
Ab dem 19. Juni 2026 tritt § 356a BGB n.F. in Kraft und verpflichtet Online- und Marktplatz-Händler, für alle online geschlossenen B2C-Verträge eine elektronische Widerrufsfunktion bereitzustellen. Das Ziel: Der Widerruf soll so einfach sein wie der Vertragsschluss selbst.
Was genau ist vorgeschrieben?
Beim Widerrufsbutton handelt es sich um eine digitale Schaltfläche, die während der gesamten Widerrufsfrist gut sichtbar, klar beschriftet und einfach erreichbar eingebunden sein muss. Hiermit verbunden ist ein vierstufiger Prozess, den Online-Händler umzusetzen haben. Die Umsetzungsanforderungen sind jedoch im Detail komplex und reichen von Vorgaben zur Platzierung und Gestaltung über die Beschriftung bis hin zu der Verpflichtung, keinen Login-Zwang vorzusehen und den Eingang des Widerrufs nach bestimmten Vorgaben zu bestätigen. Online- und Marktplatz-Händler müssen dementsprechend sowohl die Gestaltung der Webseite und ihrer internen Prozesse, als auch ihre Rechtstexte wie die Widerrufsbelehrung anpassen. Für Marktplatz-Händler kann zudem Handlungsbedarf hinsichtlich der Prüfung und Anpassung ihrer Plattformverträge bestehen.
Was droht bei Verstößen?
Bei nicht bzw. nicht rechtzeitiger Umsetzung der Vorgaben drohen Abmahnungen durch Mitbewerber oder Verbraucherschutzverbände auf Unterlassung und ggf. Schadensersatz. Zudem verlängert sich die Widerrufsfrist auf 12 Monate und 14 Tage. Das Fehlen der Widerrufsfunktion kann ferner als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden; bei Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als 1,25 Millionen Euro kann die Geldbuße bis zu 4 Prozent des Jahresumsatzes betragen.
Neue Pflichten zu Gewährleistung und Garantien
Parallel dazu treten zum 27. September 2026 neue Vorgaben zur Information über Gewährleistung und Garantien in Kraft. Diese betreffen Einzel- und Onlinehandel gleichermaßen.
Harmonisierte Mitteilung über Gewährleistungsrechte
Unternehmer müssen künftig bei allen Warenkäufen über das Bestehen des gesetzlichen Gewährleistungsrechts – einschließlich seiner Mindestdauer von zwei Jahren – unter Verwendung der vom Gesetzgeber vorgegebenen Muster-Mitteilung informieren. Die Darstellungsweise der Mitteilung ist nicht anpassbar – sie muss exakt so wie in der Durchführungsverordnung abgebildet verwendet werden.
Für Online-Shops gelten entsprechende Vorgaben zur hervorgehobenen und transparenten Gestaltung dieser Mitteilung, für ihre Einbindung in die Webseite bzw. Benutzeroberfläche und bezüglich einer dauerhaften Übermittlung, wobei der bloße Versand eines Download-Links nicht genügen wird.
Kennzeichnung bei Herstellergarantien
Gewährt der Hersteller dem Verbraucher eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie für die gesamte Ware ohne zusätzliche Kosten und mit einer Dauer von mehr als zwei Jahren, und stellt er diese Information dem Händler zur Verfügung, greift eine weitere Kennzeichnungspflicht.
Im Online-Shop muss die harmonisierte Kennzeichnung farbig neben dem Produktbild eingefügt werden, wobei beim ersten Klick oder Mouse-Over die gesamte Kennzeichnung zu öffnen ist. Das Garantie-Label muss darüber hinaus auch unmittelbar vor Abgabe der Bestellung im Warenkorb angezeigt werden. Die Kennzeichnungspflicht gilt nicht für alle Warenkäufe, sondern nur unter bestimmten, Voraussetzungen, die gleichzeitig vorliegen müssen.
Wir beraten Sie gerne
Wir begleiten Sie gerne bei der rechtssicheren Umsetzung der neuen Anforderungen. Sprechen Sie uns an – wir helfen Ihnen, die Fristen einzuhalten und Ihr Unternehmen vor kostspieligen Abmahnungen und Bußgeldern zu schützen.