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Audit
Durch unsere unabhängig und kompetent durchgeführten Prüfungsleistungen garantieren wir unseren Mandanten und deren Abschlussadressaten ein hohes Maß an Sicherheit und Vertrauen.
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Assurance
Wir haben Assurance Service Lines im Bereich der prüfungsnahen Beratung etabliert, damit wir Sie bei der Identifizierung der für Sie relevanten Risiken und Herausforderungen unterstützen können.
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Risk Advisory
Sicherheit für Ihr Unternehmen
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Digital Advisory & IT Consulting
Digitalisierung gemeinsam meistern
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Operational Advisory
Prozesse und Strukturen einschätzen
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Deal Advisory
Problemlos Deals realisieren
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Valuation & Economic and Dispute Advisory
Fachkompetenz für Ihre Fragestellungen
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Financial Advisory
Finanzstrukturen optimieren
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Steuern für Unternehmen
Weil Ihr Unternehmen – ob national oder international – eine bessere Steuerberatung verdient.
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Steuern für Finanzinstitute
Financial Services Tax – für Banken, Asset-Managements und Versicherungen
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Outsourcing Finanzprozesse
Buchhaltung, Abschlüsse und Reporting
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Lohnbuchhaltung & HR Services
Rundumservice Personalmanagement
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Steuerdeklarationen
In Sachen Steuern auf der sicheren Seite
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Global Compliance & Reporting Services
Internationaler Service - nationale Ansprache
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Company Setup & Domiciliation Services
Hilfe bei Auslandsexpansion
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Immobilieninvestments
Full-Service im Immobilienbereich.
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Erbrecht und Unternehmensnachfolge
Selbstanzeige
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M&A-Transaktionsberatung
Als Grant Thornton Germany Rechtsanwaltsgesellschaft mbH bieten wir unseren Mandanten eine professionelle und umfassende Rechtsexpertise und -beratung als ihr professioneller Business Partner. Wir betreuen einen repräsentativen Querschnitt der deutschen Wirtschaft mit Unternehmen und Institutionen aus nahezu allen Branchen und Größenordnungen. Nicht nur mittelständische Unternehmen auch Global Player sowie private Vermögensinhaber gehören zu unseren Mandanten. Wir bieten Ihnen laufende Beratung im Gesellschafts-, Wirtschafts-, Vertrags,- Arbeits- und IT-Recht.
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IT-Recht
IT-Recht
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Gesellschaftsrechtliche Beratung
Wir beraten Unternehmen aller Rechtsformen umfassend von ihrer Gründung (Rechtsformwahl, Satzungen, Gesellschaftervereinbarungen) über strukturelle Veränderungen während ihres Bestehens (Share Deals, Asset Deals, Verschmelzungen, Formwechsel und sonstige Restrukturierungen) bis hin zu einer etwaigen Abwicklung im Rahmen einer Liquidation.
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Arbeitsrecht
IT-Recht
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Wirtschafts-, Zivil- und Vertragsrecht
Als Grant Thornton Germany Rechtsanwaltsgesellschaft mbH bieten wir unseren Mandanten eine professionelle und umfassende Rechtsexpertise und -beratung als ihr professioneller Business Partner. Wir betreuen einen repräsentativen Querschnitt der deutschen Wirtschaft mit Unternehmen und Institutionen aus nahezu allen Branchen und Größenordnungen. Nicht nur mittelständische Unternehmen auch Global Player sowie private Vermögensinhaber gehören zu unseren Mandanten. Wir bieten Ihnen laufende Beratung im Gesellschafts-, Wirtschafts-, Vertrags,- Arbeits- und IT-Recht.
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Immobilienwirtschaftsrecht
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Insolvenz, Restrukturierung, Sanierung
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Bank- und Kapitalmarktrecht
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Gewerblicher Rechtsschutz, Urheber- und Medienrecht
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Managerhaftung
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Prozessführung und Schiedsverfahren
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Privates Bau-, Architekten-, Ingenieur- und Vergaberecht
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Versicherungsrecht
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Wirtschaftsstrafrecht
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Compliance
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Integrierte Beratung
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Vermögenscontrolling
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Wertpapierreporting
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Reporting für Stiftungen
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IT Assurance
Sichere Informationen als Grundlage optimaler Analyse und Unternehmenssteuerung.
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Risk Advisory
Sicherheit für Ihr Unternehmen
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Digital Advisory & IT Consulting
Digitalisierung gemeinsam meistern
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Sustainability Strategy
Den Grundstein für Nachhaltigkeit legen
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Sustainability Management
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Sustainability Reporting
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Internationales Business
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Markteintritt in Deutschland
Ihr verlässlicher Partner
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Work-Life-Balance
Starkes Engagement im Job und eine gute Work-Life-Balance lassen sich bei Grant Thornton kombinieren.
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Entwicklung
Über passgenaue Weiterbildungen, Trainings oder Förderung von Berufsexamina unterstützen wir Sie kontinuierlich in Ihrer beruflichen Entwicklung.
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International Arbeiten
Bei internationalen Prüfungs- und Beratungsprojekten sind wir führend. Die internationale Zusammenarbeit mit Mandanten und Kollegen aus dem Netzwerk ist daher vielen Bereichen Tagesgeschäft.
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Diversity
Grant Thornton in Deutschland vereint Fachrichtungen, Berufserfahrungen, Kulturen, Herkunftsländer, Altersgruppen und Geschlechter.
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Philipp zeigt Wirkung.
Philipp zeigt Wirkung.
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So zeigt Anna Wirkung.
So zeigt Anna Wirkung.
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So zeigt David Wirkung.
So zeigt David Wirkung.
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So zeigt Eli Wirkung.
So zeigt Eli Wirkung.
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So zeigt Sophie Wirkung.
So zeigt Sophie Wirkung.
Wird betrieblicher Grundbesitz von dem operativen Betrieb separiert gehalten, diesem aber zur Nutzung überlassen, ist stets zu prüfen, ob aus steuerlicher Sicht eine sogenannte Betriebsaufspaltung vorliegt. Hauptkonsequenz ist dann, dass die Überlassung des Grundbesitzes selbst nicht als rein vermögensverwaltende Tätigkeit gesehen wird, sondern insoweit eine originäre gewerbliche Tätigkeit begründet wird.
Die steuerlichen Konsequenzen des Bestehens oder auch der Beendigung einer steuerlichen Betriebsaufspaltung können gravierend sein. Insoweit ist insbesondere auch zu beachten, dass die Voraussetzungen nicht gesetzlich definiert sind, sondern ausschließlich durch die Rechtsprechung entwickelt und formuliert werden und daher im Zeitablauf Änderungen unterliegen. So ist mit der Entscheidung des IV. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16. September 2021 (Aktenzeichen IV R 7/18) eine Änderung der Rechtsprechung eingetreten zur Frage der sogenannten personellen Verflechtung. Diese ist dadurch gekennzeichnet, dass ein Gesellschafter oder eine Gesellschaftergruppe sowohl das Besitz- als auch das Betriebsunternehmen beherrschen.
Lediglich mittelbare Beteiligung an der Besitzgesellschaft über eine Kapitalgesellschaft kann Betriebsaufspaltung begründen
Nach bisheriger Rechtsprechung des BFH kann eine Beteiligung der an der Betriebsgesellschaft beteiligten Gesellschafter an der den Grundbesitz haltenden Besitzgesellschaft, die lediglich mittelbar über eine Kapitalgesellschaft besteht, nicht zu einer personellen Verflechtung führen und damit keine steuerliche Betriebsaufspaltung begründen. Andererseits kann jedoch schon nach bisheriger Rechtsprechung, an der festzuhalten ist, die Herrschaft über das Betriebsunternehmen auch mittelbar über eine Kapitalgesellschaft ausgeübt und damit eine personelle Verflechtung begründet werden.
Der BFH sieht nun aber keine sachlichen Gründe mehr für diese von der bisherigen Rechtsprechung bei der Beantwortung der Frage einer personellen Verflechtung vertretene Unterscheidung zwischen einer mittelbaren Beteiligung über eine Kapitalgesellschaft am Betriebsunternehmen und einer solchen am Besitzunternehmen. Vielmehr sei zur Beurteilung einer personellen Verflechtung die mittelbare Beteiligung über eine Kapitalgesellschaft an einer Besitz-Personengesellschaft gleich zu behandeln mit einer mittelbaren Beteiligung über eine Kapitalgesellschaft an einer Betriebsgesellschaft. Somit kann in diesem Fall (auch) die Herrschaft über das Besitzunternehmen mittelbar über eine Kapitalgesellschaft ausgeübt und damit eine personelle Verflechtung begründet werden.
Dies bedeutet, dass Strukturen, bei denen bislang mittels Zwischenschaltung einer Kapitalgesellschaft eine unmittelbare Beteiligung an der Besitzgesellschaft vermieden wurde, von der Rechtsprechung nicht mehr akzeptiert werden. Vielmehr wird in diesen Fällen nach der geänderten Rechtsprechung eine steuerliche Betriebsaufspaltung begründet. Abzuwarten bleibt, ob die Finanzverwaltung hinsichtlich der allgemeinen Anwendung dieser geänderten Rechtsprechung eine Übergangsregelung gewährt.
Bedeutung für die Gewährung der erweiterten Grundstückskürzung bei der Gewerbesteuer
Materielle Bedeutung hat diese Entscheidung aber auch – und so auch im Streitfall – hinsichtlich der erweiterten Grundstückskürzung bei der Gewerbesteuer. Dadurch kann bei bestimmten reinen Vermietungstätigkeiten eine Gewerbesteuerpflicht, die sich ausschließlich aus der Rechtsform der Gesellschaft ergibt, vermieden werden. Liegt nun aber eine steuerliche Betriebsaufspaltung und damit eine gewerbliche Tätigkeit vor, scheidet die Anwendung der erweiterten Grundstückskürzung zwingend aus.
Nach wie vor dürfte die erweiterte Grundstückskürzung dagegen noch gewährt werden in Fällen von Schwester-Kapitalgesellschaften, wenn also nicht nur die operativ tätige Gesellschaft, sondern auch die Grundstücks-Besitzgesellschaft als Kapitalgesellschaft organisiert sind.
Handlungsbedarf
Bestehende Strukturen sind vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechungsänderung zu überprüfen und bei Neustrukturierungen ist dies zu berücksichtigen. Die Möglichkeiten zur Erreichung der erweiterten Grundstückskürzung sind abermals enger geworden. Wir beraten Sie gern!

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