständnis des Direktleitungsbegriffs. Maßgeblich ist die unmittelbare Versorgung außerhalb des öffentlichen Verteilernetzes und nicht die konkrete Leitungsführung oder die Anzahl der angeschlossenen Abnehmer.

Direktleitung und Netzanschluss schließen sich nicht aus

Der EuGH stellt ferner klar, dass eine Direktleitung grundsätzlich auch dann vorliegen kann, wenn der betreffende Kunde zusätzlich an das öffentliche Verteilernetz angeschlossen bleibt.

Ein solcher Netzanschluss kann insbesondere als Reserveanschluss vorgehalten werden, um Versorgungsausfälle oder Lastspitzen abzusichern. Der bloße Umstand, dass der Kunde weiterhin an das öffentliche Netz angebunden ist, führt daher nicht dazu, dass die betreffende Infrastruktur ihren Charakter als Direktleitung verliert.

Besonders praxisrelevant ist die Feststellung des Gerichtshofs, dass Direktleitungen keine reinen Ausnahmekonstruktionen darstellen. Eine Direktversorgung setzt gerade nicht voraus, dass eine Versorgung über das öffentliche Netz technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar wäre. Vielmehr kann sie neben der regulären Netzversorgung als eigenständige Versorgungsoption bestehen.

Genehmigungsfähigkeit bleibt gesondert zu prüfen

Aus der Einstufung als Direktleitung folgt allerdings noch kein uneingeschränkter Anspruch auf deren Errichtung oder Genehmigung.

Die Mitgliedstaaten dürfen weiterhin objektive und diskriminierungsfreie Genehmigungsvoraussetzungen vorsehen. Berücksichtigt werden können insbesondere Auswirkungen auf die Sicherheit, Funktionsfähigkeit und Finanzierung des öffentlichen Verteilernetzes sowie auf die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen.

Der EuGH trennt damit deutlich zwischen der begrifflichen Einordnung einer Leitung als Direktleitung und ihrer konkreten Genehmigungsfähigkeit. Eine Infrastruktur kann die Merkmale einer Direktleitung erfüllen und dennoch im Einzelfall regulatorischen oder genehmigungsrechtlichen Beschränkungen unterliegen.

Relevanz für dezentrale Versorgungskonzepte

Die Entscheidung entfaltet über die lettischen Ausgangsverfahren hinaus erhebliche praktische Bedeutung. Sie erleichtert insbesondere die rechtliche Einordnung von Direktversorgungslösungen in Industrie- und Gewerbearealen, bei eigenerzeugungsbasierten Contracting-Modellen sowie bei Energie- und Wasserstoffprojekten.

Auch in Deutschland wird zu prüfen sein, welche Spielräume sich daraus für Versorgungskonzepte ergeben, die bislang als Kundenanlagen im Sinne von § 3 Nr. 65 und Nr. 66 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) ausgestaltet wurden oder künftig nicht mehr als solche eingeordnet werden können.

Die Direktleitung nach § 3 Nr. 27 EnWG könnte insoweit eine interessante Gestaltungsoption darstellen. Das Urteil verdeutlicht, dass der unionsrechtliche Direktleitungsbegriff nicht auf klassische Punkt-zu-Punkt-Verbindungen beschränkt ist.

Insbesondere für Projektentwickler, Quartiersbetreiber und Industrieunternehmen schafft die Entscheidung zusätzlichen Argumentationsspielraum. Bei Versorgungsstrukturen mit mehreren angeschlossenen Nutzern lohnt es sich künftig, die bisherige energierechtliche Einordnung zu überprüfen. Je nach technischer Ausgestaltung und Lieferkonzept kommt zumindest teilweise eine Bewertung als Direktleitung oder als Zusammenspiel mehrerer Direktleitungen in Betracht.

Ob eine konkrete Infrastruktur tatsächlich als Direktleitung qualifiziert werden kann, hängt jedoch weiterhin von ihrer technischen Ausgestaltung, den Liefer- und Rechtsbeziehungen sowie den einschlägigen nationalen Vorgaben ab. Das Urteil eröffnet neue Gestaltungsspielräume, ersetzt jedoch nicht die erforderliche rechtliche Prüfung der jeweiligen Versorgungsstruktur.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Analyse und Optimierung bestehender oder geplanter Energieinfrastrukturen sowie bei der Prüfung, ob und in welchem Umfang sich aus der aktuellen Rechtsprechung neue Möglichkeiten für die Umsetzung von Direktversorgungskonzepten ergeben. Sprechen Sie uns an!