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Corporate Tax aktuell

Änderung der Rechtsprechung zur Betriebsaufspaltung

Wird betrieblicher Grundbesitz von dem operativen Betrieb separiert gehalten, diesem aber zur Nutzung überlassen, ist stets zu prüfen, ob aus steuerlicher Sicht eine sogenannte Betriebsaufspaltung vorliegt. Hauptkonsequenz ist dann, dass die Überlassung des Grundbesitzes selbst nicht als rein vermögensverwaltende Tätigkeit gesehen wird, sondern insoweit eine originäre gewerbliche Tätigkeit begründet wird.

Die steuerlichen Konsequenzen des Bestehens oder auch der Beendigung einer steuerlichen Betriebsaufspaltung können gravierend sein. Insoweit ist insbesondere auch zu beachten, dass die Voraussetzungen nicht gesetzlich definiert sind, sondern ausschließlich durch die Rechtsprechung entwickelt und formuliert werden und daher im Zeitablauf Änderungen unterliegen. So ist mit der Entscheidung des IV. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16. September 2021 (Aktenzeichen IV R 7/18) eine Änderung der Rechtsprechung eingetreten zur Frage der sogenannten personellen Verflechtung. Diese ist dadurch gekennzeichnet, dass ein Gesellschafter oder eine Gesellschaftergruppe sowohl das Besitz- als auch das Betriebsunternehmen beherrschen.

Lediglich mittelbare Beteiligung an der Besitzgesellschaft über eine Kapitalgesellschaft kann Betriebsaufspaltung begründen

Nach bisheriger Rechtsprechung des BFH kann eine Beteiligung der an der Betriebsgesellschaft beteiligten Gesellschafter an der den Grundbesitz haltenden Besitzgesellschaft, die lediglich mittelbar über eine Kapitalgesellschaft besteht, nicht zu einer personellen Verflechtung führen und damit keine steuerliche Betriebsaufspaltung begründen. Andererseits kann jedoch schon nach bisheriger Rechtsprechung, an der festzuhalten ist, die Herrschaft über das Betriebsunternehmen auch mittelbar über eine Kapitalgesellschaft ausgeübt und damit eine personelle Verflechtung begründet werden.

Der BFH sieht nun aber keine sachlichen Gründe mehr für diese von der bisherigen Rechtsprechung bei der Beantwortung der Frage einer personellen Verflechtung vertretene Unterscheidung zwischen einer mittelbaren Beteiligung über eine Kapitalgesellschaft am Betriebsunternehmen und einer solchen am Besitzunternehmen. Vielmehr sei zur Beurteilung einer personellen Verflechtung die mittelbare Beteiligung über eine Kapitalgesellschaft an einer Besitz-Personengesellschaft gleich zu behandeln mit einer mittelbaren Beteiligung über eine Kapitalgesellschaft an einer Betriebsgesellschaft. Somit kann in diesem Fall (auch) die Herrschaft über das Besitzunternehmen mittelbar über eine Kapitalgesellschaft ausgeübt und damit eine personelle Verflechtung begründet werden.

Dies bedeutet, dass Strukturen, bei denen bislang mittels Zwischenschaltung einer Kapitalgesellschaft eine unmittelbare Beteiligung an der Besitzgesellschaft vermieden wurde, von der Rechtsprechung nicht mehr akzeptiert werden. Vielmehr wird in diesen Fällen nach der geänderten Rechtsprechung eine steuerliche Betriebsaufspaltung begründet. Abzuwarten bleibt, ob die Finanzverwaltung hinsichtlich der allgemeinen Anwendung dieser geänderten Rechtsprechung eine Übergangsregelung gewährt.

Bedeutung für die Gewährung der erweiterten Grundstückskürzung bei der Gewerbesteuer

Materielle Bedeutung hat diese Entscheidung aber auch – und so auch im Streitfall – hinsichtlich der erweiterten Grundstückskürzung bei der Gewerbesteuer. Dadurch kann bei bestimmten reinen Vermietungstätigkeiten eine Gewerbesteuerpflicht, die sich ausschließlich aus der Rechtsform der Gesellschaft ergibt, vermieden werden. Liegt nun aber eine steuerliche Betriebsaufspaltung und damit eine gewerbliche Tätigkeit vor, scheidet die Anwendung der erweiterten Grundstückskürzung zwingend aus.

Nach wie vor dürfte die erweiterte Grundstückskürzung dagegen noch gewährt werden in Fällen von Schwester-Kapitalgesellschaften, wenn also nicht nur die operativ tätige Gesellschaft, sondern auch die Grundstücks-Besitzgesellschaft als Kapitalgesellschaft organisiert sind.

Handlungsbedarf

Bestehende Strukturen sind vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechungsänderung zu überprüfen und bei Neustrukturierungen ist dies zu berücksichtigen. Die Möglichkeiten zur Erreichung der erweiterten Grundstückskürzung sind abermals enger geworden. Wir beraten Sie gern!

 

 

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