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Audit
Durch unsere unabhängig und kompetent durchgeführten Prüfungsleistungen garantieren wir unseren Mandanten und deren Abschlussadressaten ein hohes Maß an Sicherheit und Vertrauen.
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Assurance
Wir haben Assurance Service Lines im Bereich der prüfungsnahen Beratung etabliert, damit wir Sie bei der Identifizierung der für Sie relevanten Risiken und Herausforderungen unterstützen können.
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Risk Advisory
Sicherheit für Ihr Unternehmen
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Digital Advisory & IT Consulting
Digitalisierung gemeinsam meistern
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Operational Advisory
Prozesse und Strukturen einschätzen
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Deal Advisory
Problemlos Deals realisieren
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Valuation & Economic and Dispute Advisory
Fachkompetenz für Ihre Fragestellungen
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Financial Advisory
Finanzstrukturen optimieren
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Steuern für Unternehmen
Weil Ihr Unternehmen – ob national oder international – eine bessere Steuerberatung verdient.
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Steuern für Finanzinstitute
Financial Services Tax – für Banken, Asset-Managements und Versicherungen
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Outsourcing Finanzprozesse
Buchhaltung, Abschlüsse und Reporting
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Lohnbuchhaltung & HR Services
Rundumservice Personalmanagement
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Steuerdeklarationen
In Sachen Steuern auf der sicheren Seite
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Global Compliance & Reporting Services
Internationaler Service - nationale Ansprache
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Company Setup & Domiciliation Services
Hilfe bei Auslandsexpansion
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Immobilieninvestments
Full-Service im Immobilienbereich.
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Erbrecht und Unternehmensnachfolge
Selbstanzeige
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M&A-Transaktionsberatung
Als Grant Thornton Germany Rechtsanwaltsgesellschaft mbH bieten wir unseren Mandanten eine professionelle und umfassende Rechtsexpertise und -beratung als ihr professioneller Business Partner. Wir betreuen einen repräsentativen Querschnitt der deutschen Wirtschaft mit Unternehmen und Institutionen aus nahezu allen Branchen und Größenordnungen. Nicht nur mittelständische Unternehmen auch Global Player sowie private Vermögensinhaber gehören zu unseren Mandanten. Wir bieten Ihnen laufende Beratung im Gesellschafts-, Wirtschafts-, Vertrags,- Arbeits- und IT-Recht.
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IT-Recht
IT-Recht
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Gesellschaftsrechtliche Beratung
Wir beraten Unternehmen aller Rechtsformen umfassend von ihrer Gründung (Rechtsformwahl, Satzungen, Gesellschaftervereinbarungen) über strukturelle Veränderungen während ihres Bestehens (Share Deals, Asset Deals, Verschmelzungen, Formwechsel und sonstige Restrukturierungen) bis hin zu einer etwaigen Abwicklung im Rahmen einer Liquidation.
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Arbeitsrecht
IT-Recht
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Wirtschafts-, Zivil- und Vertragsrecht
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Immobilienwirtschaftsrecht
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Insolvenz, Restrukturierung, Sanierung
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Bank- und Kapitalmarktrecht
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Gewerblicher Rechtsschutz, Urheber- und Medienrecht
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Managerhaftung
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Prozessführung und Schiedsverfahren
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Privates Bau-, Architekten-, Ingenieur- und Vergaberecht
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Versicherungsrecht
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Wirtschaftsstrafrecht
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Compliance
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Integrierte Beratung
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Vermögenscontrolling
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Wertpapierreporting
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Reporting für Stiftungen
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Risk Advisory
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Über passgenaue Weiterbildungen, Trainings oder Förderung von Berufsexamina unterstützen wir Sie kontinuierlich in Ihrer beruflichen Entwicklung.
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Bei internationalen Prüfungs- und Beratungsprojekten sind wir führend. Die internationale Zusammenarbeit mit Mandanten und Kollegen aus dem Netzwerk ist daher vielen Bereichen Tagesgeschäft.
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Philipp zeigt Wirkung.
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So zeigt Anna Wirkung.
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So zeigt David Wirkung.
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So zeigt Eli Wirkung.
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So zeigt Sophie Wirkung.
So zeigt Sophie Wirkung.
Update: Verlustnutzung bei Kapitaleinkünften
Stand 2. Dezember 2020
Wir hatten bereits über zwei Änderungen des Einkommensteuergesetzes (§ 20 Absatz 6 Sätze 5 und 6) berichtet, die für Unmut unter Kapitalanlegern gesorgt hatten. Schon seit Jahresbeginn können Verluste aus der Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung sowie der Ausbuchung oder Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter nur noch bis zur Höhe von 10.000 Euro mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden. Ab 2021 gilt das auch für Verluste aus Termingeschäften, die dann nur noch mit Gewinnen aus Termingeschäften und Stillhalterprämien verrechnet werden können und dies ebenfalls nur bis zur Grenze von 10.000 Euro. Nicht verrechnete Verluste können jeweils auf Folgejahre vorgetragen werden.
Der Bundesrat hat sich Anfang Oktober für eine Streichung der Verlustverrechnungs-beschränkungen im Jahressteuergesetz (JStG) 2020 ausgesprochen. Nun bleiben die weiteren Durchgänge in Bundestag und Bundesrat abzuwarten. Ergänzende Hinweise gibt es jetzt aber bereits anlässlich eines aktualisierten BMF-Schreibens zur Ausstellung von Steuerbescheinigungen für Kapitalerträge vom 11. November 2020.
Kreditinstitute haben die Höhe der Kapitalerträge nach Verlustverrechnung zu bescheinigen, wenn ein positiver Saldo verbleibt. Der Ausweis einer negativen Saldogröße erfolgt nur, sofern ein Antrag auf Verlustbescheinigung gestellt wird. Dies galt es jedes Jahr bis spätestens 15. Dezember zwecks Optimierung bankenübergreifender Verlustverrechnungen im Rahmen der späteren persönlichen Veranlagung im Auge zu behalten.
In den eingangs erwähnten neuen Fällen mit Verlustverrechnungsbegrenzung ist nunmehr vorgesehen, dass die nicht ausgeglichenen Verluste zwingend - also ohne einen Antrag des Steuerpflichtigen - in der Steuerbescheinigung auszuweisen sind. Dadurch soll dem Steuerpflichtigen die optimale Verrechnung über die Einkommensteuerveranlagung ermöglicht werden.
Die Änderungen sind folgerichtig auf Verluste anzuwenden, die ab 2020 bzw. 2021 entstehen. Für den Kapitalertragsteuerabzug und die Ausstellung von Steuerbescheinigungen wird es aber nicht beanstandet, wenn die Vorgaben zur Umsetzung unter bestimmten Maßgaben erst zum 1. Januar 2022 angewendet werden.
Praxishinweis
Sollte es nicht zu einer Streichung der Sätze 5 und 6 in § 20 Absatz 6 des Einkommensteuergesetzes kommen, wird der Bürokratie- und Erklärungsaufwand - entgegen der ursprünglichen Intention der Abgeltungsteuer - steigen. Insbesondere für die Übergangsjahre 2020 und 2021 sollte ein besonderes Augenmerk auf den Abrechnungen und Bescheinigungen der Depotbanken liegen, um am Ende in der Gesamtschau eine korrekte Verlustverrechnung durch alle Kategorien im Rahmen der Veranlagung zu gewährleisten.
Update 18. Dezember 2020
Der Bundestag hat am 16. Dezember 2020 das JStG 2020 in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung in 2./3. Lesung beschlossen. Heute wird das Gesetz aller Voraussicht nach im Bundesrat final verabschiedet. Zu der erhofften Streichung der Verlustverrechnungsbeschränkung wird es nun nicht mehr kommen. Die jährliche Obergrenze wurde aber von 10.000 Euro auf 20.000 Euro verdoppelt.