Der Bundesfinanzhof (BFH) hat über die Steuerfreiheit von ambulanten Heilbehandlungen durch ein Krankenhaus in der Rolle eines Subunternehmers entschieden. Erbringt ein Krankenhaus mit seinem Personal eine Heilbehandlung gegenüber einem Plankrankenhaus durch eine Operation an dessen Patienten und in dessen Räumen, ist diese Heilbehandlung ebenfalls steuerbefreit. Wir beleuchten das Urteil.
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In den Streitjahren betrieb die Klägerin eine nach § 30 der Gewerbeordnung (GewO) konzessionierte Privatklinik. Diese verfügte nicht über die Zulassung gemäß § 108 Sozialgesetzbuch (SGB) V. Zwischen der Klägerin und einem nach § 108 SGB V zugelassenem Plankrankenhaus besteht ein Kooperationsvertrag. Nach diesem Vertrag sollte die Klägerin in dem Plankrankenhaus Operationsleistungen erbringen, wofür das Plankrankenhaus seine Einrichtungen und bestimmtes Personal zur Verfügung stellte. Für die durchgeführten Operationen erhielt die Klägerin von dem Plankrankenhaus jeweils eine Vergütung in Höhe von 25 Prozent der Fallpauschale. In ihrer Umsatzsteuererklärung deklarierte die Klägerin diese Umsätze als steuerfreie Heilbehandlungen.

Bei einer Außenprüfung gelangte das Finanzamt zu der Auffassung, dass die Klägerin insgesamt nur steuerpflichtige Umsätze ausgeführt habe, da ihr Krankenhaus nicht nach § 108 SGB V zur unmittelbaren Durchführung der in Rede stehenden Operationen gegenüber Krankenkassen zugelassen sei. Einspruch und Klage vor dem Finanzgericht (FG) gegen die ergangenen Änderungsbescheide blieben erfolglos. Der BFH hatte in der Revision zu entscheiden.

Urteil des BFH: Umsätze sind steuerfreie Heilbehandlungsleistungen

Der BFH gab der Klägerin recht und betrachtet die auf der Grundlage des Kooperationsvertrags mit dem Plankrankenhaus ausgeführten Umsätze als steuerfreie Heilbehandlungsleistungen. Diese werden durch die Fachärzte der Klägerin am Ort des Plankrankenhauses erbracht. Das FG habe zu Unrecht angenommen, dass es sich bei der Ausführung der Operation um eine sonstige Leistung eigener Art handele, deren Schwerpunkt in einer bloßen Personalgestellung liege.

Der Zweck der Kooperation zwischen der Klägerin und dem Plankrankenhaus ist es, dass die Klägerin als Privatklinik die Behandlung gesetzlich Versicherter durchführen kann (die sie ohne Einzelfallzusage nicht gegenüber deren Krankenkasse abrechnen könnte). Diese Zielsetzung ist nicht geeignet, um eine im Innenverhältnis von der Klägerin gegenüber dem Plankrankenhaus ausgeführte Operationsleistung in eine Personalgestellung umzudeuten. Ebenfalls ist die Steuerbefreiung nicht dadurch ausgeschlossen, dass im Außenverhältnis das Plankrankenhaus die Krankenhausbehandlung der betreffenden Patienten ausführte und gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse abrechnete. Der vom Plankrankenaus vereinnahmte Anteil der Fallpauschale schließt es nicht aus, dass aus Sicht der Vertragsparteien die Operationsleistungen der Klägerin zum einen und das Bereitstellen von Einrichtungen und Personal durch das andere Krankenhaus zum anderen angemessen berücksichtigt waren.

Auch Subunternehmerstellung ist für Steuerfreiheit unschädlich

Der BFH hält es ferner auch für unschädlich, dass die Heilbehandlungsleistungen der Klägerin in den Räumen des Plankrankenhauses erbracht wurden. Auch steht dem nicht entgegen, dass das Leistungsverhältnis, das den Operationsleistungen zugrunde lag, zwischen der Klägerin und dem Plankrankenhaus und nicht zwischen ihr und dem jeweiligen Patienten (bzw. dessen Krankenkasse) bestand. Die Subunternehmerstellung der Klägerin bei Erbringung der Leistungen ist für die Steuerfreiheit unschädlich. Für die Steuerbefreiung ist es nicht erforderlich, dass den durch die Operationsleistungen erbrachten Heilbehandlungen ein Vertrauensverhältnis zwischen der Klägerin und dem jeweiligen Patienten zugrunde liegt. Auch der Umstand, dass die Klägerin ohne das durch das Plankrankenhaus beigestellte Personal (zum Beispiel Assistenz) keine Operationsleistungen erbringen könnte, ist irrelevant.

Handlungsempfehlungen für die Praxis – auf Vertragsgestaltung achten 

Auch Heilbehandlungsleistungen, die durch eigenes Personal in den Räumen eines anderen Krankenhauses ausgeführt werden, können bei entsprechender Vertragsgestaltung steuerfrei sein. Der BFH stellt in seinem Urteil ganz wesentlich auf die tatsächlichen Leistungsinhalte im Innenverhältnis zum anderen Krankenhaus ab. Die fehlende Abrechnungsmöglichkeit gegenüber der Krankenkasse oder ein dauerndes Verhältnis mit dem Patienten spielen hierfür ebenso wenig eine Rolle wie eine Personalbeistellung durch das andere Krankenhaus. Bei der Vertragsgestaltung sollte entsprechend darauf geachtet werden, dass die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung gemäß den Ausführungen des BFH eindeutig und leicht nachvollziehbar gegeben sind.