
Mit den bevorstehenden Sommerferien beginnt in vielen Unternehmen die Hochsaison für Praktika. Ob Schülerpraktikum, freiwilliges Orientierungspraktikum oder studienbegleitendes Praktikum – die rechtliche Einordnung ist entscheidend und beeinflusst insbesondere Fragen der Vergütung, des Mindestlohns, des Urlaubs und der Sozialversicherung.
Für Arbeitgeber gilt: Praktikum ist nicht gleich Praktikum. Wir geben einen kurzen Überblick darüber, welche Unterschiede bestehen und worauf bei der rechtssicheren Gestaltung zu achten ist.
Arten von Praktika
Für die rechtliche Bewertung ist zunächst zwischen verschiedenen Formen von Praktika zu unterscheiden. Die Einordnung hat unmittelbare Auswirkungen auf Vergütung, Mindestlohn, Urlaub und Sozialversicherung. Arbeitsrechtlich entscheidend ist dabei insbesondere die Abgrenzung zwischen Pflichtpraktika und freiwilligen Praktika:
- Pflichtpraktika
Pflichtpraktika sind Praktika, die aufgrund von schul- oder hochschulrechtlichen Vorgaben oder Ausbildungsordnungen zwingend vorgeschrieben sind. - Freiwillige Praktika
Freiwillige Praktika dienen regelmäßig der Berufsorientierung oder der Vertiefung von fachlichen Kenntnissen. Sie werden häufig vor, während oder nach einer Ausbildung bzw. einem Studium absolviert.
Vergütungspflicht
Ob ein Praktikum vergütet werden muss, hängt maßgeblich von der Einordnung und konkreten Ausgestaltung im Einzelfall ab.
- Pflichtpraktika
Pflichtpraktika sind grundsätzlich nicht vergütungspflichtig. Eine Vergütung kann jedoch freiwillig gewährt werden. - Freiwillige Praktika
Bei freiwilligen Praktika, die nicht Bestandteil einer Ausbildung oder eines Studiums sind, ist grundsätzlich eine angemessene Vergütung als Aufwandsentschädigung oder Beihilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren.
Maßgeblich für die Vergütungsfrage ist stets, ob der Erwerb praktischer Kenntnisse oder die Erbringung von Arbeitsleistungen im Vordergrund steht. Steht nämlich die Arbeitsleistung und nicht der Ausbildungszweck im Vordergrund, liegt kein Praktikum, sondern ein vergütungspflichtiges Arbeitsverhältnis vor. Für Arbeitgeber ist es daher besonders wichtig, den Ausbildungszweck des Praktikums klar zu dokumentieren.
Mindestlohn
Ergänzend ist zu prüfen, ob die Vorgaben des Mindestlohngesetzes (MiLoG) gelten. Grundsätzlich fallen Praktikanten gemäß § 22 Abs. 1 S. 2 MiLoG unter den Anwendungsbereich des MiLoG, sodass sie einen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn haben (Stand Januar 2026: 13,90 Euro brutto je Zeitstunde). Hiervon bestehen gemäß § 22 Abs. 1 S. 2 HS 2 MiLoG jedoch gesetzliche Ausnahmen.
Von der Mindestlohnpflicht ausgenommen sind insbesondere:
- Pflichtpraktika,
- freiwillige Orientierungspraktika mit einer Dauer von bis zu drei Monaten,
- studien- oder ausbildungsbegleitende Praktika von bis zu drei Monaten, sofern nicht zuvor bereits ein entsprechendes Praktikumsverhältnis mit demselben Arbeitgeber bestanden hat, oder
- Teilnehmende einer Einstiegsqualifizierung gemäß § 54a Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) oder Berufsausbildungsvorbereitung gemäß §§ 68-70 Berufsbildungsgesetz (BBiG).
Mindestlohnpflicht besteht allerdings bei freiwilligen Praktika mit einer Dauer von mehr als drei Monaten oder wenn die Arbeitsleistung und nicht der Ausbildungszweck im Vordergrund steht.
Urlaubsanspruch
Beim Urlaubsanspruch ist ebenfalls zu unterscheiden:
- Pflichtpraktika
Praktikanten, die ein Pflichtpraktika absolvieren, haben grundsätzlich keinen gesetzlichen Urlaubsanspruch. Eine freiwillige Gewährung von Urlaub ist jedoch möglich. - Freiwillige Praktika
Praktikanten, die ein freiwilliges Praktikum absolvieren, haben grundsätzlich Anspruch auf Erholungsurlaub nach den allgemeinen arbeitsrechtlichen Regeln. Ein Urlaubsanspruch entsteht allerdings erst, wenn das Praktikum länger als einen Monat dauert. Die Urlaubsdauer richtet sich nach § 3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) und beträgt 24 Werktage pro Kalenderjahr bei einer Sechs-Tage-Woche bzw. 20 Werktage pro Kalenderjahr bei einer Fünf-Tage-Woche. Bei kürzeren Praktikumszeiträumen entsteht der Anspruch anteilig.
Sozialversicherungsrechtliche Einordnung
Die sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Praktikanten hängt entscheidend von der Art des Praktikums sowie der Frage ab, ob und in welcher Höhe eine Vergütung gezahlt wird. Für Arbeitgeber ist eine sorgfältige Prüfung im Einzelfall daher unerlässlich.
Grundsätzlich gilt:
- Pflichtpraktika während des Studiums sind regelmäßig sozialversicherungsfrei.
- Für freiwillige Praktika gelten grundsätzlich die allgemeinen sozialversicherungsrechtlichen Regelungen. Je nach Vergütung kann Versicherungspflicht bestehen.
Besonderheiten bei minderjährigen Praktikanten
Bei minderjährigen Praktikanten sind zusätzliche Schutzvorschriften zu beachten. Dazu gehören unter anderem:
- Einwilligung des gesetzlichen Vertreters
- Besondere Regelungen zu Arbeitszeiten, Ruhepausen und Beschäftigungsverboten nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz
- Erhöhte Urlaubsansprüche nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz
GT.Employment.Law.Bites – Auf den Punkt:
- Unterscheidung zwischen Pflicht- und freiwilligem Praktikum ist entscheidend
- Mindestlohn ist grundsätzlich anwendbar – allerdings mit wichtigen Ausnahmen
- Sozialversicherung hängt von Art und Vergütung des Praktikums ab
- Urlaubsanspruch besteht regelmäßig nur bei freiwilligen Praktika
- Minderjährige Praktikanten unterliegen besonderen Schutzvorschriften
Handlungsempfehlungen:
✓ Praktikumsart dokumentieren
✓ Ausbildungszweck im Vertrag ausdrücklich festhalten
✓ Mindestlohnpflicht frühzeitig prüfen
✓ Sozialversicherungsrechtliche Einordnung sorgfältig vornehmen
✓ Besonderheiten bei minderjährigen Praktikanten beachten
✓ Praktikumsverträge rechtssicher und vollständig gestalten