BFH-Urteil: Auslandsbezüge der Gewerbesteuer bei Schifffahrtsunternehmen

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Die Gewerbesteuer will das Steuerobjekt – den Gewerbebetrieb – mit der ihm eigenen Ertragskraft ohne Rücksicht auf die persönlichen Merkmale des Steuersubjekts und seiner persönlichen Beziehung zum Steuerobjekt erfassen. Bei den Auslandsbezügen der Gewerbesteuer soll dabei das sog. „Territorialitätsprinzip“ angewendet werden. Bei unbeschränkt Einkommen- oder Körperschaftsteuerpflichtigen, die einen Gewerbebetrieb im Sinne des § 2 GewStG unterhalten, muss daher u.a. durch die Kürzung des § 9 Nr. 3 GewStG diese Territorialität „hergestellt“ werden. Zum Sonderfall der international tätigen Schifffahrtsunternehmen hat der IV. Senat jetzt entschieden (IV R 30/23).

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BFH-Urteil: Übergangsprobleme bei der Erbschaftsteuer und Verfassungsrecht

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Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz ist derzeit aufgrund politischer Diskussionen, aber auch anstehender Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts umkämpft. Die auf der Website des Bundesverfassungsgerichts angekündigte Entscheidung im Verfahren 1 BvR 804/22 betrifft gerade das neue Erbschaftsteuerrecht, das nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2014 (BVerfG v. 17.12.2014 – 1 BvL 21/12, DStR 2015, 31) umgesetzt worden war. Beim Übergang zum neuen Recht sich ergebende zeitliche Anwendungsprobleme hat der BFH jetzt in einem Urteil zugunsten der Finanzverwaltung entschieden (Urteil v. 20.11.2025 - II R 7/23).

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BFH-Urteil: Zuschlagsteuern zur Einkommensteuer und ihre verfahrensrechtlichen Besonderheiten

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Die Ertragsteuern Körperschaftsteuer und Einkommensteuer sind beide mit der Zuschlags-teuer „Solidaritätszuschlag“ behaftet. Daneben ergibt sich für Kirchenmitglieder bei der Ein-kommensteuer eine Zusatzbelastung in Form der Kirchensteuer, die wiederum als unbe-grenzt abziehbare Sonderausgabe (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG) die einkommensteuerliche Belastung mindert. Auch verfahrensrechtlich haben es diese Steuern in sich, wie ein neues BFH-Urteil (X R 28/22) zeigt.

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BFH-Beschluss: Arbeitslohn unter den Doppelbesteuerungsabkommen

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Die Erfassung des Arbeitslohns unter den deutschen Doppelbesteuerungsabkommen folgt im Wesentlichen den Regelungen des Art. 15 OECD-MA 2025. Nur der Ansässigkeitsstaat darf ihn besteuern, „es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt“. Die Regelungen im Absatz 2 des Art. 15 etablieren dann Rückausnahmen zu dem konkurrierenden Besteuerungsrecht des Quellenstaats. In diesem Bereich hat der BFH nun erneut zu einer Abkommensüberschreibung („treaty override“) entscheiden müssen (§ 50d Abs. 9 EStG). Bei materiell-rechtlichen Fehlern kann er allerdings (leider) auch schon vorher „abbiegen“.

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BFH-Urteil: Typisch stille Gesellschaft oder atypisch stille Gesellschaft? Mitunternehmer ja oder nein?

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Die §§ 230 ff. HGB spezifizieren eine einzige „stille Gesellschaft“. Der stille Gesellschafter beteiligt sich „an dem Handelsgewerbe, das ein anderer betreibt, mit einer Vermögenseinlage“ (§ 230 Abs. 1 HGB). Steuerlich hingegen sind die Details des Gesellschaftsvertrags sehr umkämpft. Wer eine typisch stille Gesellschaft „baut“, bekommt eine nahezu schuldrechtliche Beziehung. Wer eine atypisch stille Gesellschaft „baut“, bekommt eine nahezu vollkommene ertragsteuerliche Mitunternehmerschaft mit (fast) allen positiven wie negativen Folgewirkungen. Zur Unterscheidung zwischen den beiden steuerlichen Formen hat der BFH jetzt erneut entschieden (IV R 24/23).

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BFH-Urteil: Bestimmung der Gewinngrenze beim Investitionsabzugsbetrag (§ 7g EStG)

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Die Frage, wie der „Gewinn“ zu ermitteln ist, ist an mehreren Stellen im Ertragsteuerrecht relevant. Neben der Bemessungsgrundlage „Gewinn“ in § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG ergeben sich solche Fragestellungen insbesondere bei § 4 Abs. 4a EStG, § 34a EStG, aber auch beim Investitionsabzugsbetrag des § 7g Abs. 1-4, 7 EStG. Hierzu hat der (X. Senat des) BFH jetzt entschieden, dass bei dessen „Gewinngrenze“ auch außerbilanzielle Korrekturen zu berücksichtigen sind.

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BFH-Urteil: Betriebsaufspaltung und Gewerbesteuer

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Die Betriebsaufspaltung ist nicht gesetzlich geregelt, sondern beruht auf Richterrecht. Entstanden war sie ursprünglich mit Blick auf die Gewerbesteuer und deren mögliche Erosion, wenn ein beherrschender Gesellschafter Wirtschaftsgüter an die Kapitalgesellschaft überlässt. Zwischenzeitlich hat sie sich von diesem „Kontext“ nach Rechtsprechung des BFH gelöst und lebt nun ein – nicht gesetzlich verankertes – Eigenleben. Dennoch hat sie weiterhin spürbare Auswirkungen auf die Gewerbesteuer, wie ein neuer BFH-Beschluss (IV B 31/25) zeigt.

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BFH-Urteil: Tatsächliche Durchführung des Gewinnabführungsvertrags (GAV)

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Sowohl bei der verdeckten Gewinnausschüttung als auch bei der verdeckten Einlage hat der Gesetzgeber materielle Korrespondenzprinzipien vorgeschrieben. Die Besteuerung auf der Ebene der Gesellschaft hat somit Auswirkungen auf Steuerbefreiungen beim Gesellschafter (bei der verdeckten Gewinnausschüttung, § 8b Abs. 1 Satz 2 ff. KStG). Umgekehrt hat die Behandlung beim Gesellschafter Auswirkungen auf das Einkommen der Gesellschaft (bei der verdeckten Einlage, § 8 Abs. 3 Satz 4 ff. KStG). Zu letzterer Vorschrift hat der BFH jetzt eine überraschende Entscheidung veröffentlicht.

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Keine Sonderabschreibung bei Abriss und Neubau eines vermieteten Einfamilienhauses

Aktuelles zu § 7b EStG

Mit Urteil vom 12. August 2025 (Aktenzeichen IX R 24/24) entschied der Bundesfinanzhof (BFH), dass die Sonderabschreibung nach § 7b EStG nicht zu gewähren ist, wenn ein Einfamilienhaus abgerissen und durch einen Neubau ersetzt wird. Die Sonderabschreibung setze vielmehr voraus, dass durch die Baumaßnahme bisher nicht vorhandene Wohnungen geschaffen werden. Dies erfordere eine Vermehrung des Wohnungsbestands.

Zekiye Kaya
Jan Evers
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Umsatzsteuerliche Behandlung von Mitgliedsbeiträgen bei Vereinen

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In einer Grundsatzentscheidung vom 13. November 2025 (V R 4/23) hat der Bundesfinanzhof (BFH) die bisher von der Finanzverwaltung praktizierte umsatzsteuerliche Behandlung von Mitgliedsbeiträgen in Sportvereinen grundlegend infrage gestellt. Das Urteil ist auf zahlreiche andere Vereine übertragbar und besitzt erhebliche Praxisrelevanz für Investitionen, Vorsteuerabzug und Beitragsgestaltung.

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Verabschiedungsfeiern können lohnsteuerfrei sein

Keine (Steuer-)Tränen beim Abschied

Die feierliche Verabschiedung geschätzter Mitarbeitender dient dazu, dem Mitarbeitenden persönlich zu danken und mit Kolleginnen und Kollegen sowie ggf. den engsten Familienangehörigen auf gemeinsam Erreichtes zurückzublicken. Häufig verbinden Unternehmen den Anlass jedoch mit konkreten betrieblichen Zielen wie der Bekanntgabe der Nachfolge oder den Austausch mit Geschäftskunden.

Stephanie Saur
Hannes Zug
Sandra Guyot
Thomas Felzmann
Jasmin Ochsmann
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Materielles Korrespondenzprinzip bei der verdeckten Einlage (§ 8 Abs. 3 Satz 4 KStG)

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Sowohl bei der verdeckten Gewinnausschüttung als auch bei der verdeckten Einlage hat der Gesetzgeber materielle Korrespondenzprinzipien vorgeschrieben. Die Besteuerung auf der Ebene der Gesellschaft hat somit Auswirkungen auf Steuerbefreiungen beim Gesellschafter (bei der verdeckten Gewinnausschüttung, § 8b Abs. 1 Satz 2 ff. KStG). Umgekehrt hat die Behandlung beim Gesellschafter Auswirkungen auf das Einkommen der Gesellschaft (bei der verdeckten Einlage, § 8 Abs. 3 Satz 4 ff. KStG). Zu letzterer Vorschrift hat der BFH jetzt eine überraschende Entscheidung veröffentlicht.

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