EuGH zur Verwertung rechtswidrig erlangter Beweismittel

GT.Employment.Law.Bites – Urteil im Fokus:

Von: Dr. Laura Krings, Alicia Schlemar

Worum geht es?

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinem Urteil vom 18. Juni 2026 – C-484/24 geklärt, welche Rolle die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bei der Verwertung personenbezogener Daten im gerichtlichen Verfahren spielt. Die zentrale Aussage: Ein DSGVO-Verstoß bei der ursprünglichen Datenerhebung führt nicht automatisch zu einem Beweisverwertungsverbot. Auch rechtswidrig erhobene personenbezogene Daten können grundsätzlich Gegenstand gerichtlicher Beweiswürdigung sein.

INHALTE

Rechtlicher Hintergrund

Die Thematik, ob Datenschutzverstöße zur Unverwertbarkeit von Beweismitteln führen, beschäftigt die Arbeitsgerichte seit Jahren. Insbesondere bei internen Untersuchungen stellt sich regelmäßig die Frage, ob rechtswidrig erlangte Informationen in einem späteren Prozess verwertet werden dürfen.

Dem EuGH wurde vom Landesarbeitsgericht Niedersachsen ein umfangreicher Fragenkatalog vorgelegt. Dabei ging es unter anderem darum,

  • ob Gerichte bei der Verarbeitung personenbezogener Daten in den Anwendungsbereich der DSGVO fallen,
  • ob Art. 17 Abs. 3 lit. e DSGVO eine eigenständige Rechtsgrundlage für die gerichtliche Datenverarbeitung darstellt,
  • ob sich aus der DSGVO ein Beweisverwertungsverbot ergibt, wenn personenbezogene Daten unter Verletzung von Persönlichkeitsrechten erhoben wurden,
  • ob die beweisführende Partei bei rechtswidrig erlangten personenbezogenen Daten ein besonderes berechtigtes Interesse darlegen muss, das über das reine Interesse an der Beweisführung hinausgeht und
  • welche Bedeutung Verletzungen der Informationspflicht nach Art. 13 DSGVO haben.

Der Fall 

Dem Vorabentscheidungsverfahren lag ein Rechtsstreit vor dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen zugrunde. Eine Arbeitgeberin verlangte von einer ehemaligen Arbeitnehmerin Schadensersatz, weil diese nach Auffassung des Unternehmens in 195 Fällen Betriebsmittel über eBay verkauft und dabei Erlöse von insgesamt 13.217,09 Euro erzielt hatte. Zum Nachweis griff die Arbeitgeberin auf Daten aus dem privaten eBay-Konto der Arbeitnehmerin zurück. Die Informationen waren durch einen Zugriff auf Benutzername und Passwort des Kontos erlangt worden. Wie diese Zugangsdaten beschafft wurden, war zwischen den Parteien streitig. 

Das Landesarbeitsgericht legte dem EuGH daraufhin zahlreiche Fragen zur gerichtlichen Verarbeitung und Verwertung solcher Daten vor.

Die Entscheidung

Der EuGH stellt zunächst klar, dass auch Gerichte bei der Verarbeitung personenbezogener Daten grundsätzlich an die DSGVO gebunden sind. Die Aufnahme und Auswertung personenbezogener Daten in Gerichtsakten stellt eine Datenverarbeitung im Sinne der DSGVO dar.

Besondere Aufmerksamkeit verdient die Aussage des EuGH zu Art. 17 Abs. 3 lit. e DSGVO. Anders als teilweise in der bisherigen Rechtsprechung vertreten, stellt diese Vorschrift keine eigenständige Rechtsgrundlage für die gerichtliche Verarbeitung personenbezogener Daten dar. Sie enthält lediglich eine Ausnahme vom Löschungsanspruch. Die Rechtmäßigkeit einer Datenverarbeitung muss weiterhin anhand der abschließenden Tatbestände des Art. 6 DSGVO geprüft werden.

Von zentraler Bedeutung ist die Aussage des EuGH zur eigentlichen Verwertungsfrage: Die DSGVO verlangt kein generelles Beweisverwertungsverbot für personenbezogene Daten, die zuvor rechtswidrig erhoben oder verarbeitet wurden. Vielmehr dürfen Gerichte solche Daten grundsätzlich berücksichtigen, wenn dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe der Sachverhaltsaufklärung und Entscheidungsfindung erforderlich ist. Dem Recht auf ein faires Verfahren aus Art. 47 der Grundrechtecharta der Europäischen Union misst der EuGH hierbei besonderes Gewicht bei.

Darüber hinaus lehnt der EuGH die Auffassung ab, wonach die beweisführende Partei ein besonderes Interesse nachweisen müsse, das über das bloße Beweisinteresse hinausgeht. Auch wenn rechtswidrig erlangte Daten betroffen sind, genügt grundsätzlich das Interesse an der Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen.

Ebenso wenig führen Verstöße gegen die Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO automatisch zu einem Beweisverwertungsverbot. Nach Auffassung des EuGH hindern solche Verstöße nationale Gerichte nicht daran, die betreffenden Daten im Rahmen ihrer gerichtlichen Tätigkeit zu berücksichtigen.

Gleichzeitig betont der EuGH jedoch die Bedeutung des Grundsatzes der Datenminimierung. Gerichte dürfen nur solche personenbezogenen Daten verwenden, die für die Entscheidung tatsächlich erforderlich sind. Darüber hinaus sind Maßnahmen wie Anonymisierung oder Pseudonymisierung zu prüfen, um Eingriffe in die Rechte der Betroffenen auf das notwendige Maß zu begrenzen.

Praxisrelevanz

Aus Sicht von Arbeitgebern ist die Entscheidung vor allem für interne Untersuchungen, Compliance-Sachverhalte und Kündigungsschutzverfahren relevant:

Datenschutzwidrig erlangte Beweise sind im Prozess nicht allein wegen des Verstoßes gegen die DSGVO unverwertbar.

Die Entscheidung ist dennoch kein Freibrief für rechtswidrige Überwachungs- oder Ermittlungsmaßnahmen. Datenschutzverstöße können weiterhin insbesondere Schadensersatzansprüche und behördliche Sanktionen auslösen.

Arbeitgeber sollten Datenerhebungen weiterhin auf eine tragfähige Rechtsgrundlage stützen, den Zweck und den Umfang der Maßnahme dokumentieren und die Informationspflichten prüfen.
Für gerichtliche Verfahren sollten nur entscheidungserhebliche Daten vorgelegt und personenbezogene Angaben, soweit möglich, anonymisiert oder geschwärzt werden. Nationale Beweisverwertungsverbote, insbesondere zum Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, bleiben gesondert zu prüfen.

Kurz gefasst

Die DSGVO begründet kein automatisches Beweisverwertungsverbot für rechtswidrig erhobene personenbezogene Daten.

Gerichte dürfen solche Daten grundsätzlich zur Sachverhaltsaufklärung und Entscheidungsfindung berücksichtigen.

Art. 17 Abs. 3 lit. e DSGVO ist keine eigenständige Rechtsgrundlage für die gerichtliche Datenverarbeitung.

Verstöße gegen die Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO führen nicht automatisch zur Unverwertbarkeit von Beweismitteln.

Datenschutzverstöße bleiben Compliance- und Haftungsrisiken.

Gerichte und Parteien müssen weiterhin den Grundsatz der Datenminimierung beachten und gegebenenfalls Anonymisierungen vornehmen.