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Stromerzeugungsanlagen

Diese Melde- und Deklarationspflichten müssen Sie beachten

In der Zeit der steigenden Stromkosten wird oftmals der Wunsch nach einer eigenen Stromerzeugungsanlage größer. Dies gilt insbesondere für Unternehmen des produzierenden Gewerbes, sich aufgrund der energieintensiven Produktion einem hohen Kostendruck ausgesetzt sehen. Aber auch Vermietern von größeren Immobilien oder auch Eigentümern von selbstgenutzten Immobilien mag die Vorstellung der Unabhängigkeit von den Strompreisen verlockend vorkommen. Doch auch wenn der durch die eigene Anlage selbsterzeugte Strom für eine nach stromsteuerlichen Grundsätzen begünstigte Tätigkeit unmittelbar verwendet wird, bestehen nach dem Stromsteuergesetz Melde- und ggfs. Deklarationspflichten. Im Einzelnen ist Folgendes zu beachten:

Anmeldung der Anlage

Wird eine Stromerzeugungsanlage betrieben und der hieraus generierte Strom entweder zur Produktion bzw. zum privaten Eigenverbrauch selbst genutzt oder bei Vermietungsobjekten den Mietern unmittelbar zum Verbrauch zur Verfügung gestellt, gilt seit dem 1. Juli 2019 für bestimmte Stromerzeugungsanlagen eine gesonderte Anmeldepflicht beim zuständigen Hauptzollamt. Hierbei sind neben der Bezeichnung und den technischen Angaben der Anlage ebenso ihre Lage bzw. ihr Standort sowie die Verwendung des erzeugten Stromes genau zu erläutern.

Stromsteuer für erzeugten Strom

Grundsätzlich entsteht für den Strom aus einer Stromerzeugungsanlage bei Selbstnutzung oder Weiterleitung an einen Dritten die Stromsteuer. In diesem Zusammenhang hat der Steuerschuldner in Person des Eigenerzeugers bei Selbstnutzung oder als Versorger bei Weiterleitung an Letztverbrauchter die Pflicht zur Anmeldung mittels einer gesonderten stromsteuerlichen Deklaration und Abführung von Stromsteuer in Höhe von 20,50 Euro für eine Megawattstunde (MW) bzw. 0,0205 Euro für eine Kilowattstunde (KW) an das zuständige Hauptzollamt. Hierbei kann zwischen der monatlichen und jährlichen Anmeldung und Abführung der Stromsteuer vom Stromerzeuger gewählt werden.

Möglichkeit der Stromsteuerbefreiung

Mit der Änderung des Stromsteuergesetzes zum 1. Juli 2019 hat der Gesetzgeber für in Stromerzeugungsanlagen erzeugten Strom eine Reihe von neu gestalteten Steuerbegünstigungen vorgesehen, die entweder in Form einer Steuerbefreiung, Steuerermäßigung oder in Form einer nachträglichen Steuerentlastung gewährt werden. Zielsetzung ist hierbei, die Erzeugung von Strom mittels erneuerbaren Energieträgern oder hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen (KWK-Anlage) zu fördern bzw. attraktiver zu machen.

Vor diesem Hintergrund wird der in einer Photovoltaikanlage oder hocheffizienten KWK-Anlage jeweils mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 2 MW erzeugte Strom, unabhängig davon, ob dieser zum Selbstverbrauch oder zur unmittelbaren Weiterleitung an Letztverbraucher im räumlichen Zusammenhang zur Anlage bestimmt ist, von der Stromsteuer freigestellt. Dies gilt sowohl beim Betrieb einer solchen Stromerzeugungsanlage im eigenem Unternehmen, im Eigenheim oder auch in oder auf einem Mietsgebäude zur Versorgung der Mieter als Letztverbraucher mit dem erzeugten Strom.

Ebenso ist der Strom, der aus erneuerbaren Energien (zum Beispiel Photovoltaik) in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als 2 MW zum Selbstverbrauch am Ort der Erzeugung produziert wird, steuerfrei. Insofern gilt für diese leistungsfähigeren Anlagen die Einschränkung, dass weder die unmittelbare Weiterleitung an einen Letztverbraucher noch die Erzeugung mittels einer KWK-Anlage stromsteuerlich begünstigt ist. Für energieintensive produzierende Unternehmen ist insofern auch der Betrieb einer leistungsfähigeren Stromerzeugungsanlage über 2 MW aus erneuerbaren Energien zum Eigenverbrauch stromsteuerlich begünstigt.

Für die Erlangung der Stromsteuerbefreiung muss der Betreiber der Anlage seit dem Juli 2017 einen gesonderten Antrag zur Stromsteuerentlastung stellen und die hierfür erforderlichen Voraussetzungen gegenüber dem zuständigen Hauptzollamt nachweisen. Dem Antrag auf Stromsteuerbefreiung liegt jedoch die oben erwähnte Anmeldung der Stromerzeugungsanlage zugrunde. Ohne die Anmeldung bzw. die Beantragung der Stromsteuerbefreiung unterliegt der erzeugte Strom dem vollen Stromsteuersatz. Eine Ausnahme greift nur für Photovoltaikanlagen mit einer elektrischen Nennleistung von weniger als 1 MW bzw. hocheffizienten KWK-Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von weniger als 50 KW, da mittels Verordnung für diese Anlagen auf die förmliche Einzelerlaubnis verzichtet wird und der in diesen Anlagen erzeugte Strom daher auch ohne entsprechende Beantragung nicht der Stromsteuer unterliegt.

Praxishinweis

Gerne unterstützen wir Sie bei der Anmeldung Ihrer Stromerzeugungsanlagen sowie der Prüfung möglicher Steuerbefreiungen bzw. Entlastungen. Bei der geplanten Installation einer Stromerzeugungsanlage beraten wir Sie gerne hinsichtlich der Maximierung möglicher Stromsteuerentlastungen.

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