
Mit dem am 26. August 2026 im Bundeskabinett beschlossenen Wärmenetzpaket will die Bundesregierung den Rechtsrahmen für die Fernwärmeversorgung grundlegend weiterentwickeln. Die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) und die Fernwärme- oder Fernkälte-Verbrauchserfassungs- und Abrechnungsverordnung (FFVAV) sollen in einem neuen Wärmenetzgesetz zusammengeführt werden. Gleichzeitig ist eine Anpassung der Wärmelieferverordnung (WärmeLV) geplant. Ziel ist es, Investitionen in die Dekarbonisierung von Wärmenetzen zu erleichtern und zugleich Verbraucherrechte sowie die Preistransparenz zu stärken.
Nachfolgend geben wir einen Überblick über die wesentlichen Neuerungen und zeigen auf, welche Auswirkungen sich daraus für Wärmeversorger ergeben können.
Die wesentlichen Eckpunkte
Preisgleitklauseln
Wärmeversorger sollen künftig bei Dekarbonisierungsmaßnahmen die Ausgangspreise (Basispreise) von Arbeits- und Grundpreis sowie die verwendeten Indizes und deren Gewichtung einseitig anpassen können. Eine daraus resultierende Preiserhöhung soll jedoch erst mit Inbetriebnahme der neuen Anlage wirksam werden. Gleichzeitig ist ein Sonderkündigungsrecht für Kunden vorgesehen.
Darüber hinaus soll die Möglichkeit zur Nutzung von Echtkostenindizes gesetzlich verankert werden. Erdgasbörsenpreise sollen künftig ausdrücklich nicht mehr als Marktelement in Preisgleitklauseln gelten. Die grundsätzliche Verwendung von Markt- und Kostenelementen in Preisgleitklauseln bleibt hingegen bestehen.
Leistungsanpassungsrecht
Kunden sollen künftig nur noch unter bestimmten Voraussetzungen eine Anpassung der vertraglich vereinbarten Leistung verlangen können. Hierzu zählen die Durchführung von Effizienzmaßnahmen, der Einsatz erneuerbarer Energien oder eine bislang überdimensionierte Abnahmeleistung. Voraussetzung soll in jedem Fall eine vorherige Energieberatung sein.
Zum Schutz der wirtschaftlichen Stabilität von Wärmenetzen sind zudem Ausnahmen und Ablehnungsrechte für Wärmeversorger vorgesehen.
Sonderkündigungsrecht
Kunden sollen künftig ein Sonderkündigungsrecht erhalten, wenn die Vorgaben des Wärmeplanungsgesetzes für das Wärmenetz nicht erfüllt werden und sie sich vollständig mit erneuerbaren Energien selbst versorgen.
Erfolgt die Kündigung innerhalb der ersten zehn Jahre nach dem erstmaligen Vertragsschluss, kann der Wärmeversorger unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausgleichszahlung verlangen.
Streitbeilegung, Transparenz und Kontrolle
Geplant ist die Einrichtung einer branchenspezifischen Verbraucherschlichtungsstelle im Verantwortungsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE). Diese soll künftig Streitigkeiten rund um Netzanschluss, Wärmeversorgung, Messung und Leistungsanpassungen begleiten.
Zudem soll eine verpflichtende Preistransparenzplattform auf Bundesebene eingeführt werden. Um den hierdurch entstehenden bürokratischen Aufwand zu begrenzen, sollen bestehende Melde- und Berichtspflichten vereinheitlicht und vereinfacht werden.
Darüber hinaus ist vorgesehen, die Preisaufsicht durch eine Bundesbehörde zu stärken und die Offenlegung von Preis- und Kostenbestandteilen zu standardisieren.
Kostenneutralitätsgebot
Das bestehende Kostenneutralitätsgebot nach § 556c BGB stellt sicher, dass Mieter durch die Umstellung von einer eigenen Heizungsanlage auf gewerbliche Wärmelieferung grundsätzlich nicht höher belastet werden als zuvor.
Künftig soll dieses Gebot gelockert werden. Bei erheblichen Investitionen in die Wärmeversorgung, beispielsweise beim Anschluss an ein Wärmenetz oder bei der Errichtung einer neuen Heizungsanlage durch einen Dritten, soll eine monatliche Mehrbelastung von bis zu 0,50 Euro je Quadratmeter Wohnfläche zulässig sein.
Gleichzeitig soll der Anwendungsbereich auf selbstversorgende Mieter, insbesondere bei Gasetagenheizungen, ausgeweitet werden. Dadurch sollen Investitionen in die Transformation der Wärmeversorgung erleichtert werden, ohne das Kostenneutralitätsprinzip vollständig aufzugeben.
Übergangsregelungen
Die neuen Regelungen sollen grundsätzlich auch auf bestehende Wärmelieferverträge Anwendung finden. Für fristgebundene Rechte, insbesondere das Leistungsanpassungsrecht, sind jedoch besondere Übergangsregelungen vorgesehen.
Chancen und Risiken für Wärmeversorger
Chancen
Verbesserte Refinanzierung von Dekarbonisierungsinvestitionen
Die aus Sicht vieler Wärmeversorger längst geforderte Möglichkeit, Ausgangspreise sowie Preisgleitklauseln bei Dekarbonisierungsmaßnahmen anzupassen, erleichtert die Weitergabe investitionsbedingter Kosten. Dadurch können Investitionssicherheit und Wirtschaftlichkeit von Transformationsprojekten gestärkt werden.
Eingeschränkte Leistungsanpassungsmöglichkeiten
Die vorgesehenen Einschränkungen des Leistungsanpassungsrechts schließen bestehende Regelungslücken, die bislang zu Erlösunsicherheiten und wirtschaftlichen Risiken geführt haben. Gleichzeitig werden Wärmeversorger vor übermäßigen Lastreduktionen geschützt und langfristige Netzplanungen erleichtert.
Ausgleichszahlungen bei vorzeitigen Vertragsbeendigungen
Ausgleichszahlungen bei Sonderkündigungen innerhalb der ersten zehn Jahre können die Investitionssicherheit erhöhen und langfristige Infrastrukturinvestitionen absichern.
Mehr Investitionsspielraum durch Anpassung des Kostenneutralitätsgebots
Die geplante Lockerung des Kostenneutralitätsgebots nach § 556c BGB schafft zusätzliche wirtschaftliche Spielräume für Investitionen in klimafreundliche Wärmeversorgungslösungen.
Risiken
Höhere Transparenz- und Offenlegungspflichten
Die geplante Preistransparenzplattform und die verstärkte Preisaufsicht erhöhen den regulatorischen Druck sowie den Dokumentationsaufwand. Gleichzeitig steigt der Wettbewerbsdruck, da Preise und Tarife für Kunden leichter vergleichbar werden, auch wenn Preisunterschiede auf sachlich nachvollziehbaren wirtschaftlichen Gründen beruhen.
Stärkere regulatorische Kontrolle
Der Wärmemarkt soll künftig einer zentraleren und systematischeren Aufsicht unterliegen. Preisbildungsmechanismen können dadurch intensiver geprüft werden, was eine eingehende Überprüfung bestehender Verträge und Preissysteme erforderlich machen kann.
Wegfall von Erdgas als Marktelement
Bestehende Preisgleitklauseln müssen gegebenenfalls angepasst werden, sofern sie weiterhin auf Gasbörsenindizes als Marktelement zurückgreifen.
Fazit
Das Wärmenetzpaket befindet sich derzeit noch im Gesetzgebungsverfahren. Daher bleibt abzuwarten, in welcher Form die vorgeschlagenen Regelungen letztlich umgesetzt werden.
Die aktuell geplanten Änderungen deuten jedoch insgesamt auf eine Stärkung der wirtschaftlichen und regulatorischen Rahmenbedingungen für Wärmeversorger hin. Aus heutiger Sicht dürften die sich daraus ergebenden Chancen die damit verbundenen Risiken überwiegen. Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie Fragen zum Wärmenetzpaket haben.