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Internationales Steuerrecht

Steueroasenabwehrverordnung in Kraft getreten

Der Bundesrat hat der Steueroasenabwehrverordnung am 17. Dezember 2021 zugestimmt. Somit gelten mit Wirkung ab dem 1. Januar 2022 die im Steueroasenabwehrgesetz (StAbwG) geregelten Abwehrmaßnahmen für Geschäftsbeziehungen mit den in den folgenden Staaten ansässigen Partnern: Amerikanisch-Samoa, Fiji, Guam, Palau, Panama, Samoa, Trinidad und Tobago, amerikanische Jungferninseln und Vanuatu.

Entsprechend dem Drei-Stufen-Plan greifen ab dem 1. Januar 2022 für Geschäftsbeziehungen mit Partnern, die in den oben genannten Staaten ansässig sind, die in § 9 StAbwG (verschärfte Hinzurechnungsbesteuerung) und § 10 StAbwG (Quellensteuermaßnahmen) geregelten Abwehrmaßnahmen. Ab 2024 soll auf der zweiten Stufe der vorgesehenen Abwehrmaßnahmen zusätzlich § 11 StAbwG (Maßnahmen bei Gewinnausschüttungen und Anteilsveräußerungen) auf Einkünfte aus Anteilen an Gesellschaften, die in den oben genannten Staaten ansässig sind, greifen.

Die letzte Stufe der geplanten Abwehrmaßnahmen sieht vor, dass ab dem 2025 zusätzlich § 8 StAbwG angewendet werden soll, der ein Verbot des Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzugs aus Geschäftsvorgängen mit Partnern vorsieht, die in den oben genannten nicht kooperativen Ländern ansässig sind.

Voraussetzung für die vorgesehenen Sanktionen ist, dass das entsprechende Steuerhoheitsgebiet dann immer noch auf der EU-Black-List geführt beziehungsweise auf der Verordnung gelistet wird.

Wir werden Sie über die weiteren Entwicklungen auf dem Laufenden halten.

Praxishinweis

Sollten Steuerpflichtige Geschäftsbeziehungen mit Gesellschaften in den betroffenen Ländern unterhalten, ermitteln wir gern, welche Steuerfolgen drohen und beraten Sie, wie reagiert werden kann und sollte.

 

 

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