E-Rechnung: Was der deutsche Mittelstand jetzt wissen muss
Seit dem 1. Januar 2025 sind Unternehmer verpflichtet eine Empfangsmöglichkeit für E-Rechnungen zu schaffen. Damit geht der Mittelstand den nächsten Schritt in Richtung Digitalisierung – und steht vor neuen Herausforderungen. Die Unternehmen müssen die notwendigen technischen Voraussetzungen für die E-Rechnung schaffen, ihre Prozesse überdenken und diese ggf. anpassen.
Ab dem 1. Januar 2027 folgt die Pflicht zur Ausstellung von E-Rechnungen für Unternehmer mit einem Umsatz von mehr als 800 TEUR.
Ab dem 1. Januar 2028 folgt die Pflicht zur Ausstellung von E-Rechnungen grundsätzlich für alle B2B-Transaktionen zwischen im Inland ansässigen Unternehmen. Gewisse Ausnahmen sind zu beachten.
Wir informieren Sie darüber, was die E-Rechnung ausmacht, wie Sie die Vorteile und Chancen der E-Rechnung nutzen und wie Sie sich auf die kommende Pflicht zur Ausstellung der E-Rechnung bestmöglich vorbereiten.
Was ist die E-Rechnung und welche Anforderungen bestehen an eine ordnungsgemäße E-Rechnung?
Nicht jede Rechnung in einem elektronischen Format ist gleichzeitig auch eine E-Rechnung. Die Definition der elektronischen Rechnung hat sich mit der neuen Fassung des § 14 Abs. 1 S. 2 ff. UStG geändert und wird nunmehr deutlich enger gefasst. Die grundlegende Unterscheidung ist nunmehr die zwischen einer elektronischen Rechnung i. S. d. § 14 Abs. 1 S. 3 und 6 UStG n. F. und den sonstigen Rechnungen i. S. d. § 14 Abs. 1 S. 4 UStG n. F.
Eine elektronische Rechnung ist nach der gesetzlichen Definition des § 14 Abs. 1 S. 2 ff. UStG n. F. eine Rechnung, die
- dem CEN-Format EN 16931 der EU entspricht (= Syntaxen gem. der Richtlinie 2014/55/EU), bspw.:
- XRechnung
- ZUGFeRD-Format ab Version 2.0.1
- Europäische formate sind auch zulässig, z. B. Factur-X (Frankreich) oder Peppol-BIS Billing
- oder in einem individuell zwischen Leistendem und Leistungsempfänger vereinbarten Format ausgestellt wird, sofern dieses Format in das CEN-Format richtig und vollständig überführt werden kann (sog. Interoperabilität); bspw.:
- EDI-Verfahren, z. B. EDIFACT (ggf. anzupassen, um Interoperabilität sicherzustellen)
Welches Format verwendet wird, ist zivilrechtlich zwischen den Parteien zu vereinbaren.
BMF-Scheiben zur elektronischen Rechnungsstellung
Mit seinem Schreiben vom 15. Oktober 2024 zur Einführung der sukzessiven, obligatorischen Rechnungsstellung ab dem 1. Januar 2025 hat das Bundesministerium der Finanzen seinen Entwurf vom 13. Juni 2024 zum selben Thema nachgeschärft. Im Vergleich zum Entwurf enthält das finale Schreiben Nachbesserungen, die zum Teil auf den Anregungen und der Kritik von Wirtschaftsverbänden und Unternehmen basieren. In gleichem Maße bestehen jedoch auch weiterhin ungeklärte Probleme zu Themen wie bspw. Rechnungsanhängen und -verweisen.