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Umsatzsteuer aktuell

BMF äußert sich zu umsatzsteuerlichen Gutschriften

Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er dazu nicht berechtigt ist, schuldet den ausgewiesenen Betrag. So sieht es das Umsatzsteuergesetz (UStG) in § 14c vor. Ziel der Regelung ist die Sicherung des Steueraufkommens. Es soll verhindert werden, dass Leistungsempfänger Vorsteuerbeträge aus Belegen geltend machen, Umsatzsteuer jedoch mangels Leistungserbringung nicht gezahlt wird.

Die Finanzverwaltung hat in einem aktuellen BMF-Schreiben dazu klargestellt, dass in bestimmten Fällen trotz gesondertem Ausweis von Umsatzsteuer die Rechtsfolgen des § 14c UStG nicht eintreten.

Dem BMF-Schreiben liegt ein Urteil des Bundesfinanzhofes vom 27. November 2019 zugrunde (Aktenzeichen V R 23/19 (V R 62/17). Darin hat das Gericht zum einen entschieden, dass ein Mitglied eines Aufsichtsrates nicht zwingend als Unternehmer tätig ist (lesen Sie dazu auch unseren Beitrag vom 22. Juli 2021). Weiter hat das Gericht klargestellt, dass umsatzsteuerliche Gutschriften, die für diese nichtunternehmerische Aufsichtsratstätigkeit ausgestellt werden, keine Steuerschuld nach § 14c UStG auslösen können, da sie sich auf Leistungen von Nicht-Unternehmern beziehen. § 14c UStG setzt jedoch voraus, dass Belege über "eine Lieferung oder sonstige Leistung des Unternehmers ausgestellt werden".

Das BMF übernimmt nun diese Auffassung, ohne sie jedoch explizit im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) zu verankern. Es verbleibt damit ein Widerspruch zwischen der BFH-Entscheidung und der Regelung in Abschnitt 14c.2. Absatz 2 Nummer 5 UStAE, nach der die Rechtsfolgen des § 14c UStG auch bei der Rechnungsstellung durch Nicht-Unternehmer eintreten. Das BMF möchte sein Schreiben offenbar so verstanden wissen, dass es lediglich auf umsatzsteuerliche Gutschriften angewendet werden kann.

Praxishinweis

Diese Sichtweise des BMF trägt in der Praxis daher leider nicht zur Rechtssicherheit bei. Es sollte daher stets geprüft werden, ob ausgangsseitig ein offener Steuerausweis in einem Beleg tatsächlich erfolgen darf beziehungsweise ob eingangsseitig tatsächlich eine Leistung bezogen wurde, wenn aus Belegen mit offenem Steuerausweis der Vorsteuerabzug geltend gemacht wird.

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