BFH-Urteil: Keine Vererblichkeit der Abzugsberechtigung unter § 10f EStG

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Bei der Einkommensteuer sorgt der Tod des Steuerpflichtigen für einen Einschnitt, der zwar nicht den Veranlagungszeitraum (§ 25 Abs. 1 EStG) unterbricht, wohl aber zahlreiche weitere Fragestellungen auslöst. Mit Spezialregelungen wie § 6 Abs. 3 EStG und § 11d Abs. 1 EStDV hat der Gesetzgeber einzelne Fragen in diesem Bereich geklärt, ebenso wie § 45 AO die verfahrensrechtlichen Themen teilweise löst. Abzugsbeträge hingegen – wie ein Verlustvortrag unter § 10d EStG – gehen nicht auf den oder die Erben als Gesamtrechtsnachfolger (§ 1922 Abs. 1 BGB) über. Zu den „Quasi-Sonderausgaben“ unter § 10f EStG („Steuerbegünstigung für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale und Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen“) hat der X. Senat des BFH jetzt ebenso entschieden (X R 23/24).

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BFH-Urteil: Internationale Besteuerungsrechte im Zusammenhang mit der Schifffahrt

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Die Schifffahrt wird im deutschen Steuerrecht im nationalen Kontext insbesondere durch die Sollbesteuerung („Tonnagebesteuerung“ des § 5a EStG, § 7 Satz 3 GewStG) gefördert. Im grenzüberschreitenden Kontext ergeben sich bei beschränkt Steuerpflichtigen inländische Einkünfte nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG sich für Schiffspersonal allein aus dessen Buchst. a, während für – insoweit ähnliches – Flugpersonal zusätzlich eine Spezialvorschrift in § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. e EStG zu beachten ist. In den deutschen DBA gibt es zudem häufig Art. 15 Abs. 3 OECD-MA 2025 nachgeahmte Vorschriften, zu denen der VI. Senat des BFH jetzt entschieden hat (VI R 1/24).

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BFH-Urteil: Konfusionsgewinne sind nicht nach § 8b Abs. 3 Satz 9 KStG n.F. steuerfrei

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Korrespondenzen zwischen der steuerlichen Behandlung von Wirtschaftsgütern in ver-schiedenen Veranlagungszeiträumen hat der Gesetzgeber z.B. in § 8b Abs. 2 Satz 4, 5 KStG angelegt: Eine steuerwirksame Teilwertabschreibung auf Anteile an Kapitalgesell-schaften wird steuerpflichtig wieder aufgeholt. Auch bei Teilwertabschreibungen auf Forde-rungen ist § 8b Abs. 3 KStG mit seinem Abzugsverbot bei wesentlicher Beteiligung an-wendbar. Wie die Wertaufholung hier zu handhaben ist, sagt § 8b Abs. 3 Satz 9 KStG n.F. Ob dies auch bei einer Konfusion, dem Zusammenfallen von Gläubiger und Schuldner, gilt, hatte nun der I. Senat des BFH zu beurteilen (I R 10/23).

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BFH-Urteil: Unentgeltliche Ratenzahlungsvereinbarung führt grundsätzlich nicht zu fiktiven Einkünften aus Kapitalvermögen

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Der VIII. Senat hat seine langjährige ständige Rechtsprechung aufgegeben, wonach bei un-entgeltlichen Ratenzahlungsvereinbarungen grundsätzlich fiktive Einkünften aus Kapitalver-mögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG) anzunehmen sind. Außerhalb steuerlicher Gestaltungen ent-stehen in diesen Fällen weder Einkünfte aus Kapitalvermögen noch sonstige Einkünfte unter § 22 EStG.

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BFH-Urteil: Abzugsverbot für Darlehensverluste unter § 8b Abs. 3 Satz 4 ff. KStG

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§ 8b KStG ist eine grundlegende Norm des Körperschaftsteuergesetzes. Sie soll das Teilein-künfteverfahren konsequent umsetzen, wonach bei Ausschüttungen oder Veräußerungsge-winnen innerhalb von Gruppen von Kapitalgesellschaften zunächst keine körperschaftsteuerli-che Belastung eintreten soll, sondern erst bei Ausschüttung an eine natürliche Person als An-teilseigner. Verluste aus Anteilen sind korrespondierend nicht abziehbar (§ 8b Abs. 3 Satz 3 KStG). Durch § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG wird dieses Prinzip bei wesentlich Beteiligten auch auf Verluste aus Darlehensforderungen ausgedehnt. Den Anwendungsbereich hat der I. Senat des BFH nun erneut eingeschränkt (I R 11/24).

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BFH-Urteil: Verfassungsmäßigkeit der Zinssatzregelung von 5,5% im Bewertungsrecht

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Der BFH hat zur Bewertung lebenslänglicher Leistungen unter § 14 BewG entschieden. Diese beruhen auf einem Zinssatz von 5,5 %, wogegen der BFH keine verfassungsrechtlichen Bedenken hat. Die Bemessung des Zinssatzes muss seiner Auffassung nach längere Zeiträume als bei anderen steuerlichen Regelungen abdecken.

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BFH-Beschluss: Das Verfahrensrecht bei doppelstöckigen Personengesellschaften

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Doppelstöckige Personengesellschaften bereiten im Ertragsteuerrecht seit Langem Probleme. Trotz ihrer gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit stellen sie keinen „einheitlichen“ Rechtsträ-ger dar, denn „eine allgemeine Konzernbesteuerung ist dem Einkommensteuerrecht fremd“ (BFH v. 27.9.2023 – IV R 8/21, BStBl. II 2024, 110, Rz. 37). Grundlegend bleibt die Entschei-dung des Großen Senats des BFH aus dem Jahr 1991 (BFH v. 25.2.1991 – GrS 7/89, BStBl. II 1991, 691), wonach in einer doppel- oder mehrstöckigen Personengesellschaft die Gesell-schafter der Oberpersonengesellschaft nicht (auch) Mitunternehmer der Unterpersonengesell-schaft sind. Der „Durchgriff“ durch die Obergesellschaft ist demnach ausgeschlossen. Aber auch das Verfahrensrecht bei der doppelstöckigen Personengesellschaft hat seine Tücken (I B 38/24).

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BFH-Urteil: Kein „universeller“ Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG

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Der Progressionsvorbehalt des § 32b EStG für steuerfreie Einkünfte ist ein Vorbehalt ge-genüber der allgemeinen Tarifvorschrift des § 32a EStG: Diese kommt nur „vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c“ EStG zur Anwendung (§ 32a Abs. 1 Satz 2 EStG). Der Vorbehalt aus § 32b EStG ist allerdings in einem Katalog in § 32b Abs. 1 EStG ab-schließend abgegrenzt. Eine Ausweitung über den Katalog hinaus auf weitere steuerfreie Einkünfte – insbesondere aus dem Katalog des § 3 EStG – lehnt der BFH in ständiger Rechtsprechung ab (X R 29/22).

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BFH-Urteil: Abgrenzung zwischen Veräußerung nach § 17 EStG und Arbeitslohn nach § 19 EStG

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Die Abgrenzung der sieben Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 Satz 1 EStG hat in verschiedenen Kontexten Bedeutung, etwa bei der Frage des Steuersatzes (§ 32a EStG vs § 32d EStG). Auf Seiten des Steuerpflichtigen ist bei der Unterscheidung zwischen § 17 EStG – Einkünften aus Gewerbebetrieb – und § 19 EStG – Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit hingegen die Bemessungsgrundlage aufgrund des Teileinkünfteverfahrens unterschiedlich. Auf Seiten des Arbeitgebers besteht nur bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit die Verpflichtung zum Einbehalt von Lohnsteuer (§§ 38 ff. EStG). Zu dieser Unterscheidung hat der BFH nun erneut entschieden (IX R 1/25).

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BFH-Urteil: Verlustberücksichtigung bei den sonstigen Einkünften des § 22 EStG

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Verluste bei der Einkommensteuer werden durch Verlustausgleich – innerhalb des Veran-lagungszeitraums – und Verlustabzug – über die Grenzen des Veranlagungszeitraums hinaus – behandelt. Eine vollständige Versagung der Verlustberücksichtigung stößt verfas-sungsrechtlich an Grenzen (BVerfG v. 30.9.1998 – 2 BvR 1818–91, DStR 1998, 1743). Eine „bloße Schedulisierung“, also eine Verminderung der Ausgleichs- und Abzugsfähig-keit, ist hingegen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verfassungs-rechtlich zulässig. Von dieser Option macht der Gesetzgeber mithin häufig Gebrauch: So auch bei den Einkünften aus „sonstigen Leistungen“ des § 22 Nr. 3 EStG, die einen beson-ders engen Verlustverrechnungskreis aufweisen (§ 22 Nr. 3 Satz 3, 4 EStG). Zu diesem hat der BFH nun erneut entschieden (IX R 18/23).

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BFH-Urteil: Reichweite der Ausnahmen von der Mutter-Tochter-Richtlinie der EU

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Die „Mutter-Tochter-Richtlinie“ der Europäischen Union soll eine wirtschaftliche Mehrfachbesteuerung innerhalb einer Unternehmensgruppe bei grenzüberschreitenden Gewinnausschüttungen beseitigen. Dazu vermeidet sie u.a. Quellensteuerbelastungen bei Ausschüttungen innerhalb der EU. In der deutschen Umsetzung gemäß § 43b EStG ist die vollständige Befreiung von Quellensteuern u.a. an eine zwölfmonatige Haltedauer und 10 % Mindestbeteiligung gebunden. Daneben besteht eine Ausnahme nach § 43b Abs. 1 Satz 4 EStG für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, die anlässlich der Liquidation oder Umwandlung einer Tochtergesellschaft zufließen. Zu dieser Besonderheit hat der BFH jetzt geurteilt (VIII R 8/24).

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BFH-Urteil: Wann beginnt die sachliche Gewerbesteuerpflicht bei gewerblicher Infektion?

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Die sachliche Gewerbesteuerpflicht des § 2 Abs. 1 GewStG knüpft materiell-rechtlich an den Gewerbebetrieb des § 15 Abs. 2 EStG an. Allerdings gibt es in zeitlicher Hinsicht Unterschiede zwischen der Einkommensteuer und der Gewerbesteuer. Die Gewerbesteuerpflicht des § 2 Abs. 1 GewStG beginnt erst, wenn alle tatbestandlichen Voraussetzungen eines Gewerbebetriebs erfüllt sind und der Gewerbebetrieb in Gang gesetzt worden ist. Die Einkommensteuer erfasst hingegen sämtliche betrieblichen Vorgänge ab der ersten Vorbereitungshandlung zur Eröffnung eines Betriebs. Mit Blick auf fiktive Gewerblichkeiten (§ 15 Abs. 3 EStG), die ebenfalls zur sachlichen Gewerbesteuerpflicht führen, hat der BFH nun erneut zu dieser Fragestellung entschieden (IV R 5/24).

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