KWKG-Novelle: Bundesregierung plant Verlängerung der KWK-Förderung bis 2035

Energy & Natural Resources | Förderrecht | Energieinfrastruktur

Von: Camilla Janotta-Köhler, Sarah Bohne, Leon Hemker

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Mit der geplanten Novelle des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) will das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) die Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung bis Ende 2035 verlängern. Gleichzeitig soll die Förderung stärker auf die Rolle der KWK in einem Energiesystem ausgerichtet werden, das zunehmend von erneuerbaren Energien geprägt ist.

Die vorgeschlagenen Änderungen gehen dabei deutlich über eine reine Laufzeitverlängerung hinaus. Im Mittelpunkt stehen die Flexibilisierung des Anlagenbetriebs, eine stärkere Markt- und Systemintegration sowie Anpassungen bei der Förderung von Wärmenetzen und Wärmespeichern.

Für zusätzlichen Rückenwind dürfte die jüngste Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sorgen. Das BMWE verweist in seinem im September 2026 vorgelegten Eckpunktepapier darauf, dass der EuGH der Auffassung der Bundesregierung gefolgt ist, wonach die Förderung nach dem KWKG 2020 keine staatliche Beihilfe im Sinne des EU-Rechts darstellt. Daher geht das Ministerium davon aus, dass für die geplante Novelle keine erneute beihilferechtliche Genehmigung der Europäischen Kommission erforderlich sein wird.

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Die zukünftige Rolle der Kraft-Wärme-Kopplung im Energiesystem

Das Eckpunktepapier geht davon aus, dass auch künftig ein residualer Strom- und Wärmebedarf verbleibt, der nicht vollständig durch erneuerbare Energien gedeckt werden kann. Die Kraft-Wärme-Kopplung soll daher auch künftig einen wichtigen Beitrag zur Versorgungssicherheit leisten. Gleichzeitig wird erwartet, dass KWK-Anlagen künftig deutlich seltener laufen als heute und verstärkt als flexible Absicherung in Zeiten geringer Wind- und Solarstromerzeugung eingesetzt werden.

Nach den dem Eckpunktepapier zugrunde liegenden Szenarien wird sich die Rolle der Kraft-Wärme-Kopplung in den kommenden Jahren deutlich verändern. Während heute rund 43 GW installierte elektrische KWK-Leistung etwa 100 TWh Strom und 200 TWh Wärme erzeugen, erwartet das BMWE für das Jahr 2045 nur noch rund 25 GW installierte Leistung mit einer Stromerzeugung von etwa 30 TWh und einer Wärmeerzeugung von rund 50 TWh. Gleichzeitig sollen die durchschnittlichen Einsatzzeiten von derzeit rund 2.600 Stunden auf etwa 1.300 Stunden jährlich zurückgehen. KWK-Anlagen werden damit künftig weniger als kontinuierlich betriebene Erzeugungsanlagen und stärker als flexible Ergänzung zu erneuerbaren Energien sowie zur Deckung von Residuallasten eingesetzt.

KWKG-Novelle: Verlängerung der Förderung bis Ende 2035

Ein zentrales Element der geplanten Novelle ist die Verlängerung der Förderung bis Ende 2035. Hintergrund ist insbesondere, dass die bisherigen Förderfristen auslaufen und Investitionen auf Grundlage des bestehenden KWKG in neue oder modernisierte Anlagen derzeit kaum noch möglich sind. Nach Auffassung des BMWE benötigen Investoren angesichts der langen Planungs- und Realisierungszeiträume von KWK-Anlagen, Wärmenetzen und Wärmespeichern eine langfristig verlässliche Rechtsgrundlage.

Für KWK-Anlagen außerhalb des Ausschreibungssegments sowie für Wärme- und Kältenetze und Wärme- und Kältespeicher soll künftig wieder auf die Inbetriebnahme beziehungsweise die Aufnahme des Dauerbetriebs abgestellt werden. Förderfähig sollen Projekte sein, die bis Ende 2035 den Dauerbetrieb aufnehmen. Im Ausschreibungssegment sollen Zuschläge bis Ende 2031 erteilt werden können.

Für Stadtwerke, Fernwärmeversorger und Industrieunternehmen schafft dies zunächst die dringend benötigte Planungs- und Investitionssicherheit für neue Projekte.

Neue Fördermechanik und Änderungen für kleinere KWK-Anlagen

Mit der Verlängerung des KWKG ist zugleich eine Neuausrichtung der Fördermechanik verbunden. KWK-Anlagen sollen künftig stärker auf Zeiten konzentriert werden, in denen tatsächlich ein Bedarf an zusätzlicher Strom- und Wärmeerzeugung besteht. Hierzu sollen die jährlich förderfähigen Vollbenutzungsstunden weiter abgesenkt werden. Nach der bereits vorgesehenen Reduzierung auf 2.500 Stunden ab 2030 soll das jährliche Förderkontingent alle zwei Jahre um weitere 200 Stunden sinken und im Jahr 2040 noch 1.500 Stunden betragen. Diese Begrenzung soll künftig auch für Anlagen im Ausschreibungssegment gelten.

Daneben ist die sogenannte Stauchung der Förderung vorgesehen. Für neue Förderfälle soll die bisherige Gesamtzahl der förderfähigen Vollbenutzungsstunden von 30.000 künftig auf 20.000 Stunden reduziert werden. Zum rechnerischen Ausgleich sollen die Fördersätze um 50 Prozent angehoben werden, sodass die insgesamt ausgezahlte Fördersumme grundsätzlich unverändert bleibt, jedoch innerhalb eines kürzeren Zeitraums ausgezahlt wird. Nach Auffassung des BMWE verkürzt dies den Refinanzierungszeitraum und erhöht zugleich den Barwert der Förderung. Hintergrund ist die Erwartung, dass KWK-Anlagen künftig deutlich geringere Laufzeiten aufweisen werden als heute und verstärkt zur flexiblen Deckung von Residuallasten eingesetzt werden.

Die höheren Fördersätze bedeuten allerdings keine pauschale Ausweitung der Förderung in allen Anlagensegmenten. Insbesondere bei kleineren KWK-Anlagen sieht das Eckpunktepapier zusätzliche Einschränkungen und eine schrittweise Neuordnung vor. Mit Inkrafttreten der Novelle soll zunächst die derzeitige Verdopplung der Fördersätze für Anlagen bis 50 kW entfallen. Ab dem 1. Januar 2028 ist für Anlagen bis 500 kW ein einheitlicher Fördersatz von 7,5 ct/kWh vorgesehen. Dieser entspricht nach den Angaben des Eckpunktepapiers ohne Berücksichtigung der Stauchung einem Fördersatz von 5,0 ct/kWh. Für neue Kleinstanlagen mit einer elektrischen Leistung von weniger als 25 kW soll die Förderung ab dem 1. Januar 2029 vollständig entfallen.

Für Betreiber kleinerer Anlagen empfiehlt sich daher eine differenzierte Betrachtung der geplanten Änderungen. Entscheidend sind insbesondere die Anlagengröße, der Zeitpunkt der Inbetriebnahme sowie die im weiteren Gesetzgebungsverfahren festgelegten Übergangsregelungen.

Mehr Flexibilität und Marktintegration für KWK-Anlagen

Besonders deutlich wird die Neuausrichtung des KWKG bei den vorgesehenen Flexibilisierungsmaßnahmen. Das BMWE beabsichtigt, den bereits bestehenden Förderausschluss bei negativen Strompreisen zu verschärfen und den maßgeblichen Börsenstrompreisschwellenwert von bislang 0 €/MWh auf künftig 30 €/MWh (3 ct/kWh) anzuheben. Für Einspeisungen bei Börsenstrompreisen zwischen 0 und 3 ct/kWh soll der Förderanspruch entfallen, ohne dass die betreffenden Stunden vom Förderkontingent abgezogen werden. Dadurch sollen zusätzliche Anreize geschaffen werden, dass KWK-Anlagen ihre Stromproduktion auf Zeiten mit tatsächlichem Systembedarf konzentrieren.

Darüber hinaus soll die Direktvermarktung deutlich gestärkt werden. Die bisher kleineren Anlagen zustehende Möglichkeit, Strom über die sogenannte kaufmännische Abnahme an den Netzbetreiber zu veräußern, soll schrittweise zurückgeführt werden. Langfristig sollen neue Anlagen grundsätzlich zwischen Direktvermarktung, Eigenverbrauch und unentgeltlicher Netzabnahme wählen.

Auch die Beteiligung von KWK-Anlagen am Redispatch soll künftig gestärkt werden. Hierfür will das Ministerium bestehende Möglichkeiten einschränken, sich unter Verweis auf Wärmeversorgungspflichten Redispatch-Maßnahmen zu entziehen.

Neue Fördervoraussetzungen für Modernisierungen von KWK-Anlagen

Auch die Modernisierungsförderung soll neu strukturiert werden. Die bisherige Förderlogik für sogenannte kleine Modernisierungen ab einem Investitionsumfang von 10 Prozent der Kosten der hypothetischen Neuerrichtung soll entfallen. Künftig sollen gestaffelte Schwellenwerte von mindestens 30, 40 oder 50 Prozent gelten, denen jeweils unterschiedliche förderfähige Gesamtstundenzahlen zugeordnet werden.

Zusätzlich soll künftig eine messbare Effizienzsteigerung Voraussetzung für die Gewährung von Fördermitteln sein. Vorgesehen ist, dass sowohl der elektrische Wirkungsgrad als auch der Gesamtnutzungsgrad gegenüber der Bestandsanlage um jeweils mindestens drei Prozentpunkte verbessert werden müssen. Damit wird die Modernisierungsförderung stärker an den Umfang der Investition und an einen nachweisbaren Effizienzgewinn geknüpft.

Höhere Fördergrenzen für Wärmenetze und Wärmespeicher

Besonders relevant für Stadtwerke, Wärmenetzbetreiber und Projektentwickler dürften die vorgesehenen Anpassungen bei der Förderung von Wärmenetzen und Wärmespeichern sein.

Zur Unterstützung der Wärmewende soll die Zuschlagsgrenze für den Neu- und Ausbau von Wärmenetzen von derzeit 50 Millionen Euro auf 100 Millionen Euro je Projekt angehoben werden. Gleichzeitig ist vorgesehen, die Gesamtfördergrenze für Wärme- und Kältenetze sowie Wärme- und Kältespeicher von bislang 150 Millionen Euro auf 400 Millionen Euro zu erhöhen. Damit reagiert das BMWE insbesondere auf die steigenden Investitionsvolumina bei größeren Transformations- und Fernwärmeprojekten.

Darüber hinaus soll eine stärkere Harmonisierung mit der Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) erreicht werden. Nach Auffassung des Ministeriums sollen durch die Anpassungen insbesondere größere Wärmenetzprojekte besser gefördert und bestehende Finanzierungslücken geschlossen werden.

Die geplanten Änderungen unterstreichen die zunehmende Bedeutung von Wärmenetzen für die Dekarbonisierung der Wärmeversorgung. Gleichzeitig könnten sie die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für umfangreiche Ausbau- und Transformationsvorhaben verbessern und damit zusätzliche Investitionen in klimaneutrale Wärmeinfrastrukturen erleichtern.

Bedeutung für die Praxis

Die Eckpunkte machen deutlich, dass das BMWE die Kraft-Wärme-Kopplung weiterhin als wesentlichen Baustein einer sicheren Energieversorgung betrachtet. Gleichzeitig soll sich die Rolle der KWK künftig verändern: Statt eines möglichst kontinuierlichen Anlagenbetriebs rücken Flexibilität, Residuallastdeckung und die Unterstützung eines zunehmend von erneuerbaren Energien geprägten Stromsystems stärker in den Vordergrund.

Für Stadtwerke, Fernwärmeversorger, Industrieunternehmen und Projektentwickler enthält das Eckpunktepapier daher gleich mehrere relevante Signale. Die geplante Verlängerung des KWKG bis 2035 schafft zunächst die dringend benötigte Investitions- und Planungssicherheit für neue KWK-Anlagen, Wärmenetze und Wärmespeicher. Gleichzeitig können die vorgesehenen Verbesserungen bei den Fördergrenzen für Wärmenetze und Wärmespeicher insbesondere größere Infrastrukturprojekte wirtschaftlich attraktiver machen.

Zugleich zeigt die geplante Neuausrichtung der Förderung, dass zukünftige Projekte stärker auf flexible Betriebsweisen ausgerichtet werden sollten. Die vorgesehene Reduzierung der förderfähigen Vollbenutzungsstunden, die Stauchung der Förderung bei gleichzeitig angepassten Fördersätzen, die stärkere Einbindung in die Direktvermarktung sowie die geplanten Anpassungen im Bereich Redispatch und Strommarktintegration können erhebliche Auswirkungen auf Wirtschaftlichkeitsberechnungen, Fahrweisenkonzepte und Finanzierungsmodelle haben.

Gerade bei der Planung neuer KWK-Anlagen, Wärmenetze und Speicherprojekte empfiehlt es sich daher bereits jetzt, die Auswirkungen der vorgesehenen Änderungen auf bestehende Projektplanungen und Investitionsentscheidungen zu analysieren. Auch laufende Vorhaben sollten daraufhin überprüft werden, ob sich aus den angekündigten Änderungen neue Fördermöglichkeiten oder Anpassungsbedarfe ergeben.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Bewertung der geplanten KWKG-Novelle sowie der Prüfung ihrer Auswirkungen auf bestehende oder geplante KWK-, Wärmenetz- und Speicherprojekte.