Das Umsatzsteuerrecht regelt in § 13c UStG eine Haftung bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen. Bei Abtretungen und Verpfändungen an Nichtunternehmer oder Pfändungen durch Nichtunternehmer kommt die Haftung nach § 13c UStG nach bisheriger Verwaltungsauffassung nicht in Betracht. Zu den Nichtunternehmern zählen auch juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPöR), soweit kein Betrieb gewerblicher Art im Sinne des § 2 Abs. 3 UStG vorliegt.
Mit zwei aktuellen Entscheidungen konkretisiert der Bundesfinanzhof (BFH) die Anforderungen an die satzungsmäßige Vermögensbindung (§ 60 AO) und präzisiert die Grenzen des Vertrauensschutzes bei Feststellungsbescheiden nach § 60a der Abgabenordnung (AO). Dies hat erhebliche praktische Bedeutung für gemeinnützige Körperschaften, insbesondere bei Satzungsänderungen und der Anpassung an die Mustersatzung. Fest steht: Künftig ist bei jeder Satzungsänderung, vor allem bei Alt-Satzungen, eine sorgfältige Prüfung – insbesondere im Hinblick auf die Vermögensbindungsklausel - zwingend erforderlich Außerdem sollte bei jeder Satzungsänderung unbedingt ein neuer Feststellungbescheid nach § 60a AO beantragt werden.
Seit 2020 können gemeinnützige Körperschaften ihre steuerbegünstigten Zwecke auch durch ein planmäßiges arbeitsteiliges Zusammenwirken mit anderen steuerbegünstigten Körperschaften erfüllen. Das sieht § 57 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO) vor. Diese Regelung ermöglicht etwa Servicegesellschaften, durch Dienstleistungen für andere Gemeinnützige eine eigene steuerbegünstigte Tätigkeit zu begründen. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung, dass eine solche Zusammenarbeit auch mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) zulässig ist, existiert jedoch nicht – anders als bei den Regelungen zur Mittelweitergabe. Teilweise wurde dennoch eine Öffnung für den hoheitlichen Bereich gefordert.
In einer Grundsatzentscheidung vom 13. November 2025 (V R 4/23) hat der Bundesfinanzhof (BFH) die bisher von der Finanzverwaltung praktizierte umsatzsteuerliche Behandlung von Mitgliedsbeiträgen in Sportvereinen grundlegend infrage gestellt. Das Urteil ist auf zahlreiche andere Vereine übertragbar und besitzt erhebliche Praxisrelevanz für Investitionen, Vorsteuerabzug und Beitragsgestaltung.
Die Umsatzsteuer auf die Abgabe von Speisen in der Gastronomie wurde zum 1. Januar 2026 von bisher 19 Prozent (Regelsteuersatz) auf den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 Prozent gesenkt. Damit entfällt die bisherige Differenzierung bei der umsatzsteuerlichen Behandlung von Speisen zum Mitnehmen und zum Verzehr vor Ort. Für den Ausschank von Getränken bleibt es hingegen beim Regelsteuersatz von 19 Prozent. Ziel der Neuregelung ist die Förderung der Gastronomiebranche. Wichtig: Die Finanzverwaltung hat bereits Vereinfachungsregelungen für sogenannte Kombiangebote getroffen.
Der deutsche Pflegemarkt befindet sich in einer Phase tiefgreifender Veränderungen. Die alternde Bevölkerung erhöht die Nachfrage nach Pflegeleistungen, während Fachkräftemangel, neue gesetzliche Vorgaben und Digitalisierung die Branche nachhaltig verändern. Pflegeunternehmen können diese Entwicklungen nutzen, etwa durch Kooperationen, Expansion oder Verkäufe. Investoren wiederum finden vielfältige Chancen, sich an professionell geführten Einrichtungen zu beteiligen und deren Wachstum zu begleiten.
Mit der Vorlage des Europäischen Gerichtshofs (EUGH) vom 22. Mai 2025 (BFH, V R 22/23) steht die Frage im Raum, ob die Steuerbefreiung von Servicegesellschaften nach § 57 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO) europarechtskonform ist. Damit rückt die Gemeinnützigkeit solcher Strukturen in den Fokus des europäischen Beihilferechts. Für Non-Profit-Organisationen, Krankenhäuser und Einrichtungen des öffentlichen Sektors geht es jetzt vor allem darum, ob Servicegesellschaften steuerlich privilegiert bleiben dürfen.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 31. März 2025 zur umsatzsteuerlichen Behandlung von direktverbrauchtem Strom aus Blockheizkraftwerken (BHKW) Stellung genommen. Mit dem Schreiben setzt die Finanzverwaltung die hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) um. Zudem hat das BMF eine Übertragung auf ähnlich gelagerte Sachverhalte von Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) vorgenommen. Die Sichtweise des BMF kann im Einzelfall unter umsatzsteuerlichen Aspekten attraktiv sein. Wir beleuchten die jetzt geltenden steuerlichen Rahmenbedingungen.
Die Frage, unter welchen Voraussetzungen Privatkliniken umsatzsteuerbefreit sein können, beschäftigt seit Jahren immer wieder die Gerichte. Diesbezüglich war und ist insbesondere die Zeit bis 2019 umstritten. Zudem ist aber auch die Auslegung der Rechtslage seit der gesetzlichen Neuregelung im deutschen Recht zum 1. Januar 2020 auf Basis des Europarechts immer wieder in Diskussion.
Am 29. August 2024 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Innenumsätze innerhalb einer umsatzsteuerlichen Organschaft auch dann nicht steuerbar sind, wenn sie entgeltlich an den hoheitlichen Bereich des Organträgers erbracht werden. Auch eine Entnahmebesteuerung nach § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG entfällt in diesen Fällen.
In einem kürzlich veröffentlichten Urteil hat der Bundesfinanzhof zur Steuerfreiheit von Heilbehandlungen wie Haarwurzeltransplantationen Stellung genommen. Derartige Behandlungen können steuerfrei sein, entscheidend ist dafür der Krankheitswert. Die Grundsätze des Urteils werfen Abgrenzungsfragen auf und dürften über den Einzelfall hinaus gelten.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat über die Steuerfreiheit von ambulanten Heilbehandlungen durch ein Krankenhaus in der Rolle eines Subunternehmers entschieden. Erbringt ein Krankenhaus mit seinem Personal eine Heilbehandlung gegenüber einem Plankrankenhaus durch eine Operation an dessen Patienten und in dessen Räumen, ist diese Heilbehandlung ebenfalls steuerbefreit. Wir beleuchten das Urteil.