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Audit
Durch unsere unabhängig und kompetent durchgeführten Prüfungsleistungen garantieren wir unseren Mandanten und deren Abschlussadressaten ein hohes Maß an Sicherheit und Vertrauen.
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Assurance
Wir haben Assurance Service Lines im Bereich der prüfungsnahen Beratung etabliert, damit wir Sie bei der Identifizierung der für Sie relevanten Risiken und Herausforderungen unterstützen können.
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Risk Advisory
Sicherheit für Ihr Unternehmen
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Digital Advisory & IT Consulting
Digitalisierung gemeinsam meistern
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Operational Advisory
Prozesse und Strukturen einschätzen
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Deal Advisory
Problemlos Deals realisieren
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Valuation & Economic and Dispute Advisory
Fachkompetenz für Ihre Fragestellungen
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Financial Advisory
Finanzstrukturen optimieren
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Unternehmenssteuern
Unternehmenssteuern
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Internationale Besteuerung
Internationale Besteuerung
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Umsatzsteuer
Umsatzsteuer
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Nachfolge im Unternehmen
Nachfolge im Unternehmen
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Verrechnungspreise
Verrechnungspreise
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Global Mobility Services
Eine ständig fortschreitende Globalisierung der Wirtschaft und eine Welt in der Menschen immer mobiler werden, hat zur Folge, dass Unternehmen zunehmend Mitarbeiter ins Ausland entsenden oder direkt im Ausland Mitarbeiter beschäftigen, damit diese dort für sie tätig werden. Aber auch immer mehr Arbeitnehmer aus der ganzen Welt kommen nach Deutschland, um hier sowohl für ausländische Unternehmen, als ebenfalls für deutsche Unternehmen zu arbeiten. Jede Tätigkeit mit Auslandsbezug kann für Mitarbeiter aber auch insbesondere für Arbeitgeber arbeits-, aufenthalts-, steuer- und sozialversicherungsrechtliche Folgen nach sich ziehen und zu diversen Verpflichtungen führen. Die Einhaltung sämtlicher gesetzlicher Vorgaben wird zunehmend komplexer; deren Erfüllung ist aber zwingend geboten.
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Transaction Tax
Bei Unternehmenskäufen sind Steuerbelastungen und Steuerrisiken zentrale Faktoren für die Ermittlung des Kaufpreises. Eine Tax Due Diligence hilft dabei, diese Belastungen und Risiken zu ermitteln und zu quantifizieren. Zudem bildet die Due Diligence die Grundlage für die steuerliche Strukturierung sowie für etwaige steuerliche Klauseln in Kaufverträgen (Garantien, Freistellungen, Verhaltensregeln). Darüber hinaus deckt eine Due Diligence Compliance-Pflichten auf, die mit dem Unternehmenserwerb verbunden sind. Auch aus Verkäufersicht kann eine dem eigentlichen Verkaufsprozess vorgelagerte (Vendor) Due Diligence sinnvoll sein. Ziel einer solchen Vendor Due Diligence ist es regelmäßig, den Verkaufsprozess möglichst effizient zu gestalten. Etwaige Stolpersteine werden dabei frühzeitig erkannt und umgangen.
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Outsourcing Tax
Outsourcing Tax
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Beratung bei Selbstanzeigen
Beratung bei Selbstanzeigen
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Steuerliches Kontrollsystem
Vermeidung von steuerstrafrechtlichen, bußgeldrechtlichen und zivilrechtlichen Haftungsrisiken durch ein Steuerliches Kontrollsystem Die Einrichtung und Dokumentation eines Steuerlichen Kontrollsystems hat seit der Veröffentlichung des Anwendungserlasses zu § 153 AO am 23. Mai 2016 erheblich an Bedeutung gewonnen. Nach Auffassung des BMF kann die Einrichtung eines innerbetrieblichen Kontrollsystems (Steuerliches Kontrollsystem – Tax CMS) durch den Steuerpflichtigen ein Indiz darstellen, das gegen das Vorliegen eines Vorsatzes oder Leichtfertigkeit sprechen kann. Somit kommt der nachweisbaren Einrichtung eines Steuerlichen Kontrollsystems bei der Frage der Abgrenzung einer Anzeige und Berichtigung nach § 153 AO von einer Selbstanzeige nach §§ 371, 378 AO eine entscheidende Bedeutung zu und kann steuerstrafrechtliche Konsequenzen vermeiden.
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Private Client Services
Die nationale und internationale Komplexität und Regelungsdichte des Steuerrechts nimmt unverändert zu. Um unsere Empfehlungen verstehen zu können, müssen Sie kein Steuerexperte sein!
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Outsourcing Finanzprozesse
Buchhaltung, Abschlüsse und Reporting
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Lohnbuchhaltung & HR Services
Rundumservice Personalmanagement
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Steuerdeklarationen
In Sachen Steuern auf der sicheren Seite
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Global Compliance & Reporting Services
Internationaler Service - nationale Ansprache
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Company Setup & Domiciliation Services
Hilfe bei Auslandsexpansion
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Erbrecht und Unternehmensnachfolge
Selbstanzeige
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M&A-Transaktionsberatung
Als Grant Thornton Germany Rechtsanwaltsgesellschaft mbH bieten wir unseren Mandanten eine professionelle und umfassende Rechtsexpertise und -beratung als ihr professioneller Business Partner. Wir betreuen einen repräsentativen Querschnitt der deutschen Wirtschaft mit Unternehmen und Institutionen aus nahezu allen Branchen und Größenordnungen. Nicht nur mittelständische Unternehmen auch Global Player sowie private Vermögensinhaber gehören zu unseren Mandanten. Wir bieten Ihnen laufende Beratung im Gesellschafts-, Wirtschafts-, Vertrags,- Arbeits- und IT-Recht.
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IT-Recht
IT-Recht
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Gesellschaftsrechtliche Beratung
Wir beraten Unternehmen aller Rechtsformen umfassend von ihrer Gründung (Rechtsformwahl, Satzungen, Gesellschaftervereinbarungen) über strukturelle Veränderungen während ihres Bestehens (Share Deals, Asset Deals, Verschmelzungen, Formwechsel und sonstige Restrukturierungen) bis hin zu einer etwaigen Abwicklung im Rahmen einer Liquidation.
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Arbeitsrecht
IT-Recht
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Wirtschafts-, Zivil- und Vertragsrecht
Als Grant Thornton Germany Rechtsanwaltsgesellschaft mbH bieten wir unseren Mandanten eine professionelle und umfassende Rechtsexpertise und -beratung als ihr professioneller Business Partner. Wir betreuen einen repräsentativen Querschnitt der deutschen Wirtschaft mit Unternehmen und Institutionen aus nahezu allen Branchen und Größenordnungen. Nicht nur mittelständische Unternehmen auch Global Player sowie private Vermögensinhaber gehören zu unseren Mandanten. Wir bieten Ihnen laufende Beratung im Gesellschafts-, Wirtschafts-, Vertrags,- Arbeits- und IT-Recht.
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Immobilienwirtschaftsrecht
Als Grant Thornton Germany Rechtsanwaltsgesellschaft mbH bieten wir unseren Mandanten eine professionelle und umfassende Rechtsexpertise und -beratung als ihr professioneller Business Partner. Wir betreuen einen repräsentativen Querschnitt der deutschen Wirtschaft mit Unternehmen und Institutionen aus nahezu allen Branchen und Größenordnungen. Nicht nur mittelständische Unternehmen auch Global Player sowie private Vermögensinhaber gehören zu unseren Mandanten. Wir bieten Ihnen laufende Beratung im Gesellschafts-, Wirtschafts-, Vertrags,- Arbeits- und IT-Recht.
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Insolvenz, Restrukturierung, Sanierung
Insolvenz, Restrukturierung, Sanierung
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Bank- und Kapitalmarktrecht
Als Grant Thornton Germany Rechtsanwaltsgesellschaft mbH bieten wir unseren Mandanten eine professionelle und umfassende Rechtsexpertise und -beratung als ihr professioneller Business Partner. Wir betreuen einen repräsentativen Querschnitt der deutschen Wirtschaft mit Unternehmen und Institutionen aus nahezu allen Branchen und Größenordnungen. Nicht nur mittelständische Unternehmen auch Global Player sowie private Vermögensinhaber gehören zu unseren Mandanten. Wir bieten Ihnen laufende Beratung im Gesellschafts-, Wirtschafts-, Vertrags,- Arbeits- und IT-Recht.
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Gewerblicher Rechtsschutz, Urheber- und Medienrecht
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Managerhaftung
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Prozessführung und Schiedsverfahren
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Privates Bau-, Architekten-, Ingenieur- und Vergaberecht
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Versicherungsrecht
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Wirtschaftsstrafrecht
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Compliance
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Integrierte Beratung
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Vermögenscontrolling
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Wertpapierreporting
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Reporting für Stiftungen
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IT Assurance
Sichere Informationen als Grundlage optimaler Analyse und Unternehmenssteuerung.
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Risk Advisory
Sicherheit für Ihr Unternehmen
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Digital Advisory & IT Consulting
Digitalisierung gemeinsam meistern
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Sustainability Strategy
Den Grundstein für Nachhaltigkeit legen
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Sustainability Management
Den nachhaltigen Wandel steuern
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Sustainability Reporting
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Internationales Business
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Ihr verlässlicher Partner
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Starkes Engagement im Job und eine gute Work-Life-Balance lassen sich bei Grant Thornton kombinieren.
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Entwicklung
Über passgenaue Weiterbildungen, Trainings oder Förderung von Berufsexamina unterstützen wir Sie kontinuierlich in Ihrer beruflichen Entwicklung.
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International Arbeiten
Bei internationalen Prüfungs- und Beratungsprojekten sind wir führend. Die internationale Zusammenarbeit mit Mandanten und Kollegen aus dem Netzwerk ist daher vielen Bereichen Tagesgeschäft.
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Diversity
Grant Thornton in Deutschland vereint Fachrichtungen, Berufserfahrungen, Kulturen, Herkunftsländer, Altersgruppen und Geschlechter.
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Philipp zeigt Wirkung.
Philipp zeigt Wirkung.
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So zeigt Anna Wirkung.
So zeigt Anna Wirkung.
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So zeigt David Wirkung.
So zeigt David Wirkung.
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So zeigt Eli Wirkung.
So zeigt Eli Wirkung.
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So zeigt Sophie Wirkung.
So zeigt Sophie Wirkung.
Im Dezember 2022 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) zwei Vorabentscheidungsgesuche des Bundesfinanzhofs (BFH) zur umsatzsteuerlichen Organschaft beantwortet. Der EuGH hat dabei zum einen bestätigt, dass die im deutschen Umsatzsteuerrecht seit Jahrzehnten geltende Regelung, wonach ausschließlich der Organträger (also das übergeordnete Mitglied der Gruppe) als Steuerpflichtiger anzusehen ist, dem Grunde nach mit den Vorgaben des Unionsrechts vereinbar ist. In diesem Zusammenhang hat der EuGH auch ausgeführt, dass die mit der finanziellen, wirtschaftlichen und organisatorischen Eingliederung verbundene Beherrschung der Organgesellschaften nicht per se, das heißt ohne Organschaftsregelung, dazu führt, dass diese Gesellschaften nicht mehr als selbstständige Unternehmer gelten, solange sie selbst das Risiko ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit tragen.
An diese Feststellung schließt sich zwangsläufig die Frage an, ob die Selbstständigkeit der Mitglieder einer Organschaft zur Folge hat, dass Umsätze innerhalb des Organkreises steuerbar sein müssen. Die zuständige Generalanwältin hatte dies bejaht und damit sowohl der ständigen Rechtsprechung des BFH als auch der Praxis anderer Mitgliedstaaten widersprochen. Nach dieser Auffassung würde der umsatzsteuerlichen Organschaft eine rein verfahrensrechtliche Vereinfachungsfunktion zukommen, indem die Erklärungspflichten des gesamten Organkreises auf Ebene des Organträgers gebündelt werden. Der EuGH selbst hat die Frage in seinen Urteilen nicht beantwortet. Offen ist damit weiterhin, ob mit der Organschaft auch Auswirkungen auf den materiell-rechtlichen Steueranspruch in Form der Nichtsteuerbarkeit der Innenumsätze verbunden sind.
In seiner Nachfolgeentscheidung vom 26. Januar 2023 (Aktenzeichen V R 20/22) hat es der BFH vorgezogen, für diese Rechtsfrage abermals den EuGH zu Rate zu ziehen. In seinen Ausführungen lässt der BFH durchblicken, dass Umsätze zwischen Mitgliedern einer Organschaft jedenfalls dann der Umsatzsteuer unterliegen könnten, wenn der Leistungsempfänger nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist. Zur Begründung stellt der BFH im Kern darauf ab, dass die Eingliederungsvoraussetzungen nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH restriktiv anzuwenden seien, um Betrug und Steuerverluste zu vermeiden. Es sei dann möglicherweise auch nicht gewollt, dass nichtsteuerbare Innenumsätze gestalterisch dazu genutzt werden können, um nicht abziehbare Vorsteuern zwischen verbundenen Unternehmen zu vermeiden und somit das Steueraufkommen zu mindern. Dies gelte insbesondere auch deshalb, weil nicht alle Mitgliedstaaten von der Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, Vorgaben zur Organschaft in das nationale Umsatzsteuerrecht umzusetzen, was zu einer Ungleichbehandlung gleichartiger Umsätze in verschiedenen Ländern führe.
Hinsichtlich des Erfordernisses einer finanziellen Eingliederung von Organgesellschaften kam es im aktuellen Folgeurteil des BFH (Aktenzeichen XI R 16/18) zu der erwarteten Änderung der Rechtsprechung. Eine finanzielle Eingliederung liegt auch dann vor, wenn die erforderliche Willensdurchsetzung des Organträgers bei der Organgesellschaft dadurch gesichert ist, dass der Gesellschafter zwar nur über 50 Prozent der Stimmrechte verfügt, er aber eine Mehrheitsbeteiligung am Kapital der Organgesellschaft hält und den einzigen Geschäftsführer der Organgesellschaft stellt. Bislang waren zwingend mehr als die Hälfte der Stimmrechte für erforderlich gehalten worden.
Praxishinweis
Die erneute EuGH-Vorlage beendet die nunmehr seit über einem Jahr bestehende Unsicherheit vorerst nicht. Insbesondere für Unternehmen der Finanzdienstleistungsbranche und des Gesundheitssektors ist offen, ob die Organschaft weiterhin als taugliches Gestaltungsmittel zur Vermeidung einer Kostenbelastung durch nicht abziehbare Vorsteuerbeträge aus ausgelagerten Leistungen dienen kann. Aber auch für voll zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmen ergäbe sich im Falle steuerbarer Umsätze zwischen Mitgliedern einer Organschaft zusätzlicher administrativer Aufwand aufgrund der weiterreichenden Rechnungsstellungspflichten sowie der Ausdehnung der Erklärungspflichten auf die Innenumsätze.
Der EuGH wird nun klarzustellen haben, ob an der bisherigen Annahme der Nichtsteuerbarkeit der Innenumsätze weiter festzuhalten ist beziehungsweise ob dies von der Vorsteuerabzugsberechtigung der beteiligten Gesellschaften abhängt. Sollte der EuGH zum Ergebnis der Steuerbarkeit der Umsätze gelangen, müssten Unternehmen mit unecht steuerbefreiten Umsätzen bislang outgesourcte Leistungen in das eigene Unternehmen integrieren, um Kostenbelastungen zu vermeiden. Mit einer Entscheidung des EuGH in dieser Frage ist erwartungsgemäß frühstens in einem Jahr zu rechnen – es bleibt daher spannend.