FG Köln stärkt Zinsansprüche bei verspäteten Kapitalertragsteuer-Erstattungen

International Tax | Quellensteuer

Von: Dieter Kühnel

Bedeutendes Urteil für internationale Investoren, Fonds und Holdinggesellschaften

Mit Urteil vom 27. Mai 2026 (Aktenzeichen 6 K 2020/22) hat das Finanzgericht (FG) Köln entschieden, dass ausländischen Antragstellern unter bestimmten Voraussetzungen ein unmittelbarer unionsrechtlicher Anspruch auf Verzinsung verspätet ausgezahlter Kapitalertragsteuer-Erstattungen zustehen kann. Das Urteil betrifft zwar eine österreichische Privatstiftung, dürfte aber weit über den Einzelfall hinaus Bedeutung für internationale Fonds, Asset Manager, Banken und Holdinggesellschaften entfalten. Die Revision wurde zugelassen.

Besonders hervorzuheben ist, dass das Gericht erstmals deutlich feststellt, dass überlange Bearbeitungszeiten des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) einen eigenständigen unionsrechtlichen Zinsanspruch auslösen können. Gleichzeitig konkretisiert das FG Köln wichtige Fragen zum Beginn und zur Höhe der Verzinsung.

Der Fall

Die Klägerin, eine österreichische Privatstiftung, beantragte Ende 2017 die Erstattung deutscher Kapitalertragsteuer auf Dividendenerträge der Jahre 2013 bis 2017 auf Grundlage des § 43b EStG. Nach Auffassung des Gerichts lagen sämtliche erforderlichen Unterlagen und Nachweise bereits bei Antragstellung vollständig vor.

Dennoch erfolgte die erste Entscheidung des BZSt erst rund 20 Monate später. Die vollständige Erstattung wurde schließlich erst nach Einspruchs- und Untätigkeitsverfahren ausgezahlt. Anschließend begehrte die Stiftung eine Verzinsung der verspätet erstatteten Beträge.

Überlange Bearbeitungszeiten können unionsrechtswidrig sein

Das FG Köln stellt klar, dass sich ein unionsrechtlicher Verstoß nicht nur aus einer materiell rechtswidrigen Steuererhebung ergeben kann. Auch die faktische Vereitelung oder erhebliche Verzögerung eines unionsrechtlich vorgesehenen Entlastungsverfahrens kann eine Verletzung des Unionsrechts darstellen.

Im konkreten Fall bewertete das Gericht eine Bearbeitungsdauer von 618 Tagen als nicht mehr angemessen. Zwar darf die Finanzverwaltung Erstattungsanträge prüfen und Nachweise anfordern. Die Auszahlung berechtigter Erstattungsansprüche darf jedoch nicht auf unbestimmte Zeit hinausgeschoben werden. Ein hierdurch verursachter Liquiditätsnachteil ist nach Auffassung des Gerichts grundsätzlich auszugleichen.

Die Entscheidung knüpft damit an die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) aus dem Jahr 2025 an und erweitert deren praktische Anwendbarkeit auf weitere Quellensteuerentlastungsverfahren.

Bedeutung über den Einzelfall hinaus

Von besonderer Relevanz ist die Aussage des Gerichts, dass die vom BFH entwickelten unionsrechtlichen Grundsätze nicht auf die speziellen Sachverhalte des früheren § 50d Abs. 3 EStG beschränkt sind. Nach Auffassung des FG Köln können sie grundsätzlich auf sämtliche unionsrechtlich geprägten Quellensteuerentlastungsverfahren Anwendung finden.

Betroffen sein können insbesondere:

  • Erstattungsverfahren nach § 43b EStG (Mutter-Tochter-Richtlinie)
  • Verfahren nach § 50g EStG (Zins- und Lizenzrichtlinie)
  • DBA-Erstattungsverfahren
  • sonstige grenzüberschreitende Entlastungsansprüche mit unionsrechtlichem Bezug

Für international investierende Fondsstrukturen und Holdinggesellschaften eröffnet das Urteil damit potenziell neue Möglichkeiten zur Durchsetzung von Zinsansprüchen gegenüber der Finanzverwaltung.

Kein Zinsanspruch bereits ab dem Kapitalertragsteuerabzug

Nicht gefolgt ist das Gericht hingegen der Forderung, die Verzinsung bereits mit dem ursprünglichen Kapitalertragsteuerabzug beginnen zu lassen. Das FG Köln bestätigt ausdrücklich die Europarechtskonformität des deutschen zweistufigen Systems aus Quellensteuerabzug und anschließendem Erstattungsverfahren.

Die Finanzverwaltung darf demnach die materiellen Voraussetzungen eines Entlastungsanspruchs prüfen und verfügt hierfür über einen angemessenen Bearbeitungszeitraum. Erst nach Ablauf dieser Prüfungsfrist kommt eine unionsrechtswidrige Verzögerung in Betracht.

Drei Monate als Maßstab für eine angemessene Bearbeitungszeit

In Anlehnung an die BFH-Rechtsprechung geht das FG Köln davon aus, dass ein vollständiger Erstattungsantrag grundsätzlich innerhalb von drei Monaten bearbeitet werden kann. Danach beginnt der unionsrechtliche Zinslauf.

Für die Praxis bedeutet dies, dass künftig die Frage der Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen erhebliche Bedeutung gewinnt. Der Zeitpunkt, zu dem sämtliche erforderlichen Nachweise vorliegen, dürfte häufig entscheidend für die Ermittlung eines möglichen Zinsanspruchs sein.

Zinshöhe: Erstmalige Konkretisierung für Zeiträume ab 2019

Besondere Aufmerksamkeit verdient die Aussage des Gerichts zur Höhe der Verzinsung. Das FG Köln differenziert zwischen den bis Ende 2018 geltenden Regelungen und dem seit 2019 abgesenkten steuerlichen Zinssatz. Danach sollen folgende Zinssätze zur Anwendung kommen:

  • bis 31.12.2018: 6,0 Prozent p.a.
  • ab 01.01.2019: 1,8 Prozent p.a.

Die Frage der Zinshöhe ab 2019 ist höchstrichterlich bislang nicht abschließend geklärt. Das Urteil enthält daher eine wichtige erste Orientierung für vergleichbare Verfahren.

Deutliche Kritik an den Bearbeitungszeiten des BZSt

Beachtenswert sind zudem die Feststellungen des Gerichts zu den tatsächlichen Verhältnissen in den Quellensteuer-Erstattungsverfahren. Nach den vom Senat zitierten Erkenntnissen bestanden in der Vergangenheit zum Teil erhebliche Verfahrensrückstände mit Bearbeitungszeiten zwischen neun und 24 Monaten sowie einem Bestand von zehntausenden offenen Verfahren.

Auch wenn das Gericht hierin keine generelle Unionsrechtswidrigkeit des Systems sieht, erkennt es einen strukturellen Bearbeitungsstau ausdrücklich an. Diese Feststellungen dürften künftig in zahlreichen laufenden Verfahren als wichtige Argumentationsgrundlage dienen.

Handlungsempfehlungen für Fonds, Banken und Asset Manager

Internationale Investoren sollten bestehende und bereits abgeschlossene Quellensteuer-Erstattungsverfahren einer erneuten Prüfung unterziehen. Besonders interessant können Fälle sein, in denen:

  • Erstattungsanträge über viele Monate oder Jahre beim BZSt anhängig waren,
  • Einspruchs- oder Untätigkeitsverfahren geführt wurden,
  • Entlastungen nach § 43b EStG oder § 50g EStG beantragt wurden,
  • DBA-Erstattungsansprüche geltend gemacht wurden oder
  • größere Quellensteuerbeträge betroffen waren.

Zudem empfiehlt es sich, künftig den Eingang vollständiger Anträge sowie sämtliche Nachforderungen und Korrespondenzen mit dem BZSt lückenlos zu dokumentieren. Dies erleichtert die spätere Durchsetzung möglicher Zinsansprüche erheblich.

Fazit

Das Urteil des FG Köln zählt zu den wichtigsten jüngeren Entscheidungen im Bereich grenzüberschreitender Quellensteuererstattungen. Erstmals wird ausdrücklich bestätigt, dass nicht nur eine rechtswidrige Steuererhebung, sondern auch eine überlange Bearbeitung eines berechtigten Erstattungsantrags einen eigenständigen unionsrechtlichen Zinsanspruch begründen kann. Gleichzeitig liefert das Gericht wichtige Leitlinien zur angemessenen Bearbeitungsdauer, zum Beginn der Verzinsung sowie zur Zinshöhe.

Für internationale Fonds, Asset Manager, Banken und Holdinggesellschaften bietet die Entscheidung erhebliches Potenzial zur Durchsetzung bislang nicht berücksichtigter Zinsansprüche. Aufgrund der zugelassenen Revision bleibt abzuwarten, ob und in welchem Umfang der BFH die Rechtsauffassung des FG Köln bestätigen wird.

Praxishinweis

Das Urteil sollte zum Anlass genommen werden, frühere und laufende Quellensteuer-Erstattungsverfahren systematisch auf mögliche unionsrechtliche Verzinsungsansprüche zu überprüfen. Insbesondere bei institutionellen Investoren, Fondsstrukturen und Holdinggesellschaften können sich hieraus erhebliche zusätzliche Erstattungsansprüche ergeben. Sie haben Fragen zu der Thematik? Gerne stehen wir Ihnen als Ansprechpartner zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns!