
Das Bundeskabinett hat am 11. Juni 2026 das TKG-Änderungsgesetz 2026 beschlossen. Der Regierungsentwurf soll den Ausbau von Glasfaser- und Mobilfunknetzen weiter beschleunigen sowie europäische Vorgaben umsetzen. Verglichen mit dem Referentenentwurf enthält der Kabinettsentwurf eine inhaltlich relevante Neujustierung des § 22a TKG-E betreffend die symmetrische Zugangsregulierung.
Referentenwurf zum TKG-Änderungsgesetz 2026: Erweiterung der Verhandlungspflicht und symmetrische Regulierung
Bereits im Februar 2026 wurde der Referentenentwurf für das TKG-Änderungsgesetz 2026 („TKG-E“) veröffentlicht. Die dort vorgeschlagenen Änderungen markierten eine spürbare regulatorische Neujustierung, welche weiterhin mit dem Kabinettsentwurf erhalten bleibt.
§ 22a regelt eine Verhandlungspflicht über den Zugang zu Glasfasernetzen: Netzbetreiber müssen Wettbewerbern auf Nachfrage Zugang anbieten, wobei die Bundesnetzagentur (BNetzA) Zugangsprodukt, Zugangspunkt und Entgeltmaßstäbe festlegt und bei Ausbleiben einer Einigung entscheiden kann. § 22a des Kabinettsentwurfs weitet gegenüber dem Referentenentwurf die Verhandlungspflicht für Glasfasernetzbetreiber deutlich aus – diese ist nach dem Kabinettsentwurf nicht mehr davon abhängig, dass eine Gebietsfeststellung der BNetzA vorliegt. Außerdem ermöglicht der Kabinettsentwurf es der BNetzA, in größerem Umfang Gebiete nach § 22a festzulegen, in denen über die Verhandlungspflicht hinaus auch eine Einigungspflicht besteht.
Die BNetzA ist für die Festlegung der regulierten Gebiete nicht, wie sie es nach § 22a Absatz 1 des Referentenentwurfs wäre, verpflichtet, „beträchtliche und anhaltende wirtschaftliche oder physische Hindernisse“ für die Gebietsfeststellung nach § 22a zu prüfen. Dieses Kriterium ist im Wortlaut des Kabinettsentwurfs entfallen. Stattdessen soll nun bereits die fehlende wirtschaftliche Tragfähigkeit eines Betriebs von mehr als einem Glasfasernetz genügen, welche im Referentenentwurf nur als Regelbeispiel enthalten war, vgl. § 22a Absatz 3 des Kabinettsentwurfs.
Schließlich entfällt die im Referentenentwurf noch enthaltene Möglichkeit für betroffene Unternehmen, selbstständig von den festgelegten Zugangsbedingungen der BNetzA abzuweichen, vgl. § 22a Absatz 3 des Referentenentwurfs. Stattdessen soll dies nun offenbar der BNetzA im Rahmen einer Regulierungsentscheidung vorbehalten sein, vgl. § 22a Absatz 3 Satz 3 des Kabinettsentwurfs.
Keine wesentliche Kursänderung im Übrigen
Der Kabinettsentwurf enthält dagegen in anderen wesentlichen Aspekten gegenüber dem Referentenentwurf in den für investierende Netzbetreiber besonders relevanten Punkten keine grundlegende politische Kursänderung. Insoweit bleibt der weitere Verlauf des parlamentarischen Verfahrens abzuwarten. Zu den zentralen Neuregelungen des Referentenentwurfs im Überblick finden Sie hier unser Insight.
Sowohl die Beschleunigungsinstrumente als auch die Regelungen zu gebäudeinternen Netzen bleiben im Kern erhalten. Auch die vorgeschlagenen Änderungen betreffend die Kupfer-Glas-Migration weichen nicht im Wesentlichen von dem Referentenentwurf ab – diese Neuregelungen würden es der BNetzA insbesondere ermöglichen, eine diskriminierungsfreie Kupfer-Glas-Migration sicherzustellen.
Nach dem Entwurf kann die BNetzA bei ihrer Entscheidung, die Abschaltung in einem bestimmten Gebiet zu ermöglichen, ausdrücklich die Abschaltpraxis auch in anderen Gebieten berücksichtigen, vgl. § 34 Abs. 6 TKG-E. Eine solche Vorgehensweise hatte die BNetzA basierend auf der geltenden Rechtslage zuletzt allerdings abgelehnt; mehr zum Impulspapier der BNetzA zur Glasfasermigration finden Sie hier.
Einordnung und Blick auf den Digital Networks Act (DNA)
Der nationale Entwurf bleibt auch weiterhin im weiteren regulatorischen Gesamtkontext zu lesen. Beispielsweise verfolgt der vorliegende Kabinettsentwurf zum TKG das ausdrückliche Ziel, „die Kupfer-Glas-Migration hindernde“ Faktoren zu beheben. Hierzu sieht der Entwurf des Digital Network Acts (DNA) der EU-Kommission unionsweit verbindliche Übergangspläne und eine weitgehende Kupferabschaltung bis Ende 2035 vor. Zu den Hintergründen des DNA und der geplanten verbindlichen Kupferabschaltung finden Sie hier unser Insight.
Damit kann der europäische Rahmen die Maßstäbe für Migration, Zugangsregime und Abschaltbedingungen noch einmal verschieben. Gerade deshalb erscheint es angezeigt, den Kabinettsentwurf nicht isoliert, sondern als Teil einer fortlaufenden regulatorischen Verdichtung zu sehen, die praktische Auswirkungen nicht nur für Netzbetreiber, sondern auch für Kommunen und kommunale Unternehmen haben wird. Sie haben Fragen zu dem Entwurf? Gerne stehen wir Ihnen als Ansprechpartner zur Verfügung, kontaktieren Sie uns!