BFH-Urteil: Keine gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen bei einer Unterbeteiligung an einem Kapitalgesellschaftsanteil

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Die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen setzt eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage in §§ 179 ff. AO voraus. Gerade bei (typischen oder atypischen) Unterbeteiligungen stellte sich daher häufig die Frage, ob und auf welcher Rechtsgrundlage eine solche Feststellung erfolgen kann. In einem neuen Urteil stellt der VIII. Senat des BFH klar, dass die Besteuerungsgrundlagen einer typischen oder atypischen Unterbeteiligung an einem Kapitalgesellschaftsanteil nicht gesondert und einheitlich (§ 179 Abs. 2 Satz 2 AO) festzustellen sind (VIII R 33/24).

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BFH-Urteil: Untergang gewerbesteuerlicher Fehlbeträge von Mitunternehmerschaften im Erbfall

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Gewerbesteuerliche Fehlbeträge unter § 10a GewStG werden zugunsten des Unternehmers nach § 10a Satz 6 GewStG gesondert festgestellt und bei einem positiven Gewerbeertrag in folgenden Erhebungszeiträumen von diesem abgezogen. Dabei sind – ähnlich wie bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer (§ 10d Abs. 2 EStG) – die Bedingungen der Mindestbesteuerung (§ 10a Satz 1, 2 GewStG) zu beachten. Bei gewerblichen Mitunternehmerschaften steht der Verlustabzug den Mitunternehmern zu. Bei einer Übertragung der (gesamten) Beteiligung – ob entgeltlich oder unentgeltlich – geht der dem ausscheidenden Mitunternehmer zugerechnete Verlust ohne Kompensation unter, wie der BFH erneut bestätigt hat (IV R 14/24).

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Mindestbesteuerung: BFH konkretisiert Billigkeit nach § 163 AO

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Die ertragsteuerliche Mindestbesteuerung (§ 10d Abs. 2 EStG; § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG; § 10a GewStG) begrenzt in vielen Fällen den unmittelbaren Abzug von Verlustvorträgen. Bei einem endgültigen Wegfall von Verlustvorträgen kann es zu sogenannten „Definitiveffekten“ kommen. Das BVerfG hat die Regelungen mit Beschluss vom 23.07.2025 (2 BvL 19/14, DStR 2025, 2000) zwar für verfassungsgemäß erklärt, dabei aber ausdrücklich auf die Billigkeitsinstrumente der §§ 163, 227 AO verwiesen. Der I. Senat des BFH hat diesen Hinweis jetzt aufgegriffen und die Voraussetzungen einer Billigkeitsmaßnahme bei bilanziellen Umkehreffekten konkretisiert (I R 20/25, vormals I R 59/12).

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BFH-Urteil: Erste Entscheidung zum Abzugsverbot nach § 4i EStG

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Der Zinsabzug wird im deutschen Ertragsteuerrecht mit zahlreichen Abzugsverboten und Abzugsbeschränkungen bedacht. Steht die betriebliche Veranlassung fest (§ 4 Abs. 4 EStG), müssen u.a. die Zinsschranke (§ 4h EStG, § 8a KStG) und die gewerbesteuerliche Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG beachtet werden. Für „besondere Situationen“ ergeben sich u.a. aus § 4 Abs. 4a EStG weitere Restriktionen. Im grenzüberschreitenden Kontext hat der BFH jetzt erstmalig zu der „anti-double-dip“-Regelung des § 4i EStG entschieden (IV R 36/23).

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BFH-Urteil: Besteuerung des Übernahmegewinns bei Aufwärtsverschmelzungen unionsrechtlich zweifelhaft

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Der „Übernahmegewinn“ ist einer der vier „Gewinne“, für die das Umwandlungssteuerrecht Regelungen zur Entstehung bzw. zur ertragsteuerlichen Behandlung bereithält. Bei Umwandlungen auf Personengesellschaft wird unter § 4 Abs. 4 ff. UmwStG häufig das Stichwort „Vernichtung von Anschaffungskosten“ (§ 4 Abs. 6 Satz 6 UmwStG; § 18 Abs. 2 Satz 1 UmwStG) diskutiert (zuletzt BFH v. 28.05.2026 – IV R 3/23). Zunehmend wird aber auch bei Umwandlungen von Kapitalgesellschaften auf Kapitalgesellschaften an der ertragsteuerlichen Behandlung des dabei anfallenden Übernahmegewinns gezweifelt (§ 12 Abs. 2 UmwStG; § 19 Abs. 1 UmwStG). Unionsrechtliche Zweifel mit Blick auf die Fusionsrichtlinie der EU (Richtlinie 2009/133/EG; § 1 Abs. 5 Nr. 1 UmwStG) hat der X. Senat des BFH jetzt in einem Vorlagebeschluss zum EuGH (Art. 267 Abs. 3 AEUV) zum Ausdruck gebracht (X R 27/22).

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BFH-Urteil: Die abkommensrechtliche Behandlung der Gewerbesteuer bei Personengesellschaften

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Personengesellschaften werden ertragsteuerlich als transparent behandelt, soweit die Einkommen- und Körperschaftsteuer betroffen sind. Die Gewerbesteuer fällt bei ihnen hingegen nur an, wenn ein Gewerbebetrieb im Sinne des EStG vorliegt (§ 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG), dann aber insgesamt (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG). Diese Steuer wird von der Personengesellschaft zudem selbst geschuldet (§ 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG). Im grenzüberschreitenden Kontext müssen häufig zusätzlich die DBA mit in die Betrachtung einbezogen werden, und zwar bezüglich aller Ertragsteuerarten. Hierzu hat der BFH nun erneut im Kontext des DBA Schweiz und eines Unternehmens aus dem Bereich der Schifffahrt entschieden (IV R 32/23).

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BFH-Urteil: Verlustbeschränkung beim Übernahmeverlust nach § 4 Abs. 6 UmwStG bestätigt

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Bei Umwandlungen von Kapitalgesellschaften auf Personengesellschaften – etwa durch Verschmelzung (§ 2 UmwG) oder im Wege des Formwechsels (§ 190 UmwG) – werden verschiedene „Gewinne“ im Umwandlungssteuergesetz ausgelöst. Der „Übertragungsgewinn“ lässt sich durch Antragstellung (§ 3 Abs. 2 UmwStG) in vielen Fällen mildern oder ganz vermeiden – der „Übernahmegewinn“ bzw. „Übernahmeverlust“ (§ 4 Abs. 4 UmwStG) hingegen nicht. Bei einem Übernahmeverlust ist gewerbesteuerlich gar keine Berücksichtigung möglich (§ 18 Abs. 2 Satz 1 UmwStG), einkommensteuerlich hingegen eingeschränkt (§ 4 Abs. 6 UmwStG). Hierzu hat der IV. Senat des BFH nun erneut entschieden (IV R 3/23).

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BFH-Urteil: Gebühren für verbindliche Auskünfte nach § 89 Abs. 2 ff. AO

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Die Finanzämter und das Bundeszentralamt für Steuern können auf Antrag verbindliche Auskünfte über die steuerliche Beurteilung von genau bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalten erteilen, wenn daran im Hinblick auf die erheblichen steuerlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse besteht”, sagt § 89 Abs. 2 Satz 1 AO. Steuerpflichtige, die z.B. eine Umstrukturierung planen und noch vor ihrer Umsetzung stehen, können dadurch Rechtssicherheit bezüglich der Folgen im Verhältnis zur Finanzbehörde erlangen. Zur Gebührenpflicht der verbindlichen Auskunft bei komplexen Sachverhalten hat der BFH jetzt erneut Stellung bezogen (II R 38/23).

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BFH-Urteil: Grenzgänger-Regelungen in deutschen Doppelbesteuerungsabkommen

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Grenzgängerregelungen finden sich in einigen deutschen Doppelbesteuerungsabkommen mit den Nachbar-Staaten, insbesondere mit Frankreich, Österreich und der Schweiz. Andere DBA mit derartigen Staaten sind nicht mit einer solchen Regelung ausgestattet. Die Grenzgängerregelungen führen zu von den sonst üblichen Regelungen des Art. 15 OECD-MA 2025/Art. 14 Deutsche Verhandlungsgrundlage 2026 zur „unselbständigen Arbeit“ abweichenden Besteuerungsergebnissen. Der BFH hat jetzt erneut zur Grenzgängerregelung im DBA Schweiz entschieden (VI R 31/24).

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BFH-Urteil: Erstattung von Abzugssteuern bei fehlendem deutschen Besteuerungsrecht

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Ertragsteuern werden sowohl im rein nationalen als auch im grenzüberschreitenden Kontext häufig durch Abzugssteuern erhoben. Der Einbehalt von Kapitalertragsteuer (§§ 43 ff. EStG) ist (auch) gegenüber unbeschränkt Steuerpflichtigen in vielen Fällen abgeltend (§ 43 Abs. 5 Satz 1 EStG). Bei der Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger (§ 1 Abs. 4 EStG; § 2 AStG; § 2 KStG) ergeben sich zudem häufig durch die „Abgeltungswirkung“ derartiger Abzugssteuern keine Möglichkeiten zur Veranlagung (§ 50 Abs. 2 Satz 1 EStG; § 32 Abs. 1 KStG). Eine Möglichkeit zur Erstattung zuviel geleisteter Abzugssteuern ist gerade für beschränkt Steuerpflichtige essentiell. Die Option, hierbei statt der Anfechtung der zugrundeliegenden Anmeldung nach § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG a.F. analog (heute: § 50c Abs. 3 Satz 1 EStG) eine Erstattung zu erreichen, ist jetzt durch den VI. Senat – in Abkehr von ständiger Rechtsprechung – verneint worden (VI R 12/24). Der VI. Senat sieht allerdings eine Übergangsregelung vor.

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BFH-Urteil: Die grunderwerbsteuerliche Konzernklausel des § 6a GrEStG braucht ein herrschendes Unternehmen

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Die Grunderwerbsteuer hat zuletzt durch signifikante Änderungen im Bereich der Absätze 2a-3a des § 1 GrEStG für Aufmerksamkeit gesorgt. Daneben hat sich der EuGH in der Rechtssache „Nova Iberomoldes“ zu Wort gemeldet und die Erhebung der Grunderwerbsteuer bei Umstrukturierungen in Frage gestellt. Zudem hat die Finanzverwaltung durch zahlreiche sehr umfangreiche Erlasse in den Monaten Februar und März die Anwendung der Regelungen des Grunderwerbsteuergesetzes aus ihrer Sicht dargestellt. Die „Steuervergünstigung bei Umstrukturierungen im Konzern“ des § 6a GrEStG hat nach unionsrechtlichen, aber auch nationalen Kontroversen derzeit etwas mehr „Ruhe gefunden“. Jetzt hat der BFH den Begriff des „herrschenden Unternehmens“ im Sinne des § 6a Satz 3, 4 GrEStG erneut ausgeurteilt (II R 2/23).

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BFH-Beschluss: Frist bei der Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte (§ 23 EStG)

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Zu steuerlichen Fristen hält die AO im Wesentlichen einen Verweis in § 108 AO auf die §§ 187-193 BGB bereit. Zudem beschäftigt sie sich in § 109 AO mit der Verlängerung solcher Fristen und in § 110 AO mit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Fristen spielen allerdings auch im materiellen Recht bei den Tatbeständen im Ertragsteuerrecht eine Rolle. Insbesondere § 23 EStG – zu den „privaten Veräußerungsgeschäften“ – weist einen solchen Zeitbezug aus. Je nach Wirtschaftsgut ergeben sich Fristen von 1 oder 10 Jahren. Wie diese zu berechnen sind, spielt damit für die Steuerbarkeit eine gewichtige Rolle. Der BFH hat seine ständige Rechtsprechung hierzu noch einmal bestätigt (IX B 24/26).

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