In einer Grundsatzentscheidung vom 13. November 2025 (V R 4/23) hat der Bundesfinanzhof (BFH) die bisher von der Finanzverwaltung praktizierte umsatzsteuerliche Behandlung von Mitgliedsbeiträgen in Sportvereinen grundlegend infrage gestellt. Das Urteil ist auf zahlreiche andere Vereine übertragbar und besitzt erhebliche Praxisrelevanz für Investitionen, Vorsteuerabzug und Beitragsgestaltung.
Die Umsatzsteuer auf die Abgabe von Speisen in der Gastronomie wurde zum 1. Januar 2026 von bisher 19 Prozent (Regelsteuersatz) auf den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 Prozent gesenkt. Damit entfällt die bisherige Differenzierung bei der umsatzsteuerlichen Behandlung von Speisen zum Mitnehmen und zum Verzehr vor Ort. Für den Ausschank von Getränken bleibt es hingegen beim Regelsteuersatz von 19 Prozent. Ziel der Neuregelung ist die Förderung der Gastronomiebranche. Wichtig: Die Finanzverwaltung hat bereits Vereinfachungsregelungen für sogenannte Kombiangebote getroffen.
Der deutsche Pflegemarkt befindet sich in einer Phase tiefgreifender Veränderungen. Die alternde Bevölkerung erhöht die Nachfrage nach Pflegeleistungen, während Fachkräftemangel, neue gesetzliche Vorgaben und Digitalisierung die Branche nachhaltig verändern. Pflegeunternehmen können diese Entwicklungen nutzen, etwa durch Kooperationen, Expansion oder Verkäufe. Investoren wiederum finden vielfältige Chancen, sich an professionell geführten Einrichtungen zu beteiligen und deren Wachstum zu begleiten.
Mit der Vorlage des Europäischen Gerichtshofs (EUGH) vom 22. Mai 2025 (BFH, V R 22/23) steht die Frage im Raum, ob die Steuerbefreiung von Servicegesellschaften nach § 57 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO) europarechtskonform ist. Damit rückt die Gemeinnützigkeit solcher Strukturen in den Fokus des europäischen Beihilferechts. Für Non-Profit-Organisationen, Krankenhäuser und Einrichtungen des öffentlichen Sektors geht es jetzt vor allem darum, ob Servicegesellschaften steuerlich privilegiert bleiben dürfen.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 31. März 2025 zur umsatzsteuerlichen Behandlung von direktverbrauchtem Strom aus Blockheizkraftwerken (BHKW) Stellung genommen. Mit dem Schreiben setzt die Finanzverwaltung die hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) um. Zudem hat das BMF eine Übertragung auf ähnlich gelagerte Sachverhalte von Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) vorgenommen. Die Sichtweise des BMF kann im Einzelfall unter umsatzsteuerlichen Aspekten attraktiv sein. Wir beleuchten die jetzt geltenden steuerlichen Rahmenbedingungen.
Die Frage, unter welchen Voraussetzungen Privatkliniken umsatzsteuerbefreit sein können, beschäftigt seit Jahren immer wieder die Gerichte. Diesbezüglich war und ist insbesondere die Zeit bis 2019 umstritten. Zudem ist aber auch die Auslegung der Rechtslage seit der gesetzlichen Neuregelung im deutschen Recht zum 1. Januar 2020 auf Basis des Europarechts immer wieder in Diskussion.
Am 29. August 2024 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Innenumsätze innerhalb einer umsatzsteuerlichen Organschaft auch dann nicht steuerbar sind, wenn sie entgeltlich an den hoheitlichen Bereich des Organträgers erbracht werden. Auch eine Entnahmebesteuerung nach § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG entfällt in diesen Fällen.
In einem kürzlich veröffentlichten Urteil hat der Bundesfinanzhof zur Steuerfreiheit von Heilbehandlungen wie Haarwurzeltransplantationen Stellung genommen. Derartige Behandlungen können steuerfrei sein, entscheidend ist dafür der Krankheitswert. Die Grundsätze des Urteils werfen Abgrenzungsfragen auf und dürften über den Einzelfall hinaus gelten.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat über die Steuerfreiheit von ambulanten Heilbehandlungen durch ein Krankenhaus in der Rolle eines Subunternehmers entschieden. Erbringt ein Krankenhaus mit seinem Personal eine Heilbehandlung gegenüber einem Plankrankenhaus durch eine Operation an dessen Patienten und in dessen Räumen, ist diese Heilbehandlung ebenfalls steuerbefreit. Wir beleuchten das Urteil.
In seinem Schlussantrag zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Innenumsätze von Organgesellschaften vertritt der Generalanwalt eine für die Praxis günstige Rechtsauffassung. Nach seinen Ausführungen unterliegen Umsätze, die zwischen Organgesellschaften einer Organschaft gegen Entgelt erbracht werden, nicht der Umsatzsteuer.
Mit Schreiben vom 27. Februar 2024 ist das Bundesministerium für Finanzen (BMF) der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) gefolgt und stellt klar, dass nicht jede ausgewiesene Umsatzsteuer in Rechnungen auch geschuldet wird. Für juris-tische Personen öffentlichen Rechts (jPöR) kann dies erhebliche Erleichterungen für die Pra-xis bringen.
Das BMF hat am 13. Februar 2024 ein Schreiben zur Vorsteueraufteilung nach dem Verhält-nis der Umsätze im Sinne von § 15 Absatz 4 Satz 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) und zur Anwendung des Gesamtumsatzschlüssel veröffentlicht. Wir stellen die wichtigsten Punkte vor.