Firmenfitness und Präventionskurse: Neue Anforderungen an den Nachweis der Steuerfreiheit

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Firmenfitnessprogramme sind ein etabliertes Instrument der Mitarbeiterbindung und Gesundheitsförderung. Steuerlich profitieren Arbeitgeber und Arbeitnehmer insbesondere dann, wenn Präventionsleistungen die Voraussetzungen des § 3 Nr. 34 EStG erfüllen und damit steuerfrei gewährt werden können.

Aktuelle Verwaltungsauffassungen konkretisieren und verschärfen in der Praxis die Anforderungen an die Nachweisführung deutlich: Ohne belastbaren Nachweis der tatsächlichen Teilnahme, insbesondere durch individuelle Teilnahmebescheinigungen, droht für den betreffenden Präventionsanteil künftig der Verlust der Steuerfreiheit. Unternehmen sollten daher ihre bestehenden Prozesse zeitnah überprüfen.

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Firmenfitness und Präventionskurse: Neue Anforderungen an den Nachweis der Steuerfreiheit

Der Katalog von Leistungen, der Arbeitgebern durch Anbieter von Firmenfitnessprogrammen offeriert wird, beinhaltet häufig neben typischen Sportangeboten auch die Möglichkeit, dass Arbeitnehmer an Online‑Präventionskursen teilnehmen können. Diese Präventionskurse können als Leistung des Arbeitgebers zur Gesundheitsförderung nach § 3 Nr. 34 EStG lohnsteuerfrei sein, soweit die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.

Detaillierte Aufzeichnungen darüber, welcher Arbeitnehmer an welchem Kurs teilgenommen hat, liegen in der Praxis jedoch häufig nicht vor. Auch Teilnahmebescheinigungen werden vielfach nicht ausgestellt.

Das Bayerische Landesamt für Steuern hat mit einer Verfügung vom 4. März 2026 die Nachweisführung im Lohnkonto für Präventionsleistungen konkretisiert. Danach sollen Arbeitgeberleistungen insoweit nur bei Vorliegen eines belastbaren individuellen Teilnahmenachweises, regelmäßig in Form einer Teilnahmebescheinigung, steuerfrei i. S. d. § 3 Nr. 34 EStG behandelt werden können.

Eine monatliche Übersicht der angemeldeten Arbeitnehmer ohne Nachweis der tatsächlichen Teilnahme genügt für die lohnsteuerliche Nachweisführung regelmäßig künftig nicht mehr.

Die Änderung erfolgt auch vor dem Hintergrund des überarbeiteten Leitfadens Prävention des GKV-Spitzenverbands.  Der will die qualitativen Anforderungen an Präventionsleistungen definiert und die regelmäßige Teilnahme dokumentiert sehen.

In der Praxis wurden bislang häufig Anrufungsauskünfte i. S. d. § 42e EStG eingeholt, um pauschal einen Anteil der Aufwendungen für Firmenfitnessprogramme als steuerfrei zu behandeln, soweit diese auf steuerbegünstigte Präventionsleistungen entfallen.

Diese Anrufungsauskünfte sollen künftig widerrufen werden, sofern keine Teilnahmebescheinigungen vorgelegt werden können. Den Arbeitgebern soll jedoch Gelegenheit gegeben werden, im Vertrauen auf die erteilten Auskünfte getroffene lohnsteuerliche Dispositionen anzupassen.

Es empfiehlt sich, frühzeitig mit den jeweiligen Anbietern zu klären, ob künftig entsprechende Teilnahmebescheinigungen bereitgestellt werden können.

Nicht zertifizierte Präventionskurse des Arbeitgebers

Arbeitgeber können ihren Beschäftigten auch unter engen Voraussetzungen nicht zertifizierte Präventionskurse steuerfrei nach § 3 Nr. 34 EStG anbieten. Dies betrifft insbesondere Kurse, die ausschließlich im Auftrag des Arbeitgebers für dessen Beschäftigte durchgeführt werden.

Eine Zertifizierung durch die gesetzlichen Krankenkassen ist hier regelmäßig nicht vorgesehen, da diese grundsätzlich nur für Präventionskurse im Sinne des § 20 SGB V erfolgt. 

Nicht zertifizierte Arbeitgeberkurse können dennoch steuerfrei sein, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Dies ist insbesondere dann der Fall,

  • wenn der Kurs Bestandteil eines strukturierten Gesundheitsförderungsprozesses ist, oder
  • die Anforderungen an Qualität, Zielgerichtetheit und Zweckbindung erfüllt werden.

Zudem muss der Kurs ausschließlich für Beschäftigte des Arbeitgebers durchgeführt werden und darf nicht parallel als reguläres Angebot für GKV-Versicherte bestehen. Als Nachweis kann beispielsweise auf ein zertifiziertes Kurskonzept Bezug genommen werden.

Der Kursleiter hat in diesen Fällen zu bestätigen,

  • welches Konzept verwendet wird und
  • dass die Durchführung entsprechend den Vorgaben erfolgt.

Auch die Qualifikation des Kursleiters ist nachvollziehbar zu dokumentieren. Die entsprechenden Erklärungen sind zum Lohnkonto zu nehmen und im Rahmen von Lohnsteuerprüfungen vorzuhalten.

Praxishinweis:

Nicht zertifizierte Präventionskurse sind nicht per se von der Steuerbefreiung ausgeschlossen. Entscheidend ist eine vollständige und belastbare Dokumentation der inhaltlichen und personellen Voraussetzungen.

Auch nach aktueller Verwaltungsauffassung – etwa in Rheinland-Pfalz (Kurzinformation vom 10. März 2026 LfSt Rheinland-Pfalz S 2342#2025/0004-0404 St) – ist jedoch zusätzlich ein belastbarer Nachweis der tatsächlichen Teilnahme erforderlich; in der Praxis wird hierfür regelmäßig eine individuelle Teilnahmebestätigung bzw. Teilnahmebescheinigung verlangt. 

Handlungsempfehlung

Für Unternehmen ergibt sich ein erhöhter Handlungsbedarf hinsichtlich der Nachweiserbringung für Präventionsleistungen im Rahmen von Firmenfitnessprogrammen.

Vor dem Hintergrund einer möglichen Übernahme dieser Verwaltungsauffassung durch weitere Bundesländer sollten Unternehmen:

  • Dokumentationsprozesse überprüfen und anpassen,
  • Teilnahmebescheinigungen systematisch einfordern und archivieren,
  • bestehende Anrufungsauskünfte kritisch überprüfen und
  • steuerliche Risiken vor Lohnsteuerprüfungen bewerten. 

Wir unterstützen Sie gerne bei der Analyse Ihrer bestehenden Regelungen sowie bei der Entwicklung und Implementierung rechtssicherer Lösungen.

Unser Tool zur steuerlichen Einordnung von Firmenfitnessmaßnahmen unterstützt Sie bei der praktischen Umsetzung: Firmenfitnessprogramme lohnsteuerlich richtig würdigen

Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2026

Das Bundesministerium der Finanzen plant im Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2026 die Aufnahme des § 20c SGB V in die Vorschrift des § 3 Nr. 34 EStG.

Eine solche Erweiterung erscheint systematisch nicht zwingend, soweit Maßnahmen zur Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren überwiegend dem eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers dienen. In diesen Fällen stellen sie daher bereits dem Grunde nach keinen steuerbaren Arbeitslohn dar.

Die beabsichtigte Ergänzung könnte in der Praxis zu Abgrenzungsunsicherheiten führen und den Eindruck erwecken, dass diese Maßnahmen jedenfalls zunächst als Arbeitslohn zu qualifizieren sind und erst über § 3 Nr. 34 EStG steuerfrei gestellt werden müssen. Eine Einzelfallprüfung bleibt daher erforderlich.

Wir halten Sie über die Entwicklung im Gesetzgebungsverfahren auf dem Laufenden.