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Aussetzungszinsen in Höhe von 0,5 Prozent pro Monat, also 6 Prozent pro Jahr, könnten (schon) für Verzinsungszeiträume von 2014 bis 2018 verfassungswidrig sein. Zu diesem Ergebnis kommt das Finanzgericht (FG) Münster in seinem Beschluss vom 3. Juni 2026 (Az. 9 V 583/26) und gewährt insoweit die Aussetzung der Vollziehung (AdV) der betroffenen Zinsbescheide. Für Zeiträume von 2019 bis April 2021 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) bereits in einem anderen Verfahren ernstliche Zweifel an der Verfassungskonformität der AdV-Zinsen geäußert (Beschluss vom 24. Oktober 2024, Az. VI B 35/24).
Ausgangssituation
Dem Beschluss liegt ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, der Gewährung der Aussetzung der Vollziehung nach § 361 AO, zugrunde. Die Antragsteller, welche zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden, führten Rechtsbehelfsverfahren gegen Einkommensteuerfestsetzungen der Jahre 1995 bis 2007. Während dieser Verfahren war die Vollziehung der streitigen Steuerbeträge teilweise ausgesetzt worden. Nachdem die Einsprüche in der Hauptsache überwiegend ohne Erfolg geblieben waren, setzte das Finanzamt Aussetzungszinsen nach §§ 237, 238 AO fest.
Die Steuerpflichtigen wandten sich gegen die Festsetzung von Aussetzungszinsen für Zeiträume zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 31. Dezember 2018. Nach ihrer Auffassung sei der in § 238 Abs. 1 AO normierte Zinssatz von 0,5 Prozent pro Monat angesichts des langjährigen Niedrigzinsumfelds verfassungsrechtlich bedenklich. Das Finanzamt hielt dem entgegen, dass für Aussetzungszinsen weiterhin die unveränderte gesetzliche Regelung des § 238 Abs. 1 AO (also 0,5 Prozent pro Monat) gilt und eine mit § 238 Abs. 1a AO vergleichbare Sonderregelung (also 0,15 Prozent pro Monat für Vollverzinsungszinsen ab 2019) bislang nicht geschaffen wurde. Zudem sei die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Vollverzinsung nach § 233a AO nicht ohne Weiteres auf Aussetzungszinsen übertragbar.
Hintergrund: Unterschiede zwischen Vollverzinsung und Aussetzungszinsen
Vollverzinsung bezeichnet die gesetzlich vorgeschriebene Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen. Vollverzinsungszinsen fallen an, wenn die Einkommen- oder Körperschaftsteuer sowie die Gewerbesteuer oder Umsatzsteuer später als 15 Monate nach Ablauf des Steuerjahres erstmals oder erhöht festgesetzt wird. Korrespondierend werden Erstattungszinsen festgesetzt. Das BVerfG hatte 2021 entschieden (Beschluss vom 8. Juli 2021, Az. 1 BvR 2237/14; 1 BvR 2422/17), dass der damals (auch) für die Vollverzinsung geltende Zinssatz von 6 Prozent pro Jahr wegen der Niedrigzinsphase ab dem 1. Januar 2014 verfassungswidrig sei, jedoch eine Fortgeltungsanordnung für die Jahre 2014 bis 2018 ausgesprochen. Der Gesetzgeber war daher verpflichtet, und zwar rückwirkend, aber erst ab 2019 den Vollverzinsungszinssatz zu reduzieren.
Aussetzungszinsen fallen dagegen an, wenn eine festgesetzte, aber wegen eines Streits in der Sache, meist auf Antrag des Steuerpflichtigen, ausgesetzte Steuerforderung nach erfolglosem Rechtsbehelf am Ende doch zu bezahlen und deshalb nachträglich zu verzinsen ist. Sie sollen den Liquiditätsvorteil aus der vorläufigen Nichtzahlung ausgleichen und betragen nach § 238 Abs. 1 AO 0,5 Prozent pro vollen Monat.
FG Münster: Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von Aussetzungszinsen
Das FG Münster bejaht ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes von 0,5 Prozent pro Monat für Aussetzungszinsen für Verzinsungszeiträume zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 31. Dezember 2018. Entscheidend sei dabei, dass die verfassungsrechtliche Problematik, welche sich auf die seinerzeitige Niedrigzinsphase bezieht, nicht auf Vollverzinsungszinsen nach § 233a AO beschränkt ist. Auch Aussetzungszinsen knüpfen an einen typisierten Liquiditätsvorteil an. Das FG stellt darauf ab, dass mit zunehmender Abweichung des gesetzlichen Zinssatzes vom marktüblichen Zinsniveau fraglich wird, ob die typisierte Belastung noch verfassungsgemäß ist.
Besonders praxisrelevant ist, dass das FG für die streitigen Verzinsungszeiträume vor 2019 die Aussetzung der Vollziehung in voller Höhe gewährte. Damit unterscheidet sich dieses Verfahren von Verfahren zu Aussetzungszinsen ab 2019, in denen vielfach die Differenz zwischen 0,5 Prozent und 0,15 Prozent pro Monat im Vordergrund steht. Die unterschiedliche Handhabung kann damit begründet werden, dass für den Zeitraum 2014 bis 2018 die Frage gestellt wird, ob das vom BVerfG für Nachzahlungszinsen angeordnete Fortbestehen des alten Rechts beziehungsweise Zinssatzes („Fortgeltungsanordnung“) auf Aussetzungszinsen überhaupt übertragen werden kann. Dies wurde sowohl vom BFH als auch vom BVerfG bislang nicht abschließend entschieden.
Blick auf die Entwicklung des steuerlichen Zinsrechts ab 2027
Vor diesem Hintergrund gewinnt auch die geplante Anhebung des Zinssatzes für die Vollverzinsung nach § 233a AO in Verbindung mit § 238 Abs. 1a AO an Bedeutung. Nach dem Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2026 soll dieser ab dem 1. Januar 2027 von 0,15 Prozent auf 0,3 Prozent pro Monat angehoben werden. Diese Anhebung spiegelt nach Ansicht des Gesetzgebers die veränderte Marktzinssituation wider und verringert den Abstand zu den weiterhin mit 0,5 Prozent pro Monat bemessenen Aussetzungszinsen. Gleichwohl bleibt die unterschiedliche Behandlung der einzelnen steuerlichen Verzinsungstatbestände bestehen. Die vom FG Münster aufgeworfene Frage betrifft daher nicht nur Altfälle, sondern auch die künftige Ausgestaltung und praktische Handhabung des steuerlichen Zinsrechts.
Praxishinweis
In noch offenen Fällen sollten Zinsbescheide über Aussetzungszinsen für Verzinsungszeiträume zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 31. Dezember 2018 sorgfältig daraufhin geprüft werden, ob Einspruch eingelegt und gegebenenfalls die Aussetzung der Vollziehung beantragt werden kann. Der Beschluss des FG Münster bietet hierfür eine belastbare Argumentationsgrundlage, ersetzt aber keine abschließende höchstrichterliche Klärung.
Für Verzinsungszeiträume ab 2019 bleibt zu beachten, dass Aussetzungszinsen weiterhin mit 0,5 Prozent pro Monat berechnet werden, während Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a AO derzeit nur 0,15 Prozent pro Monat betragen. Bei Erstattungszinsen ist zudem § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG zu beachten, wonach die steuerliche Belastung den wirtschaftlichen Vorteil des Erstattungszinses mindern kann. Zwar soll der Zinssatz nach § 238 Abs. 1a AO ab 2027 auf 0,3 Prozent pro Monat steigen, wodurch sich der Abstand zu den Aussetzungszinsen verringert. Gleichwohl bleibt offen, ob die unterschiedliche Zinshöhe zwischen Aussetzungszinsen und der Vollverzinsung sachlich gerechtfertigt ist.
Aktuelle Beratungshinweise – kurz notiert
BFH begrenzt die Anwendung der Konzernklausel des § 6a GrEStG bei Familienstrukturen
Der BFH hat mit Urteil vom 8. April 2026 (Az. II R 2/23) entschieden, dass eine bloße Gruppe natürlicher Personen, etwa mehrere Familienangehörige oder Miterben, kein „herrschendes Unternehmen“ im Sinne des § 6a GrEStG sein kann. Das Problem besteht darin, dass die begünstigende grunderwerbsteuerliche Konzernklausel des § 6a GrEStG nur bei Vorliegen eines eigenständigen Rechtsträgers als herrschendes Unternehmen (§ 6a Satz 3, 4 GrEStG) Anwendung findet. Jetzt mehr erfahren!
BMF vom 17. Juli 2026: Körperschaftsteuerliche Organschaft (§ 14 KStG) Mindestlaufzeit des Gewinnabführungsvertrages; Personengesellschaft als Organträger
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 17. Juli 2026 (GZ: IV C 2 – S 2770/00042/002/081) klargestellt, dass für die Erfüllung der Mindestlaufzeit für Gewinnabführungsverträge (GAV) von fünf Jahren die steuerliche Anerkennung maßgeblich von der zivilrechtlichen Wirksamkeit abhängt und somit nicht vor Eintragung des GAV im Handelsregister beginnt.
Ebenso hat das BMF mit dem vorgenannten Schreiben nochmals darauf hingewiesen, dass Personengesellschaften nur bei eigener, nicht nur geringfügiger gewerblicher Tätigkeit als Organträger anerkannt werden können; eine bloße gewerbliche Prägung oder Beteiligung reicht nicht aus. Ausreichend können insbesondere eine geschäftsleitende Holdingfunktion, fremdüblich vergütete Konzerndienstleistungen oder eine Betriebsaufspaltung sein; eine bloße Beteiligung an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft genügt hingegen nicht.