
Die Voraussetzungen der umsatzsteuerlichen Organschaft sollen künftig um ein Erklärungsverfahren ergänzt werden. Im Referentenentwurf (RefE) für ein Jahressteuergesetz vom 19. Mai 2026 wird die aktuelle Regelung zur Organschaft (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG) gestrichen und durch eine Neuregelung in § 2c UStG-E ersetzt.
Die bekannten Eingliederungsvoraussetzungen – finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung – sowie die Rechtsfolgen der Organschaft bleiben grundsätzlich unverändert. Neu ist jedoch, dass die Wirkung der Organschaft ab dem 1. Januar 2029 nur noch durch eine ausdrückliche Erklärung des Organträgers gegenüber dem Finanzamt eintritt.
Zudem sollen künftig auch Personengesellschaften explizit als Organgesellschaften einbezogen werden können, sofern die Eingliederungsvoraussetzungen erfüllt sind.
Hintergrund des Reformvorschlags zur umsatzsteuerlichen Organschaft
Nach derzeitiger Rechtslage entsteht eine umsatzsteuerliche Organschaft automatisch durch das Vorliegen der Eingliederungsmerkmale. Dadurch können Organschaften auch unbemerkt entstehen oder enden, was häufig zu aufwendigen steuerlichen Korrekturen führt.
Personengesellschaften waren bislang nur durch Rechtsprechung – insbesondere im Wege der teleologischen Extension – in den Anwendungsbereich einbezogen worden, was vor allem für die GmbH & Co. KG relevant ist.
In den vergangenen Jahren war die Organschaft mehrfach Gegenstand von Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH). Auch die Auslegung der Eingliederungsmerkmale führt regelmäßig zu Streitigkeiten mit der Finanzverwaltung.
Vor diesem Hintergrund wurde aus der Praxis zunehmend eine Reform gefordert, um mehr Rechtssicherheit und Klarheit zu schaffen. Der aktuelle RefE greift diese Forderungen nun teilweise auf.
Wesentliche Änderungen ab 1. Januar 2029: Einführung eines Erklärungsverfahrens
Nach § 2c Abs. 1 UStG-E tritt die Wirkung der Organschaft künftig nur ein, wenn der Organträger diese aktiv gegenüber dem Finanzamt erklärt. Weiterhin zwingende Voraussetzung ist, dass die Organgesellschaft nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, organisatorisch und wirtschaftlich in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist. Die Erklärung wird damit zu einer zusätzlichen Tatbestandsvoraussetzung. Ziel ist es, unerkannt bestehende Organschaften und Rückabwicklungsaufwand zu vermeiden. Um einen nahtlosen Übergang zu gewährleisten, kann die Erklärung bereits ab dem 1. Juli 2028 abgegeben werden.
Einbeziehung von Personengesellschaften
Erstmals werden Personengesellschaften ausdrücklich als mögliche Organgesellschaften genannt. Damit berücksichtigt der Gesetzgeber die bisherige Rechtsprechung von EuGH und BFH und erhöht die Rechtssicherheit.
Künftig können somit grundsätzlich auch die Rechtsformen GbR, OHG und KG Teil eines Organkreises sein – stets vorausgesetzt, die Eingliederungsvoraussetzungen sind erfüllt.
Erweiterte Melde- und Verfahrenspflichten
Änderungen innerhalb der Organschaft müssen künftig – teils unverzüglich – dem Finanzamt gemeldet werden. Dies gilt insbesondere für:
- Änderungen bestehender Strukturen (etwa beim Wegfall der Eingliederungsvoraussetzungen)
- Aufnahme weiterer Organgesellschaften
- Widerruf der Organschaft (auch teilweise möglich)
Die Details regelt der neue § 1 der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung.
Neue Korrektur-, Zins- und Haftungsregelungen
Für fehlerhaft angenommene Organschaften sieht der Entwurf neue Vorschriften in § 2c Abs. 2–5 UStG-E vor:
- Einschränkung des Vertrauensschutzes (§ 176 AO)
- Begrenzte Berücksichtigung von Festsetzungsfristen
- Einführung spezieller Zins- und Korrekturmechanismen
Eine Rückabwicklung kann unter bestimmten Voraussetzungen durch einen gemeinsamen (unwiderruflichen) Antrag aller Beteiligten vermieden werden, sofern das Steueraufkommen nicht gefährdet ist, wofür der Antragsteller (wohl der Organträger) die Nachweispflicht tragen soll.
Zudem sind Haftungsregelungen vorgesehen, insbesondere für den Organträger im Hinblick auf Steuerschulden der Organgesellschaften.
Fazit: Mehr Rechtssicherheit mit neuen Gestaltungsspielräumen
Die geplanten Änderungen zur umsatzsteuerlichen Organschaft sind grundsätzlich zu begrüßen. Insbesondere das Erklärungsverfahren schafft mehr Transparenz und verhindert unerkannte Organschaften.
Gleichzeitig entsteht faktisch ein Wahlrecht zur Begründung einer Organschaft, was neue Gestaltungsmöglichkeiten für Unternehmensgruppen eröffnet.
Auch die Einbeziehung von Personengesellschaften ist positiv hervorzuheben, erfordert jedoch weiterhin eine sorgfältige Einzelfallprüfung. Unterschiedliche gesellschaftsrechtliche Ausgestaltungen – etwa bei Stimmrechten oder Geschäftsführungsbefugnissen – können zu abweichenden Ergebnissen führen.
Zu beachten bleibt, dass die Erklärung nur wirksam ist, wenn die übrigen materiell-rechtlichen Voraussetzungen tatsächlich vorliegen. Bestehende Rechtsunsicherheiten werden daher nicht vollständig beseitigt. Eine verbindliche Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO bleibt insofern wohl weiterhin das sicherste Instrument.
Unternehmen sollten frühzeitig analysieren, ob und in welchem Umfang Anpassungen im Organkreis und Compliance-Prozessen erforderlich sind.
Es ist davon auszugehen, dass bestehende Organschaften aktiv erklärt werden müssen, um ihre Wirkung über den 1. Januar 2029 hinaus zu erhalten. Ohne Erklärung dürften die Rechtsfolgen entfallen.
Nicht vollends erschließt sich, welche Reichweite das geplante Erklärungsverfahren tatsächlich haben soll. Der Wortlaut spricht dafür, dass für Zeiträume ab 1. Januar 2029 sowohl bei der Begründung als auch laufend bei der Aufnahme bzw. beim Ausschluss von Organgesellschaften ein Wahlrecht dergestalt besteht, dass der Organträger zukünftig wählen kann, ob eine Organschaft überhaupt bestehen soll und wenn ja, welche Organgesellschaften bei Vorliegen der Eingliederungsvoraussetzungen Teil des Organkreises sein sollen bzw. eben nicht (mehr). Das könnte gerade mit Blick auf ein mögliches Insolvenzrisiko einzelner Organgesellschaften – welches grundsätzlich den Organträger trifft – hilfreich sein.
Weitere geplante Änderungen im UStG (ab 2027)
Der RefE enthält zudem folgende wesentlichen Änderungen mit Wirkung zum 1. Januar 2027:
- Einschränkung bestimmter unentgeltlicher Wertabgaben auf den privaten Bereich (§ 3 Abs. 1b, Abs. 9a UStG-E)
- Klarstellung von Ortsregelungen bei bestimmten digitalen Dienstleistungen und innergemeinschaftlichen Fernverkäufen (§ 3f UStG-E)
- Befristung der Regelung zu Konsignationslagern (§ 6b, § 28 UStG-E)
Ausblick
Die Frist zur Stellungnahme für Verbände endete am 12. Juni 2026. Es bleibt abzuwarten, welche Anpassungen im weiteren Gesetzgebungsverfahren erfolgen. Insbesondere ist offen, ob das Erklärungsverfahren in dieser Form bestehen bleibt oder durch ein Antragsverfahren mit verbindlicher Feststellung – wie teils von der Praxis gefordert – ersetzt wird.
Praxishinweis
Die laufende Überprüfung der Voraussetzungen einer umsatzsteuerlichen Organschaft bleibt auch künftig ein zentraler Bestandteil steuerlicher Compliance. Unternehmen sollten ihre Prozesse entsprechend ausrichten und regelmäßig überprüfen, um Risiken zu minimieren und Gestaltungspotenziale optimal zu nutzen.
Unsere Expertinnen und Experten der Service Line Umsatzsteuer stehen Ihnen bei weitergehenden Fragen beratend zur Seite. Sprechen Sie uns an!