Jahressteuergesetz 2026: Änderungen im InvStG im Überblick

Investmentsteuerrecht & Gesetzgebung

Von: Dieter Kühnel

Übersicht

Der Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2026 (JStG 2026) vom 19. Mai 2026 enthält in Artikel 8 mehrere Änderungen des Investmentsteuergesetzes (InvStG). Was zunächst technisch wirkt, hat in der Praxis erhebliche Auswirkungen – insbesondere auf die Abwicklung von Investmentfonds, die Behandlung von Alt-Anteilen im Betriebsvermögen und das Zusammenspiel mit dem EStG-Tarifrecht. Im Fokus stehen drei zentrale Regelungsbereiche: die gesetzliche Vertretung bei Fondsabwicklungen, der Beginn der Abwicklungsphase und die Klarstellung zum fiktiven Veräußerungsgewinn.

INHALTE

Gesetzliche Vertretung bei der Fondsabwicklung: § 3 Abs. 3 InvStG-E

Ausgangspunkt der Neuregelung ist die aufsichtsrechtliche Änderung durch das Fondsrisikobegrenzungsgesetz, das insbesondere § 99 Abs. 1 und § 100 Abs. 2 Kapitalanlagegesetzbuch neu strukturiert. Während bislang die Verwahrstelle für die Abwicklung eines Sondervermögens zuständig war, verschiebt sich diese Verantwortung künftig auf die Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG), sofern sie die Verwaltung selbst kündigt. Diese Änderung macht eine Anpassung im InvStG erforderlich. Bisher sah § 3 Abs. 3 InvStG vor, dass während der Abwicklung die Verwahrstelle oder ein Liquidator als gesetzlicher Vertreter fungiert.

Der Entwurf des neuen § 3 Abs. 3 InvStG-E differenziert nun klar:

  • Verwahrstelle oder Liquidator sind nur dann gesetzliche Vertreter,
    • wenn das Verwaltungsrecht der KVG erloschen ist oder endet (z. B. Insolvenz oder Auflösung nach §§ 99 Abs. 3 und 4 KAGB).
  • Die KVG selbst bleibt gesetzliche Vertreterin,
    • wenn sie die Verwaltung nach § 99 Abs. 1 KAGB-E kündigt und die Abwicklung eigenständig durchführt.

Für die Praxis bedeutet das:

Die steuerrechtliche Verantwortlichkeit hängt künftig vom konkreten Auslöser der Abwicklung ab.
Eine pauschale Zuordnung der Vertretung ist nicht mehr möglich.

Damit ist die Regelung systematisch folgerichtig, erhöht jedoch die Komplexität: Jede Abwicklungskonstellation muss individuell eingeordnet werden, um die zuständige steuerliche Vertretung korrekt zu bestimmen.

Beginn der Abwicklungsphase: § 17 Abs. 2 InvStG-E

Eng verbunden mit der Vertretungsfrage ist die Neuregelung des Abwicklungsbeginns in § 17 Abs. 2 InvStG.

Nach bisherigem Recht knüpft der steuerliche Beginn der Abwicklung ausschließlich an das Erlöschen des Verwaltungsrechts der KVG an. Das neue Aufsichtsrecht erweitert jedoch die möglichen Auslöser.

Der Entwurf des § 17 Abs. 2 InvStG-E berücksichtigt diese Änderung und stellt künftig auf zwei alternative Zeitpunkte ab:

  • Bekanntmachung der Kündigung der Verwaltung durch die KVG
    • bei Spezialsondervermögen: Unterrichtung der Anleger
  • Erlöschen oder Ende des Verwaltungsrechts der KVG

Für ausländische Investmentfonds wird eine parallele Regelung eingeführt:

  • Maßgeblich ist ebenfalls die Bekanntmachung der Kündigung oder das Ende des Verwaltungsrechts
  • Zusätzlich kann der gesetzliche Vertreter einen abweichenden Abwicklungsbeginn nachweisen

Diese Öffnungsklausel ist besonders praxisrelevant für grenzüberschreitende Strukturen, da sie Flexibilität bei internationalen Fondsliquidationen schafft. Insgesamt sorgt die Neuregelung für eine bessere Verzahnung zwischen Aufsichtsrecht und Steuerrecht – erfordert jedoch erhöhte Aufmerksamkeit bei der zeitlichen Einordnung steuerlicher Folgen.

Alt-Anteile bei steuerneutralen Übertragungen – § 56 Abs. 3b InvStG-E

Die wohl bedeutendste materielle Änderung betrifft § 56 Abs. 3b InvStG-E. Sie schafft erstmals eine gesetzliche Klärung für den Umgang mit fiktiven Veräußerungsgewinnen bei Alt-Anteilen im Rahmen steuerneutraler Übertragungen.

Hintergrund ist die Investmentsteuerreform 2018:

Alt-Anteile (Bestand zum 31. Dezember 2017) gelten als fiktiv veräußert und neu angeschafft.
Der dabei entstehende Gewinn wird erst bei tatsächlicher Veräußerung besteuert.

In der Praxis bestand bislang erhebliche Unsicherheit, wie dieser latente Gewinn bei Umstrukturierungen zu behandeln ist, etwa bei:

  • Einbringungen (§§ 20, 24 UmwStG)
  • Verschmelzungen (§ 11 UmwStG)
  • Unentgeltlichen Übertragungen (§ 6 Abs. 3, 5 EStG)

Die Finanzverwaltung ließ eine steuerneutrale Fortführung bereits zu, jedoch ohne gesetzliche Grundlage. Diese wird nun geschaffen:

  • Satz 1: Grundsatz der steuerlichen Realisation bei Übertragung
  • Satz 2: Ausnahme für Buchwertübertragungen → keine Besteuerung
  • Satz 3: Übergang der Besteuerung auf den Rechtsnachfolger
  • Satz 4: Rückausnahme bei späterer Wertaufholung

Damit wird Rechtssicherheit geschaffen und die bisherige Verwaltungspraxis gesetzlich verankert.

Ergänzung im EStG: Vermeidung von Doppelbegünstigungen

Ergänzend zu den Änderungen im InvStG sieht Artikel 8 eine Anpassung des § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG vor. Ziel ist, eine Doppelbegünstigung bei der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus Investmentanteilen zu vermeiden.

§ 34 EStG gewährt eine Tarifermäßigung für außerordentliche Einkünfte, etwa bei Betriebsveräußerungen. Diese ist jedoch ausgeschlossen, wenn bereits anderweitige steuerliche Begünstigungen greifen.

Durch die Neuregelung wird klargestellt, dass dies auch für Gewinne gilt, die:

  • unter die Teilfreistellung des § 20 InvStG fallen oder
  • über Spezialfondsmechanismen bereits steuerlich begünstigt sind

Betroffen sind insbesondere:

  • Anleger-Aktiengewinne
  • Anleger-Abkommensgewinne
  • Anleger-Teilfreistellungsgewinne

Die Ergänzung schafft Klarheit und verhindert, dass mehrere steuerliche Begünstigungen kumulativ genutzt werden können.

Fazit / Handlungsempfehlung:
Das JStG 2026 bringt mit Artikel 8 keine grundlegende Systemumstellung, wohl aber gezielte und praxisrelevante Anpassungen. Besonders hervorzuheben sind:

  • die differenzierte Zuordnung der gesetzlichen Vertretung bei Fondsabwicklungen,
  • die präzisierte Definition des Abwicklungsbeginns sowie
  • die gesetzliche Klarstellung zu Alt-Anteilen.

Für die Praxis empfiehlt sich eine frühzeitige Analyse bestehender Fondsstrukturen und Umwandlungskonzepte, um die neuen Regelungen korrekt abzubilden und steuerliche Risiken zu vermeiden.