Ein aktuelles BMF-Schreiben schafft Rechtssicherheit, bei Verstößen gegen die Mitteilungspflichten droht nun ein Bußgeldverfahren.

Aktuell: Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat am 26. April 2022 ein neues Schreiben zu Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen nach § 138 Absatz 2 und § 138b der Abgabenordnung (AO) veröffentlicht. Hintergrund ist insbesondere die Regelung des § 138 Absatz 2 AO, wonach Steuerpflichtige den Erwerb, die Veränderung beziehungsweise die Veräußerung von Beteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften und Betriebsstätten gegenüber dem Finanzamt anzuzeigen haben. Die Anzeige ist bis spätestens 14 Monate nach Ablauf des Besteuerungszeitraums (zum Beispiel 28. Februar 2023 für in 2021 erworbene oder veräußerte Auslands-Beteiligungen) auf elektronischem Weg zu erstatten. Die Frist ist nicht verlängerbar und gilt selbst dann, wenn für die Jahressteuererklärungen weitergehende Fristverlängerungen einschlägig sind.

Das neue Schreiben gilt seit dem 1. Januar 2022 und ersetzt die bisher hierzu ergangenen BMF-Schreiben, zudem konkretisiert es die Erläuterungen in einigen Punkten. Die wesentlichen Änderungen betreffen:

  • Mittelbare Beteiligungen: Der Erwerb beziehungsweise die Veräußerung einer mittelbaren Beteiligung ist nur dann mitzuteilen, wenn sie gleichzeitig mit dem Erwerb beziehungsweise der Veräußerung einer unmittelbaren Beteiligung erfolgt. Dies gilt auch für Beteiligungen an Personengesellschaften.
  • Ermittlung der 150.000 Euro-Grenze: Diese Grenze (Summe der Anschaffungskosten aller Beteiligungen im Sinne des § 138 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 AO) ist gesellschaftsbezogen zu ermitteln.
  • Investmentfonds und Spezial-Investmentfonds: Eine Mitteilungspflicht besteht für Anleger für Erwerbe und Veräußerungen unmittelbarer und mittelbarer Beteiligungen an ausländischen Investmentfonds und Spezial-Investmentfonds. Sie besteht nicht in Bezug auf die mittelbar über diese Investmentfonds beziehungsweise Spezial-Investmentfonds erworbenen und veräußerten Beteiligungen.
  • Rechtsfolgen bei Verstößen: Die nicht fristgerechte Mitteilung kann eine Ordnungswidrigkeit darstellen. Bei Verstößen gegen die Mitteilungspflichten ist nunmehr im Regelfall die zuständige Bußgeld- und Strafsachenstelle eingeschaltet.

Das bedeutet: Insbesondere die Klarstellungen zur Mitteilungspflicht bei Erwerb mittelbarer Beteiligungen verschaffen für die Praxis Rechtssicherheit. Neu ist, dass nunmehr damit zu rechnen ist, dass es bei Verstößen gegen die Mitteilungspflichten nun regelmäßig zur Einleitung eines Bußgeldverfahrens (Bußgeld bis maximal 25.000 Euro) kommen wird.

Jetzt Handeln: Es sollte dringend überprüft werden, ob mit der Abgabe der anstehenden Steuererklärungen Mitteilungen nach §138 AO vorzunehmen sind beziehungsweise vorzunehmen waren.

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