BFH zur Hinzurechnung von Wassernutzungsentgelten

Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Wassernutzungsentgelten

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Gewerbesteuerliche Hinzurechnungen und Kürzungen wirken sich unmittelbar auf die Höhe der Gewerbesteuer aus. In der Praxis wirft insbesondere die gewerbesteuerliche Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. f) des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) bei öffentlich‑rechtlichen Nutzungsbefugnissen regelmäßig Abgrenzungsfragen auf. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun konkretisiert, unter welchen Voraussetzungen Zahlungen als Aufwendungen für die Überlassung von Rechten im Sinne dieser Vorschrift anzusehen sind – und wann lediglich eine Erlaubnis ohne eigenständigen Vermögenswert vorliegt.

INHALTE

Um welchen Sachverhalt ging es?

Die Klägerin war im Bereich der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung in Brandenburg tätig. Grundlage ihrer Tätigkeit war eine wasserrechtliche Nutzungsgenehmigung zur Entnahme von Grundwasser aus dem Jahr 1970, die noch im Geltungsbereich der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) erteilt worden war.

Nach Maßgabe von § 40 Abs. 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) zahlte die Klägerin ein Wassernutzungsentgelt, das sich nach der tatsächlich entnommenen Wassermenge richtete. Das Finanzamt ging im Rahmen einer Außenprüfung davon aus, dass dieses Entgelt eine Gegenleistung für die Überlassung eines Rechts darstelle und daher der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. f) GewStG unterliege.

Einspruch und Klage gegen den entsprechend festgesetzten Gewerbesteuermessbescheid blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) Berlin‑Brandenburg vertrat die Auffassung, dass die wasserrechtliche Nutzungsgenehmigung als öffentlich‑rechtliche Erlaubnis für Zwecke der Gewerbesteuer hinzuzurechnen sei.

Wie hat der BFH entschieden?

Die Revision der Klägerin hatte Erfolg. Der BFH hob die Entscheidung des FG auf und verwies die Sache zur weiteren Sachaufklärung zurück. Das FG muss nun insbesondere prüfen, ob das streitgegenständliche Wassernutzungsentgelt ein Recht im Sinne von § 8 Nr. 1 Buchst. f) GewStG betrifft.

In steuerrechtlicher Hinsicht hat der BFH dabei konkretisiert, wann ein Recht, das zu hinzurechnungspflichten Aufwendungen führt, vorliegt. Rechte im Sinne der Vorschrift seien immaterielle Wirtschaftsgüter mit eigenem Vermögenswert, die eine Nutzungsbefugnis vermitteln und dem Berechtigten eine geschützte Rechtsposition einschließlich Abwehrrechten gegenüber Dritten verleihen. Eine bloße Nutzungsmöglichkeit ohne derartige Abwehrrechte genüge hingegen nicht.

Abgrenzung im Wasserrecht

Aus wasserrechtlicher Sicht sei – so der BFH – zwischen einer Bewilligung, die ein Abwehrrecht begründet, und einer bloßen Erlaubnis ohne Abwehrrecht zu unterscheiden. Sollte die streitgegenständliche Nutzungsgenehmigung nach dem Recht der ehemaligen DDR als ein solches Recht einzuordnen sein, wären nach Auffassung des BFH die weiteren Voraussetzungen einer gewerbesteuerlichen Hinzurechnung erfüllt.

Dabei sei es unerheblich, dass sich die Höhe des Wassernutzungsentgelts nach der tatsächlich entnommenen Wassermenge richte. Auch in diesem Fall könne das Entgelt für die Überlassung eines – unterstellten – Rechts gezahlt werden. Zudem liege eine zeitlich befristete Rechteüberlassung auch dann vor, wenn bei Vertragsschluss unklar sei, ob und wann die Überlassung endet.

Die abweichende Rechtsprechung des FG Berlin‑Brandenburg zu Wassernutzungsentgelten nach dem Berliner Wassergesetz führe im Streitfall zu keiner anderen Beurteilung.

Fazit

Da der BFH den Rechtsstreit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das FG zurückverwiesen hat, ist das letzte Wort zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Wassernutzungsentgelten noch nicht gesprochen. Gleichwohl zeigt sich bereits jetzt, dass die jeweiligen landesrechtlichen Regelungen des Wasserrechts für die Anwendung des § 8 Nr. 1 Buchst. f) GewStG von zentraler Bedeutung sind. Dies verdeutlichen insbesondere die unterschiedlichen Entscheidungen zum Berliner und Brandenburger Wasserrecht.

Darüber hinaus wirft das Urteil grundlegende Fragen zur Reichweite der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung öffentlich‑rechtlicher Nutzungsrechte auf. Entgelte für Bewilligungen, Erlaubnisse, Wegenutzungsrechte und qualifizierte Wegenutzungsrechte (Konzessionen) sind gewerbesteuerlich nicht einheitlich zu behandeln, sondern nach ihrem jeweiligen rechtlichen Gehalt zu differenzieren. Die weitere Entwicklung der Rechtsprechung bleibt daher mit Spannung abzuwarten. 

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