article banner
Start-ups und KMU

Steuerliche Begünstigung von Mitarbeiterbeteiligungen

Hintergrund

Mitarbeiterbeteiligungen seit jeher ein beliebtes Mittel, um qualifizierte Fachkräfte für ein Unternehmen zu gewinnen, finanzielle Anreize zur Zielerreichung zu schaffen sowie Mitarbeiter langfristig an das Unternehmen zu binden. Gerade bei Start-ups stellen Mitarbeiterbeteiligungen ein bewährtes Mittel dar, die in der Gründungsphase oftmals nicht hohen Gehälter auszugleichen und so dennoch die Top-Talente, insbesondere im Branchensektor Technology, Media, Telecommunications (TMT), anzuwerben. Die steuerlichen Folgen von Mitarbeiterbeteiligungen sind jedoch komplex und können mitunter zu nicht unerheblichen (Liquiditäts-)Nachteilen führen. Die aktuelle Besteuerungssituation in Deutschland macht das Modell daher nach vielfach vertretener Auffassung unattraktiv im Vergleich zu anderen Wirtschaftsstandorten. Derzeit bieten lediglich rund 58% der deutschen Start-ups Mitarbeiterbeteiligungen an; nach der ESOP-Studie des Bundesverbands Deutsche Startups e.V. (Stand Juni 2020) könnte diese Zahl bei nachhaltiger Verbesserung der Rahmenbedingungen auf ca. 88% anwachsen. Der kürzlich durch das Bundesfinanzministerium veröffentlichte Referentenentwurf zum Fondsstandortgesetz sieht nun eine Reform der Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen speziell für begünstigte Start-up Unternehmen vor. Konkret soll die Einführung des § 19a Einkommensteuergesetz (EStG) zur Förderung der Mitarbeitergewinnung und -bindung in den genannten Unternehmen beitragen.

Bisherige Rechtslage

Die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Vermögensbeteiligungen an Arbeitnehmer führt zu Arbeitslohn und unterliegt somit der Lohnversteuerung mit dem jeweiligen individuellen Steuersatz des Mitarbeiters. Vorteile aus der Vermögensbeteiligung können daher einem Steuersatz in Höhe von bis zu 45% (zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) unterliegen.

Die aktuelle Rechtslage sieht nur im sehr begrenzten Umfang steuerliche Vergünstigungen vor. Zum einen findet bei Vorteilen aus Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen in der Regel die „Fünftelregelung“, eine Tarifermäßigung, Anwendung.

Unter strengen Voraussetzungen bleiben zudem geldwerte Vorteile aus Vermögenbeteiligungen bis zu einem Höchstbetrag von 360 Euro im Kalenderjahr gemäß § 3 Nummer 39 EStG steuerfrei. In der Praxis war die Nutzung dieser Steuervergünstigung aufgrund der hohen Anforderungen jedoch oft nicht möglich oder aufgrund der geringen Höhe nicht attraktiv.

Auch bei der Durchführung der Gehaltsabrechnung sehen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer mit praktischen Fragen konfrontiert:

Erhält der Arbeitnehmer die Mitarbeiterbeteiligung (zum Beispiel die Aktie) und keine Barmittel aus einem zeitgleichen Verkauf führte dies in der Regel dazu, dass das monatliche Grundgehalt nicht zur Deckung der Lohnsteuer ausreicht. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die fehlenden Barmittel zur Verfügung zu stellen.

Beispiel Gehaltsabrechnung

Monatliches Gehalt (brutto)

5.000 €

Geldwerter Vorteil Sachbezug (Mitarbeiterbeteiligung)

90.000 €

Bruttogehalt

95.000 €

Höchststeuersatz

42%

abzuführende Lohnsteuer

39.900 €

Gesetzentwurf zu § 19a EStG

Der Gesetzgeber (BT-Drucksache 19/27631 vom 17. März 2021) plant, die Einkünfte von Arbeitnehmern aus Vermögensbeteiligung an jungen Unternehmen und Start-ups besonders begünstigt.

Steuerfreier Höchstbetrag

Der aktuelle steuerfreie Höchstbetrag in § 3 Nummer 39 EStG in Höhe von 360 Euro pro Kalenderjahr für Vorteile aus unentgeltlicher oder verbilligter Überlassung von Vermögensbeteiligungen soll auf 720 Euro im Kalenderjahr angehoben werden.

Zeitpunkt der Besteuerung

Für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sieht der Gesetzentwurf mit der Einführung des § 3 Nr. 39 EStG weitere Erleichterungen vor: Geldwerte Vorteile aus der unentgeltlichen oder verbilligten Übertragung von bestimmten Vermögensbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers werden mit Zustimmung des Arbeitnehmers zunächst nicht im Lohnsteuerabzugsverfahren besteuert und finden damit auch keine Berücksichtigung in der Einkommensteuererklärung des jeweiligen Jahres.

Die vorläufige Nichtbesteuerung der Vorteile aus Vermögensbeteiligung ist nur für Unternehmen anwendbar, die bestimmte festgelegte Schwellenwerte nicht überschreiten oder im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschritten haben und wenn der Gründungszeitpunkt des Unternehmens nicht mehr als 10 Jahre zurückliegt. Die nicht besteuerten geldwerten Vorteile unterliegen erst zum Zeitpunkt der Veräußerung, spätestens jedoch nach 10 Jahren oder bei Beendigung des Dienstverhältnisses, der Besteuerung.

Damit soll § 19a EStG dazu beitragen, dass die Übertragung einer Beteiligung zu steuerpflichtigem Arbeitslohn ohne Zufluss liquider Mittel führt. Insbesondere wird das Problem der Deckung der Lohnsteuer gelöst und entsprechende Gestaltungen dadurch attraktiver gemacht. Erfreulicherweise sollen Arbeitnehmer weiterhin zudem von der „Fünftelregelung“ profitieren können, wenn seit der Übertragung der Vermögensbeteiligung mindestens drei Jahre vergangen sind.

Auswirkungen auf die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge

Der Gesetzentwurf stellt klar, dass die geldwerten Vorteile aus der Gewährung der Vermögensbeteiligung im Zeitpunkt der Gewährung der Sozialversicherung unterliegen. Die Neuregelung soll erstmals auf Vermögensbeteiligungen Anwendung finden, die nach dem 30. Juni 2021 erfolgen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten sich mit den Neuregelungen vertraut machen. Abhängig von der zu erwartenden Entwicklung der Vermögensbeteiligung und den individuellen Einkommensverhältnissen des Arbeitnehmers können die Neuregelungen eine Entlastung von Verwaltungsaufwand und Liquiditätsbeschaffung bedeuten.

 

list item with text on the right

GUT INFORMIERT!
Abonnieren Sie unsere kostenlosen Newsletter und Webinare

Jetzt anmelden!