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Audit
Durch unsere unabhängig und kompetent durchgeführten Prüfungsleistungen garantieren wir unseren Mandanten und deren Abschlussadressaten ein hohes Maß an Sicherheit und Vertrauen.
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Assurance
Wir haben Assurance Service Lines im Bereich der prüfungsnahen Beratung etabliert, damit wir Sie bei der Identifizierung der für Sie relevanten Risiken und Herausforderungen unterstützen können.
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Risk Advisory
Sicherheit für Ihr Unternehmen
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Digital Advisory & IT Consulting
Digitalisierung gemeinsam meistern
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Operational Advisory
Prozesse und Strukturen einschätzen
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Deal Advisory
Problemlos Deals realisieren
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Valuation & Economic and Dispute Advisory
Fachkompetenz für Ihre Fragestellungen
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Financial Advisory
Finanzstrukturen optimieren
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Steuern für Unternehmen
Weil Ihr Unternehmen – ob national oder international – eine bessere Steuerberatung verdient.
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Steuern für Finanzinstitute
Financial Services Tax – für Banken, Asset-Managements und Versicherungen
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Outsourcing Finanzprozesse
Buchhaltung, Abschlüsse und Reporting
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Lohnbuchhaltung & HR Services
Rundumservice Personalmanagement
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Steuerdeklarationen
In Sachen Steuern auf der sicheren Seite
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Global Compliance & Reporting Services
Internationaler Service - nationale Ansprache
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Company Setup & Domiciliation Services
Hilfe bei Auslandsexpansion
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Immobilieninvestments
Full-Service im Immobilienbereich.
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Erbrecht und Unternehmensnachfolge
Selbstanzeige
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M&A-Transaktionsberatung
Als Grant Thornton Germany Rechtsanwaltsgesellschaft mbH bieten wir unseren Mandanten eine professionelle und umfassende Rechtsexpertise und -beratung als ihr professioneller Business Partner. Wir betreuen einen repräsentativen Querschnitt der deutschen Wirtschaft mit Unternehmen und Institutionen aus nahezu allen Branchen und Größenordnungen. Nicht nur mittelständische Unternehmen auch Global Player sowie private Vermögensinhaber gehören zu unseren Mandanten. Wir bieten Ihnen laufende Beratung im Gesellschafts-, Wirtschafts-, Vertrags,- Arbeits- und IT-Recht.
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IT-Recht
IT-Recht
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Gesellschaftsrechtliche Beratung
Wir beraten Unternehmen aller Rechtsformen umfassend von ihrer Gründung (Rechtsformwahl, Satzungen, Gesellschaftervereinbarungen) über strukturelle Veränderungen während ihres Bestehens (Share Deals, Asset Deals, Verschmelzungen, Formwechsel und sonstige Restrukturierungen) bis hin zu einer etwaigen Abwicklung im Rahmen einer Liquidation.
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Arbeitsrecht
IT-Recht
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Wirtschafts-, Zivil- und Vertragsrecht
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Immobilienwirtschaftsrecht
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Insolvenz, Restrukturierung, Sanierung
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Bank- und Kapitalmarktrecht
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Gewerblicher Rechtsschutz, Urheber- und Medienrecht
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Managerhaftung
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Prozessführung und Schiedsverfahren
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Privates Bau-, Architekten-, Ingenieur- und Vergaberecht
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Versicherungsrecht
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Wirtschaftsstrafrecht
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Compliance
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Integrierte Beratung
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Vermögenscontrolling
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Wertpapierreporting
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Reporting für Stiftungen
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IT Assurance
Sichere Informationen als Grundlage optimaler Analyse und Unternehmenssteuerung.
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Risk Advisory
Sicherheit für Ihr Unternehmen
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Digital Advisory & IT Consulting
Digitalisierung gemeinsam meistern
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Sustainability Strategy
Den Grundstein für Nachhaltigkeit legen
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Sustainability Management
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Sustainability Reporting
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Sustainable Finance
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Internationales Business
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Markteintritt in Deutschland
Ihr verlässlicher Partner
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Pillar 2 Diskussionsentwurf für deutsches Umsetzungsgesetz liegt vorDie im Entwurf enthaltenen Regelungen sollen in einem eigenen neuen Gesetz „zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen“ verankert werden. Wir stellen die wichtigsten Punkte vor.
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Rechnungslegung Auswirkungen der neuen US-GesetzgebungZwei von Präsident Joe Biden unterzeichnete Gesetze haben Auswirkungen auf den Zugang zum US-amerikanischen Markt für europäische Automobilhersteller. Deutsche Unternehmen mit geschäftlichen Beziehungen in die USA sollten insbesondere die bilanzielle Behandlung der gesetzlichen Neuerungen sorgfältig prüfen.
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Interview Dynamic Dashboarding für Volvo Car GermanyWir haben gemeinsam mit Volvo Car Germany eine szenariobasierte und dynamische Dashboardlösung für den Finance Bereich bei dem Unternehmen entwickelt.
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Compliance Unterstützt der Standard EDI künftig das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz?EDI hilft Unternehmen dabei, ihre Lieferkettenprozesse zu optimieren, Vorlaufzeiten zu reduzieren und Fehler zu minimieren. Wir stellen dieses Modul sowie weitere innovative Technologien vor, die in diesem Kontext eingesetzt werden können, um Compliance-Anforderungen zu erfüllen.
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Work-Life-Balance
Starkes Engagement im Job und eine gute Work-Life-Balance lassen sich bei Grant Thornton kombinieren.
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Entwicklung
Über passgenaue Weiterbildungen, Trainings oder Förderung von Berufsexamina unterstützen wir Sie kontinuierlich in Ihrer beruflichen Entwicklung.
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International Arbeiten
Bei internationalen Prüfungs- und Beratungsprojekten sind wir führend. Die internationale Zusammenarbeit mit Mandanten und Kollegen aus dem Netzwerk ist daher vielen Bereichen Tagesgeschäft.
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Diversity
Grant Thornton in Deutschland vereint Fachrichtungen, Berufserfahrungen, Kulturen, Herkunftsländer, Altersgruppen und Geschlechter.
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Philipp zeigt Wirkung.
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So zeigt Anna Wirkung.
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So zeigt David Wirkung.
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So zeigt Eli Wirkung.
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So zeigt Sophie Wirkung.
So zeigt Sophie Wirkung.
Hintergrund
Mitarbeiterbeteiligungen seit jeher ein beliebtes Mittel, um qualifizierte Fachkräfte für ein Unternehmen zu gewinnen, finanzielle Anreize zur Zielerreichung zu schaffen sowie Mitarbeiter langfristig an das Unternehmen zu binden. Gerade bei Start-ups stellen Mitarbeiterbeteiligungen ein bewährtes Mittel dar, die in der Gründungsphase oftmals nicht hohen Gehälter auszugleichen und so dennoch die Top-Talente, insbesondere im Branchensektor Technology, Media, Telecommunications (TMT), anzuwerben. Die steuerlichen Folgen von Mitarbeiterbeteiligungen sind jedoch komplex und können mitunter zu nicht unerheblichen (Liquiditäts-)Nachteilen führen. Die aktuelle Besteuerungssituation in Deutschland macht das Modell daher nach vielfach vertretener Auffassung unattraktiv im Vergleich zu anderen Wirtschaftsstandorten. Derzeit bieten lediglich rund 58% der deutschen Start-ups Mitarbeiterbeteiligungen an; nach der ESOP-Studie des Bundesverbands Deutsche Startups e.V. (Stand Juni 2020) könnte diese Zahl bei nachhaltiger Verbesserung der Rahmenbedingungen auf ca. 88% anwachsen. Der kürzlich durch das Bundesfinanzministerium veröffentlichte Referentenentwurf zum Fondsstandortgesetz sieht nun eine Reform der Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen speziell für begünstigte Start-up Unternehmen vor. Konkret soll die Einführung des § 19a Einkommensteuergesetz (EStG) zur Förderung der Mitarbeitergewinnung und -bindung in den genannten Unternehmen beitragen.
Bisherige Rechtslage
Die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Vermögensbeteiligungen an Arbeitnehmer führt zu Arbeitslohn und unterliegt somit der Lohnversteuerung mit dem jeweiligen individuellen Steuersatz des Mitarbeiters. Vorteile aus der Vermögensbeteiligung können daher einem Steuersatz in Höhe von bis zu 45% (zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) unterliegen.
Die aktuelle Rechtslage sieht nur im sehr begrenzten Umfang steuerliche Vergünstigungen vor. Zum einen findet bei Vorteilen aus Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen in der Regel die „Fünftelregelung“, eine Tarifermäßigung, Anwendung.
Unter strengen Voraussetzungen bleiben zudem geldwerte Vorteile aus Vermögenbeteiligungen bis zu einem Höchstbetrag von 360 Euro im Kalenderjahr gemäß § 3 Nummer 39 EStG steuerfrei. In der Praxis war die Nutzung dieser Steuervergünstigung aufgrund der hohen Anforderungen jedoch oft nicht möglich oder aufgrund der geringen Höhe nicht attraktiv.
Auch bei der Durchführung der Gehaltsabrechnung sehen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer mit praktischen Fragen konfrontiert:
Erhält der Arbeitnehmer die Mitarbeiterbeteiligung (zum Beispiel die Aktie) und keine Barmittel aus einem zeitgleichen Verkauf führte dies in der Regel dazu, dass das monatliche Grundgehalt nicht zur Deckung der Lohnsteuer ausreicht. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die fehlenden Barmittel zur Verfügung zu stellen.
Beispiel Gehaltsabrechnung |
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Monatliches Gehalt (brutto) |
5.000 € |
Geldwerter Vorteil Sachbezug (Mitarbeiterbeteiligung) |
90.000 € |
Bruttogehalt |
95.000 € |
Höchststeuersatz |
42% |
abzuführende Lohnsteuer |
39.900 € |
Gesetzentwurf zu § 19a EStG
Der Gesetzgeber (BT-Drucksache 19/27631 vom 17. März 2021) plant, die Einkünfte von Arbeitnehmern aus Vermögensbeteiligung an jungen Unternehmen und Start-ups besonders begünstigt.
Steuerfreier Höchstbetrag
Der aktuelle steuerfreie Höchstbetrag in § 3 Nummer 39 EStG in Höhe von 360 Euro pro Kalenderjahr für Vorteile aus unentgeltlicher oder verbilligter Überlassung von Vermögensbeteiligungen soll auf 720 Euro im Kalenderjahr angehoben werden.
Zeitpunkt der Besteuerung
Für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sieht der Gesetzentwurf mit der Einführung des § 3 Nr. 39 EStG weitere Erleichterungen vor: Geldwerte Vorteile aus der unentgeltlichen oder verbilligten Übertragung von bestimmten Vermögensbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers werden mit Zustimmung des Arbeitnehmers zunächst nicht im Lohnsteuerabzugsverfahren besteuert und finden damit auch keine Berücksichtigung in der Einkommensteuererklärung des jeweiligen Jahres.
Die vorläufige Nichtbesteuerung der Vorteile aus Vermögensbeteiligung ist nur für Unternehmen anwendbar, die bestimmte festgelegte Schwellenwerte nicht überschreiten oder im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschritten haben und wenn der Gründungszeitpunkt des Unternehmens nicht mehr als 10 Jahre zurückliegt. Die nicht besteuerten geldwerten Vorteile unterliegen erst zum Zeitpunkt der Veräußerung, spätestens jedoch nach 10 Jahren oder bei Beendigung des Dienstverhältnisses, der Besteuerung.
Damit soll § 19a EStG dazu beitragen, dass die Übertragung einer Beteiligung zu steuerpflichtigem Arbeitslohn ohne Zufluss liquider Mittel führt. Insbesondere wird das Problem der Deckung der Lohnsteuer gelöst und entsprechende Gestaltungen dadurch attraktiver gemacht. Erfreulicherweise sollen Arbeitnehmer weiterhin zudem von der „Fünftelregelung“ profitieren können, wenn seit der Übertragung der Vermögensbeteiligung mindestens drei Jahre vergangen sind.
Auswirkungen auf die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge
Der Gesetzentwurf stellt klar, dass die geldwerten Vorteile aus der Gewährung der Vermögensbeteiligung im Zeitpunkt der Gewährung der Sozialversicherung unterliegen. Die Neuregelung soll erstmals auf Vermögensbeteiligungen Anwendung finden, die nach dem 30. Juni 2021 erfolgen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten sich mit den Neuregelungen vertraut machen. Abhängig von der zu erwartenden Entwicklung der Vermögensbeteiligung und den individuellen Einkommensverhältnissen des Arbeitnehmers können die Neuregelungen eine Entlastung von Verwaltungsaufwand und Liquiditätsbeschaffung bedeuten.

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