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GRANT THORNTON OPINION in der ESG Automotive Nachhaltigkeitsthemen als Risiken und Chancen erkennenSenior Manager Dr. Stefan Hannen hat mit dem Magazin „Mobilität“, das als Beilage der Tageszeitung „Die Welt“ erscheint, über neue Geschäftsmodelle und aufkommende Reporting- und Kommunikationsverpflichtungen in der Automobilbranche gesprochen.
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Pillar 2 Diskussionsentwurf für deutsches Umsetzungsgesetz liegt vorDie im Entwurf enthaltenen Regelungen sollen in einem eigenen neuen Gesetz „zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen“ verankert werden. Wir stellen die wichtigsten Punkte vor.
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Rechnungslegung Auswirkungen der neuen US-GesetzgebungZwei von Präsident Joe Biden unterzeichnete Gesetze haben Auswirkungen auf den Zugang zum US-amerikanischen Markt für europäische Automobilhersteller. Deutsche Unternehmen mit geschäftlichen Beziehungen in die USA sollten insbesondere die bilanzielle Behandlung der gesetzlichen Neuerungen sorgfältig prüfen.
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Interview Dynamic Dashboarding für Volvo Car GermanyWir haben gemeinsam mit Volvo Car Germany eine szenariobasierte und dynamische Dashboardlösung für den Finance Bereich bei dem Unternehmen entwickelt.
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Starkes Engagement im Job und eine gute Work-Life-Balance lassen sich bei Grant Thornton kombinieren.
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Über passgenaue Weiterbildungen, Trainings oder Förderung von Berufsexamina unterstützen wir Sie kontinuierlich in Ihrer beruflichen Entwicklung.
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Bei internationalen Prüfungs- und Beratungsprojekten sind wir führend. Die internationale Zusammenarbeit mit Mandanten und Kollegen aus dem Netzwerk ist daher vielen Bereichen Tagesgeschäft.
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Grant Thornton in Deutschland vereint Fachrichtungen, Berufserfahrungen, Kulturen, Herkunftsländer, Altersgruppen und Geschlechter.
Der Bundesrat hat der Steueroasenabwehrverordnung am 17. Dezember 2021 zugestimmt. Somit gelten mit Wirkung ab dem 1. Januar 2022 die im Steueroasenabwehrgesetz (StAbwG) geregelten Abwehrmaßnahmen für Geschäftsbeziehungen mit den in den folgenden Staaten ansässigen Partnern: Amerikanisch-Samoa, Fiji, Guam, Palau, Panama, Samoa, Trinidad und Tobago, amerikanische Jungferninseln und Vanuatu.
Entsprechend dem Drei-Stufen-Plan greifen ab dem 1. Januar 2022 für Geschäftsbeziehungen mit Partnern, die in den oben genannten Staaten ansässig sind, die in § 9 StAbwG (verschärfte Hinzurechnungsbesteuerung) und § 10 StAbwG (Quellensteuermaßnahmen) geregelten Abwehrmaßnahmen. Ab 2024 soll auf der zweiten Stufe der vorgesehenen Abwehrmaßnahmen zusätzlich § 11 StAbwG (Maßnahmen bei Gewinnausschüttungen und Anteilsveräußerungen) auf Einkünfte aus Anteilen an Gesellschaften, die in den oben genannten Staaten ansässig sind, greifen.
Die letzte Stufe der geplanten Abwehrmaßnahmen sieht vor, dass ab dem 2025 zusätzlich § 8 StAbwG angewendet werden soll, der ein Verbot des Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzugs aus Geschäftsvorgängen mit Partnern vorsieht, die in den oben genannten nicht kooperativen Ländern ansässig sind.
Voraussetzung für die vorgesehenen Sanktionen ist, dass das entsprechende Steuerhoheitsgebiet dann immer noch auf der EU-Black-List geführt beziehungsweise auf der Verordnung gelistet wird.
Wir werden Sie über die weiteren Entwicklungen auf dem Laufenden halten.
Praxishinweis
Sollten Steuerpflichtige Geschäftsbeziehungen mit Gesellschaften in den betroffenen Ländern unterhalten, ermitteln wir gern, welche Steuerfolgen drohen und beraten Sie, wie reagiert werden kann und sollte.
GUT INFORMIERT!
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