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Audit
Durch unsere unabhängig und kompetent durchgeführten Prüfungsleistungen garantieren wir unseren Mandanten und deren Abschlussadressaten ein hohes Maß an Sicherheit und Vertrauen.
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Assurance
Wir haben Assurance Service Lines im Bereich der prüfungsnahen Beratung etabliert, damit wir Sie bei der Identifizierung der für Sie relevanten Risiken und Herausforderungen unterstützen können.
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Risk Advisory
Sicherheit für Ihr Unternehmen
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Digital Advisory & IT Consulting
Digitalisierung gemeinsam meistern
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Operational Advisory
Prozesse und Strukturen einschätzen
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Deal Advisory
Problemlos Deals realisieren
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Valuation & Economic and Dispute Advisory
Fachkompetenz für Ihre Fragestellungen
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Financial Advisory
Finanzstrukturen optimieren
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Steuern für Unternehmen
Weil Ihr Unternehmen – ob national oder international – eine bessere Steuerberatung verdient.
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Steuern für Finanzinstitute
Financial Services Tax – für Banken, Asset-Managements und Versicherungen
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Outsourcing Finanzprozesse
Buchhaltung, Abschlüsse und Reporting
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Lohnbuchhaltung & HR Services
Rundumservice Personalmanagement
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Steuerdeklarationen
In Sachen Steuern auf der sicheren Seite
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Global Compliance & Reporting Services
Internationaler Service - nationale Ansprache
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Company Setup & Domiciliation Services
Hilfe bei Auslandsexpansion
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Immobilieninvestments
Full-Service im Immobilienbereich.
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Erbrecht und Unternehmensnachfolge
Selbstanzeige
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M&A-Transaktionsberatung
Als Grant Thornton Germany Rechtsanwaltsgesellschaft mbH bieten wir unseren Mandanten eine professionelle und umfassende Rechtsexpertise und -beratung als ihr professioneller Business Partner. Wir betreuen einen repräsentativen Querschnitt der deutschen Wirtschaft mit Unternehmen und Institutionen aus nahezu allen Branchen und Größenordnungen. Nicht nur mittelständische Unternehmen auch Global Player sowie private Vermögensinhaber gehören zu unseren Mandanten. Wir bieten Ihnen laufende Beratung im Gesellschafts-, Wirtschafts-, Vertrags,- Arbeits- und IT-Recht.
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IT-Recht
IT-Recht
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Gesellschaftsrechtliche Beratung
Wir beraten Unternehmen aller Rechtsformen umfassend von ihrer Gründung (Rechtsformwahl, Satzungen, Gesellschaftervereinbarungen) über strukturelle Veränderungen während ihres Bestehens (Share Deals, Asset Deals, Verschmelzungen, Formwechsel und sonstige Restrukturierungen) bis hin zu einer etwaigen Abwicklung im Rahmen einer Liquidation.
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Arbeitsrecht
IT-Recht
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Wirtschafts-, Zivil- und Vertragsrecht
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Immobilienwirtschaftsrecht
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Insolvenz, Restrukturierung, Sanierung
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Bank- und Kapitalmarktrecht
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Gewerblicher Rechtsschutz, Urheber- und Medienrecht
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Managerhaftung
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Prozessführung und Schiedsverfahren
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Privates Bau-, Architekten-, Ingenieur- und Vergaberecht
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Versicherungsrecht
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Wirtschaftsstrafrecht
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Compliance
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Integrierte Beratung
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Vermögenscontrolling
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Wertpapierreporting
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Reporting für Stiftungen
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Sichere Informationen als Grundlage optimaler Analyse und Unternehmenssteuerung.
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Risk Advisory
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Digital Advisory & IT Consulting
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Sustainability Strategy
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Sustainability Management
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Sustainability Reporting
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Starkes Engagement im Job und eine gute Work-Life-Balance lassen sich bei Grant Thornton kombinieren.
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Entwicklung
Über passgenaue Weiterbildungen, Trainings oder Förderung von Berufsexamina unterstützen wir Sie kontinuierlich in Ihrer beruflichen Entwicklung.
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International Arbeiten
Bei internationalen Prüfungs- und Beratungsprojekten sind wir führend. Die internationale Zusammenarbeit mit Mandanten und Kollegen aus dem Netzwerk ist daher vielen Bereichen Tagesgeschäft.
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Diversity
Grant Thornton in Deutschland vereint Fachrichtungen, Berufserfahrungen, Kulturen, Herkunftsländer, Altersgruppen und Geschlechter.
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Philipp zeigt Wirkung.
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So zeigt Anna Wirkung.
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So zeigt David Wirkung.
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So zeigt Eli Wirkung.
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So zeigt Sophie Wirkung.
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Erste Tätigkeitsstätte bei grenzüberschreitender Arbeitnehmerentsendung nach neuem Reisekostenrecht
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 17. Dezember 2020 (Aktenzeichen VI R 21/18) entschieden, dass die erste Tätigkeitsstätte bei grenzüberschreitender Arbeitnehmerentsendung die ortsfeste betriebliche Einrichtung des aufnehmenden Unternehmens ist, der der Arbeitnehmer im Rahmen eines eigenständigen Arbeitsvertrags mit dem aufnehmenden Unternehmen für die Dauer der Entsendung zugeordnet ist. In zwei weiteren Entscheidungen vom 17. Dezember 2020 (Aktenzeichen VI R 22/18 und VI R 23/18) hat der BFH nahezu inhaltsgleich entschieden. Damit bestätigt das höchste deutsche Finanzgericht gleichzeitig die entsprechende Auffassung der Finanzverwaltung zum neuen Reisekostenrecht ab 1. Januar 2014 (vgl. BMF Schreiben vom 25.11.2020, IV C 5 - S 2353/19/10011 :006, BStBl. I 2020 S. 1228, Randziffer 23).
Wir geben Ihnen nachfolgend gerne einen Überblick über den Inhalt der neuen Urteile:
Hintergrund der BFH-Entscheidungen
Streitig war, ob Reisekostenerstattungen eines ins Ausland entsandten Arbeitnehmers im Rahmen des Progressionsvorbehalts als steuerfrei zu behandeln sind. Der betroffene Arbeitnehmer schloss mit seinem deutschen Arbeitgeber einen Entsendevertrag ab, wonach er eine befristete Tätigkeit bei einem verbundenen Unternehmen im Ausland aufzunehmen hatte. Zusätzlich wurde ein lokaler Arbeitsvertrag zwischen dem Arbeitnehmer und dem ausländischen verbundenen Unternehmen abgeschlossen. Das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber in Deutschland wurde für den Zeitraum der Entsendung „ruhend gestellt“. Nach dem lokalen Arbeitsvertrag erhielt der Arbeitnehmer Zuschüsse für die Wohnungskosten im Gastland, für Heimflüge und für Möbelmiete. Die Wohnung in Deutschland behielt der Arbeitnehmer während der Entsendung bei.
Finanzamt und Finanzgericht gingen davon aus, dass die Reisekostenerstattungen des Arbeitnehmers in voller Höhe in die Berechnung des Steuersatzes mit Progressionsvorbehalt (§ 32b Einkommensteuergesetz (EStG)) einzubeziehen seien und nicht als steuerfreier Werbungskostenersatz gemäß § 3 Nummer 16 EStG ausgesondert werden dürften. Denn während der Entsendung ins Ausland habe keine Auswärtstätigkeit vorgelegen, da im Gastland eine erste Tätigkeitsstätte im Sinne des neuen Reisekostenrechts begründet worden sei. Der BFH hat diese Auffassung mit seinen neuen Entscheidungen bestätigt.
„Neues“ Reisekostenrecht gilt bereits seit 2014
Erste Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers ist nach der gesetzlichen Definition in § 9 Absatz 4 Satz 1 EStG seit 1. Januar 2014 die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist. Die Zuordnung zu einer solchen Einrichtung wird gemäß § 9 Absatz 4 Satz 2 EStG durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen bestimmt.
Nach Ansicht des BFH sind diese Voraussetzungen hinsichtlich der Tätigkeit beim aufnehmenden Unternehmen im Ausland erfüllt. Denn bei dem betreffenden Werk der Gastgesellschaft handle es sich um eine ortsfeste betriebliche Einrichtung, der der Arbeitnehmer im Rahmen der Entsendung während der gesamten Laufzeit des (befristeten) Arbeitsverhältnisses durch den lokalen Arbeitgeber zugeordnet sei. Da gleichzeitig das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber in Deutschland während der Entsendung ruhte, könnten sich aus diesem Arbeitsverhältnis für die Zeit des Auslandseinsatzes keine arbeitsrechtlichen Festlegungen, Absprachen oder Weisungen mehr in Bezug auf eine erste Tätigkeitsstätte ergeben, so der BFH. Folglich sei die Arbeitgeberstellung der Heimatgesellschaft in diesem Zeitraum nur subsidiär. Die früher vertretene Auffassung, nach der ein ausländisches verbundenes Unternehmen keine regelmäßige Arbeitsstätte darstellen konnte, sei durch die gesetzliche Definition der ersten Tätigkeitsstätte in § 9 Absatz 4 EStG mit Wirkung ab 2014 überholt.
Folgen der neuen Rechtsprechung für Auslandsentsendungen
Liegt am ausländischen Arbeitsort eines entsandten Mitarbeiters eine erste Tätigkeitsstätte vor, können die in diesem Zusammenhang anfallenden Aufwendungen für Fahrten bzw. Flüge, Unterkunft und Verpflegungsmehraufwand mangels Auswärtstätigkeit - wie dargestellt - nicht (mehr) als steuerfreie Reisekosten behandelt werden.
Alternativ sollte geprüft werden, ob ggf. eine Berücksichtigung dieser Aufwendungen im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung möglich ist. Nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 EStG liegt eine doppelte Haushaltsführung vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt. Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt dabei das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus.
Im Urteilsfall des BFH verlagerte sich der Lebensmittelpunkt des Arbeitnehmers durch die grenzüberschreitende Arbeitnehmerentsendung ins Ausland, wodurch - trotz Beibehaltung der Wohnung im Inland - kein Hausstand in Deutschland mehr unterhalten wurde und somit die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung nicht vorlagen. Bleibt der Lebensmittelpunkt dagegen weiterhin im Inland bestehen und wird auch der Haupthaushalt in Deutschland beibehalten, können die Mehraufwendungen für die Zweitwohnung am ausländischen Arbeitsort, für Verpflegung sowie für etwaige Heimflüge bzw. Familienheimfahrten ggf. unter dem Gesichtspunkt einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten abgezogen werden.

GUT INFORMIERT!
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