-
Audit
Durch unsere unabhängig und kompetent durchgeführten Prüfungsleistungen garantieren wir unseren Mandanten und deren Abschlussadressaten ein hohes Maß an Sicherheit und Vertrauen.
-
Assurance
Wir haben Assurance Service Lines im Bereich der prüfungsnahen Beratung etabliert, damit wir Sie bei der Identifizierung der für Sie relevanten Risiken und Herausforderungen unterstützen können.
-
Digital Advisory & IT Consulting
Digitalisierung gemeinsam meistern
-
Operational Advisory
Prozesse und Strukturen einschätzen
-
Deal Advisory
Problemlos Deals realisieren
-
Valuation & Economic and Dispute Advisory
Fachkompetenz für Ihre Fragestellungen
-
Debt Advisory & Treasury Services
Debt Advisory & Treasury Services
-
Unternehmen
Weil Ihr Unternehmen – ob national oder international – eine bessere Steuerberatung verdient.
-
Vermögende Privatkunden
Vermögen braucht Vertrauen, Transparenz und kluge Köpfe. Das können wir!
-
Finanzprozesse & Reporting
Unternehmensdaten messen und nutzbar machen
-
Immobilienwirtschaft
Beratung immobiliensteuerrechtlicher Spezialfragen
-
Finanzinstitute
Financial Services Tax – für Banken, Asset-Managements und Versicherungen
-
Tax im öffentlichen Sektor
Tax im öffentlichen Sektor: Beratung und Services für Institutionen der öffentlichen Hand
-
Arbeitsrecht
Vertretung für Unternehmen.
-
Commercial & Distribution
Einkauf und Vertrieb rechtssicher gestalten.
-
Compliance & Managerhaftung
Haftung für Ihr Unternehmen vermeiden.
-
Erben & Nachfolge
Überlassen Sie die Zukunft nicht dem Zufall.
-
Financial Services | Legal
Your Growth, Our Commitment.
-
Gesellschaftsrecht
Erfolgreiche Wirtschaftstätigkeit durch optimal gestaltete Gesellschaftsstrukturen.
-
Immobilienrecht
Alles über Immobilienwirtschaft, Hotellerie, Bau- und Architektenrecht, WEG und Mietrecht.
-
IT, IP & Datenschutz
IT-Sicherheit und digitale Innovationen.
-
Litigation | Dispute Resolution
Konflikte lösen.
-
Mergers & Acquisitions (M&A)
Ihr One-Stop-Dienstleister mit Fokus auf M&A-Transaktionen.
-
Restrukturierung & Insolvenz
Zukunft sichern in der Krise.
-
Digital Advisory & IT Consulting
Digitalisierung gemeinsam meistern
-
IT Assurance
Sichere Informationen als Grundlage optimaler Analyse und Unternehmenssteuerung.
-
Risk Advisory
Sicherheit für Ihr Unternehmen
-
Tax Technology
Ihre Steuerabteilung – zukunftsfähig und leistungsstark!
-
IT, IP & Datenschutz
IT-Sicherheit und digitale Innovationen.
-
Data Engineering, Data Analytics und Künstliche Intelligenz
Datenbasierte Entscheidungen treffen und das Potenzial der Daten nutzen!
-
Sustainability Strategy
Den Grundstein für Nachhaltigkeit legen
-
Sustainability Management
Den nachhaltigen Wandel steuern
-
Sustainability Reporting
Nachhaltigkeitsperformance kommunizieren und Compliance sicherstellen
-
Sustainable Finance
Nachhaltigkeit in Investitionsentscheidungen integrieren
-
Grant Thornton B2B ESG-Studie
Grant Thornton B2B ESG-Studie
-
Expansion ins Ausland
Unsere Länderexpertise
-
Markteintritt in Deutschland
Ihr verlässlicher Partner
-
GRANT THORNTON OPINION in der ESG Automotive Nachhaltigkeitsthemen als Risiken und Chancen erkennenSenior Manager Dr. Stefan Hannen hat mit dem Magazin „Mobilität“, das als Beilage der Tageszeitung „Die Welt“ erscheint, über neue Geschäftsmodelle und aufkommende Reporting- und Kommunikationsverpflichtungen in der Automobilbranche gesprochen.
-
Pillar 2 Diskussionsentwurf für deutsches Umsetzungsgesetz liegt vorDie im Entwurf enthaltenen Regelungen sollen in einem eigenen neuen Gesetz „zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen“ verankert werden. Wir stellen die wichtigsten Punkte vor.
-
Rechnungslegung Auswirkungen der neuen US-GesetzgebungZwei von Präsident Joe Biden unterzeichnete Gesetze haben Auswirkungen auf den Zugang zum US-amerikanischen Markt für europäische Automobilhersteller. Deutsche Unternehmen mit geschäftlichen Beziehungen in die USA sollten insbesondere die bilanzielle Behandlung der gesetzlichen Neuerungen sorgfältig prüfen.
-
Interview Dynamic Dashboarding für Volvo Car GermanyWir haben gemeinsam mit Volvo Car Germany eine szenariobasierte und dynamische Dashboardlösung für den Finance Bereich bei dem Unternehmen entwickelt.
-
Work-Life-Balance
Starkes Engagement im Job und eine gute Work-Life-Balance lassen sich bei Grant Thornton kombinieren.
-
Entwicklung
Über passgenaue Weiterbildungen, Trainings oder Förderung von Berufsexamina unterstützen wir Sie kontinuierlich in Ihrer beruflichen Entwicklung.
-
International Arbeiten
Bei internationalen Prüfungs- und Beratungsprojekten sind wir führend. Die internationale Zusammenarbeit mit Mandanten und Kollegen aus dem Netzwerk ist daher vielen Bereichen Tagesgeschäft.
-
Diversity
Grant Thornton in Deutschland vereint Fachrichtungen, Berufserfahrungen, Kulturen, Herkunftsländer, Altersgruppen und Geschlechter.
Die beschlossenen Schutzmaßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie, insbesondere die Einschränkungen der Versammlungsmöglichkeiten, haben erhebliche Auswirkungen auf die gesellschaftsrechtliche Entscheidungsfindung. Am 25. März 2020 hat der Bundestag das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ beschlossen. Es ist davon auszugehen, dass der Bundesrat entsprechend zustimmen wird.
Einen ersten Blick auf maßgebliche Regelungen aus der aktuellen COVID-19 Gesetzgebung haben wir hier für Sie zusammengefasst.
Zur Erhaltung der Handlungsfähigkeit der Gesellschaften sieht das Gesetz unter anderem vorübergehende substantielle Erleichterungen für die Durchführung von gesellschaftsrechtlichen Versammlungen vor – auch wenn die jeweiligen Satzungen keine entsprechende Ermächtigung enthalten. Außerdem ist eine Verlängerung der Fristen für Umwandlungsmaßnahmen vorgesehen. Die wesentlichen Inhalte des Gesetzes im Bereich Gesellschaftsrecht sind:
I) Erleichterte Durchführung der Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften (AG), Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA) und Europäischen Aktiengesellschaften (SE)
AG, KGaA und SE sollen in die Lage versetzt werden, sowohl die ordentliche Hauptversammlung als auch außerordentliche Hauptversammlungen trotz der bestehenden Einschränkungen der Versammlungsmöglichkeiten durchzuführen. Dies soll durch die folgenden gesetzgeberischen Maßnahmen erreicht werden:
- Erleichterte Möglichkeit der Online-Teilnahme und rein virtuelle Hauptversammlung
Der Vorstand soll mit Zustimmung des Aufsichtsrats - auch ohne entsprechende Ermächtigung in der Satzung - eine Teilnahme und Stimmabgabe der Aktionäre in der Hauptversammlung im Wege elektronischer Kommunikation sowie die Teilnahme von Mitgliedern des Aufsichtsrats im Wege der Bild- und Tonübertragung zulassen können. Außerdem soll er die Bild- und Tonübertragung der Versammlung anordnen können.
Darüber hinaus soll die Durchführung einer rein virtuellen Hauptversammlung ermöglicht werden. Der Vorstand soll mit Zustimmung des Aufsichtsrats entscheiden können, die Versammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder der Aktionärsvertreter abzuhalten. Voraussetzungen dafür sind
- die Übertragung der gesamten Versammlung (einschließlich Generaldebatte und Abstimmungen) in Bild und Ton,
- die Ermöglichung der Stimmrechtsausübung über elektronische Kommunikation (elektronische Briefwahl oder elektronische Teilnahme) sowie die Ermöglichung der Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht,
- die Einräumung einer Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen Kommunikation und
- die Einräumung der Möglichkeit eines elektronischen Widerspruchs gegen einen Beschluss der Hauptversammlung für die virtuell teilnehmenden Aktionäre.
Darüber, welche Fragen in der Hauptversammlung beantwortet werden und über die Art der Beantwortung soll der Vorstand nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen entscheiden. Zu beantworten sind also nicht alle Fragen, es kann zusammengefasst sowie eine Auswahl sinnvoller Fragen im Interesse der anderen Aktionäre getroffen werden. Der Vorstand kann auch entscheiden, dass Fragen bis spätestens zwei Tage vor der Versammlung im Wege elektronischer Kommunikation (zum Beispiel unter einer hierfür angegebenen E-Mail-Adresse) einzureichen sind.
- Einschränkung der Anfechtungsmöglichkeiten von Hauptversammlungsbeschlüssen
Die Möglichkeiten zur Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen sollen eingeschränkt werden, um zu verhindern, dass die Erleichterungen von den Gesellschaften aus Sorge vor Anfechtungsklagen nicht in Anspruch genommen werden. Anfechtungsklagen können in Erweiterung des § 243 Absatz 3 Nummer 1 des AktG daher nicht gestützt werden auf
- die Verletzung der Verpflichtung, dem Abgebenden bei elektronischer Ausübung des Stimmrechts oder Briefwahl den Zugang der abgegebenen Stimme zu bestätigen,
- die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung sowie
- die Verletzung der Maßgaben für die Durchführung einer rein virtuellen Hauptversammlung,
es sei denn, der Gesellschaft ist Vorsatz nachzuweisen.
- Schaffung zeitlicher Flexibilität bei der Durchführung von Hauptversammlungen
Der Vorstand kann entscheiden, die Einberufungsfrist auf 21 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung zu verkürzen. In diesem Fall hat sich der Nachweis des Anteilsbesitzes bei börsennotierten Gesellschaften auf den Beginn des zwölften Tages vor der Versammlung zu beziehen und muss bei Inhaberaktien der Gesellschaft bis spätestens am vierten Tag vor der Hauptversammlung zugehen. Der Vorstand kann in der Einberufung der Hauptversammlung eine kürzere Frist für den Zugang des Nachweises bei der Gesellschaft vorsehen.
Die Fristen für Mitteilungen nach § 125 Absatz 1 und Absatz 2 AktG werden entsprechend angepasst. Im Fall der Verkürzung der Einberufungsfrist auf 21 Tage muss die Mitteilung nach § 125 Absatz 1 Satz 1 AktG (Mitteilung an Intermediäre, Aktionäre und Aktionärsvereinigungen) spätestens zwölf Tage vor der Versammlung und die Mitteilung nach § 125 Absatz 2 AktG an die zu Beginn des zwölften Tages vor der Hauptversammlung im Aktienregister Eingetragenen erfolgen. Ergänzungsverlangen müssen mindestens 14 Tage vor der Versammlung der Gesellschaft zugehen.
Eröffnet wird außerdem die Möglichkeit, die Hauptversammlung nicht zwingend innerhalb der ersten acht Monate des Geschäftsjahres, sondern innerhalb des gesamten Geschäftsjahres durchzuführen (gilt nicht für die SE).
- Erleichterte Abschlagszahlungen auf den Bilanzgewinn
Der Vorstand kann auch ohne Ermächtigung durch die Satzung entscheiden, einen Abschlag auf den Bilanzgewinn nach Maßgabe von § 59 Absatz 2 AktG an die Aktionäre zu zahlen.
- Zustimmung des Aufsichtsrats erforderlich
Die Entscheidungen des Vorstands über die Anwendung der Erleichterungen bedürfen jeweils der Zustimmung des Aufsichtsrats (gilt nicht für die monistisch geführte SE, die nicht über einen Aufsichtsrat verfügt). Der Aufsichtsrat kann den Beschluss über die Zustimmung ungeachtet der Regelungen in der Satzung oder der Geschäftsordnung ohne physische Anwesenheit der Mitglieder schriftlich, fernmündlich oder in vergleichbarer Weise fassen.
- Geltungszeitraum
Die Erleichterungen gelten für Hauptversammlungen und Abschlagszahlungen auf den Bilanzgewinn, die im Jahr 2020 stattfinden.
II) Erleichterungen für Beschlussfassungen bei der GmbH
Um die Durchführung von Gesellschafterbeschlüssen in der GmbH zu erleichtern, bedarf es für eine Beschlussfassung in Textform oder durch schriftliche Abgabe der Stimmen abweichend von § 48 Absatz 2 GmbHG vorübergehend nicht mehr des Einverständnisses sämtlicher Gesellschafter. Dies gilt nur für Gesellschafterversammlungen und -beschlüsse, die im Jahr 2020 stattfinden.
III) Umwandlungsmaßnahmen
Die gesetzlichen Anforderungen an die Aktualität der Schlussbilanz gemäß § 17 Absatz 2 Satz 4 UmwG sollen erleichtert werden, um zu verhindern, dass aufgrund fehlender Versammlungsmöglichkeiten Umwandlungsmaßnahmen an einem Fristablauf scheitern. Entsprechend ist eine Verlängerung der in § 17 Absatz 2 Satz 4 UmwG geregelten, rückwärts zu berechnenden Höchstfrist für den Stichtag der Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers von acht auf zwölf Monate vorgesehen. Für die Zulässigkeit der Eintragung genügt es demnach, wenn die Bilanz auf einen höchstens zwölf Monate vor der Anmeldung liegenden Stichtag aufgestellt worden ist. Dies gilt nur für Anmeldungen, die im Jahr 2020 vorgenommen werden.
IV) Verlängerungsmöglichkeit
Sollte eine Verlängerung der vorstehenden Erleichterungen aufgrund andauernder Auswirkungen der COVID-19-Pandemie in der Bundesrepublik Deutschland notwendig werden, kann eine solche Verlängerung im Verordnungswege bis höchstens zum 31. Dezember 2021 angeordnet werden.
Praxishinweis
Der Gesetzgeber verschafft den Gesellschaften und ihren Organen die notwendige Flexibilität, um trotz pandemiebedingter Einschränkungen handlungs- und beschlussfähig zu bleiben. Gerne beraten unsere Experten Sie bei allen Fragen rund um das Gesellschaftsrecht und insbesondere mit Blick auf die aktuelle Situation.
GUT INFORMIERT!
Abonnieren Sie unsere kostenlosen Newsletter und Webinare