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COVID-19: Regeln für Grenzpendler im DBA Deutschland-Niederlande

Die zuständigen Finanzbehörden der Bundesrepublik Deutschland und des Königreiches der Niederlande haben im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie eine Regelung für Mitarbeiter getroffen, die grenzüberschreitend tätig sind. Die Verständigung enthält wichtige Regelungen für Arbeitgeber, die Mitarbeiter mit einem Wohnsitz in den Niederlanden beschäftigen.

Home Office niederländischer Arbeitnehmer als Herausforderung für die Gehaltsabrechnung

Grundsätzlich gilt das Prinzip der Besteuerung des Arbeitslohnes nach dem Ort der Tätigkeit. Daher steht das Besteuerungsrecht für sogenannte Home Office-Tage von Mitarbeitern mit Wohnsitz in den Niederlanden grundsätzlich dem Wohnsitzstaat (Niederlande) zu. Im Ergebnis muss der Arbeitgeber den anteiligen Lohn im Rahmen der deutschen Gehaltsabrechnung freistellen. Dies führt in der Regel zu erheblichem administrativen Mehraufwand bei der Gehaltsabrechnung und zu Verunsicherung bei den betroffenen Arbeitnehmern.

Zuordnung des Besteuerungsrechts bei Home Office durch die Verständigungsvereinbarung

Bei Arbeitnehmern, die aufgrund der Pandemie-Bekämpfungsmaßnahmen im Home Office statt am Arbeitsplatz tätig sind, gelten diese Home Office-Tage für Zwecke der Zuordnung des Besteuerungsrechts als am eigentlichen Arbeitsplatz (zum Beispiel im deutschen Unternehmen) erbracht. Diese Tage sind zum Beispiel durch Bescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen. Dadurch soll eine Erleichterung erreicht und die sonst ggf. notwendige Aufteilung des Arbeitslohnes auf Deutschland und die Niederlande vermieden werden. Arbeitnehmer, die entsprechend arbeitsvertraglicher Regelung ohnehin im Home Office tätig sind, können sich nicht auf diese Regelung berufen. Gleiches gilt für Home Office-Tage außerhalb der Pandemiemaßnahmen.

Steuerliche Folgen von (deutschem) Kurzarbeitergeld für niederländische Arbeitnehmer

Wer als Niederländer in Deutschland aufgrund der Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld oder Insolvenzgeld (Leistungen aus der deutschen Sozialversicherung) bis zu einem Gesamtbruttobetrag von 15.000 Euro im Kalenderjahr bezieht, unterliegt damit lediglich der Besteuerung in den Niederlanden. Hierzu werden die Niederlande noch gesonderte Regelungen (insbesondere zur etwaigen Steuerbefreiung) erlassen. Wir halten Sie informiert.

Anwendungszeitraum

Die vorgenannten Regelungen zum Home Office und den Leistungen aus der deutschen Sozialversicherung gelten zunächst für Arbeitstage zwischen dem 11. März 2020 und dem 30. April 2020. Sie verlängern sich jeweils bis zum Ende des nächsten Kalendermonats, wenn sie nicht mit einer Frist von einer Woche vor dem nächsten Kalendermonat durch die Niederlande oder Deutschland gekündigt werden. Dies sollte unbedingt beobachtet werden, um nicht ungewollt in beiden Staaten eine Steuerpflicht (Lohnsteuerabzugspflicht des Arbeitgebers und persönliche Einkommensteuer des Arbeitnehmers) auszulösen.

Sonderregelung für untätig zu Hause verbrachte Tage

Auch für Arbeitnehmer, die unter Fortgewährung des Arbeitslohnes untätig zu Hause bleiben, gelten solche Tage als an der eigentlichen Tätigkeitsstätte erbrachte Arbeitstage. Da es sich insoweit um eine Auslegung des Doppelbesteuerungsabkommens handelt, greift laut der übereinstimmenden Auffassung der Steuerbehörden keine zeitliche Beschränkung.

 

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