Seit dem 1. Januar 2022 ergeben sich durch die Verordnung (EU) 2020/852 („Taxonomie-Verordnung“) neue nichtfinanzielle Berichtspflichten. Unternehmen, die gemäß der Non-financial Reporting Directive (NFRD oder CSR-Richtlinie) bzw. das deutsche CRS-RUG zur Offenlegung einer nichtfinanziellen Erklärung bzw. eines nichtfinanziellen Berichts verpflichtet sind, haben in ihrer nichtfinanziellen Berichterstattung Angaben zur Taxonomie zu ergänzen. Künftig wird mit der neuen Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) auch der Anwenderkreis für die Taxonomie deutlich ausgeweitet. Die EU unterscheidet Offenlegungspflichten für Finanzunternehmen (u.a. Banken, Versicherungen, Vermögensverwaltungen) und für Nicht-Finanzunternehmen, welche Gegenstand dieses Artikels sind.
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Was ist die Taxonomie?

Mit dem European Green Deal hat sich die EU ambitionierten Zielen in Bezug auf Klima und Umwelt verpflichtet. Zentrales Ziel ist die Transformation in eine nachhaltige Wirtschaft, um Europa bis 2050 zum ersten klimaneutralen Kontinent zu machen. Zudem wurden verschärfte Klimaziele bis 2030 gesetzt. Eine wichtige Rolle für die Finanzierung dieser Transformation und die Erreichung der umweltpolitischen Ziele spielen nachhaltige Investitionen. Über die Kapitalmärkte sollen private Kapitalströme in nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten fließen (EU Aktionsplan Sustainable Finance).

Hier kommt die EU-Taxonomie ins Spiel: Als Klassifikationssystem definiert sie zum einen, welche Wirtschaftstätigkeiten unter welchen Bedingungen als ökologisch nachhaltig gelten, sprich taxonomiekonform sind (eine zusätzliche Sozialtaxonomie ist für einen späteren Zeitpunkt in der Entstehung). Zum anderen enthält sie die Anforderung, über den Umfang der nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten zu berichten. Die betroffenen Unternehmen müssen ihre nichtfinanzielle Erklärung bzw. ihren nichtfinanziellen Bericht um Angaben dazu ergänzen, in welche von der Taxonomie abgedeckten Wirtschaftstätigkeiten das Unternehmen involviert ist, ob diese taxonomiekonform sind und welche Anteile an Umsätzen, Investitionen (CapEx) und Betriebsausgaben (OpEx) mit solchen Tätigkeiten einhergehen.

 

Wann gilt eine Wirtschaftstätigkeit als nachhaltig im Sinne der Taxonomie?

Die EU-Taxonomie legt den Fokus zunächst auf Klima- und Umweltaspekte – in diesem Zusammenhang wird häufig auch von einer Klima- oder Umwelt-Taxonomie gesprochen. Dabei stehen die folgenden sechs Umweltziele im Vordergrund:

  1. Klimaschutz
  2. Anpassungen an Klimawandel
  3. Nachhaltige Nutzung und Schutz der Wasser- und Meeresressourcen
  4. Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
  5. Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzungen
  6. Schutz und Wiederherstellung der biologischen Vielfalt und der Ökosysteme

Für jedes Umweltziel definiert die EU einen Katalog an Wirtschaftstätigkeiten, die einen signifikanten Beitrag zur Erreichung des jeweiligen Ziels leisten können. Für die Umweltziele „Klimaschutz“ und „Anpassung an den Klimawandel“ existieren solche Kataloge und sind bereits seit dem 1. Januar 2022 anzuwenden. Die Wirtschaftstätigkeiten für die übrigen Umweltziele werden derzeit ausgearbeitet und voraussichtlich 2023 verabschiedet.

Jede zu einem Umweltziel definierte Wirtschaftstätigkeit ist grundsätzlich taxonomiefähig und damit potenziell nachhaltig. Jedoch erst die Erfüllung gewisser Kriterien machen aus einer taxonomiefähigen tatsächlich auch eine nachhaltige taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeit.

Die Kriterien umfassen zum einen die für jede Wirtschaftsaktivität individuell spezifizierten technischen Bewertungskriterien (Technical Screening Criteria, TSC). Sie enthalten die Bedingungen, unter denen die jeweilige Aktivität einen wesentlichen Beitrag zu einem Umweltziel leistet und kein anderes Umweltziel erheblich beeinträchtigt (Do no significant harm, DNSH). Zum anderen sind generelle Mindestschutzanforderungen (minimum safeguards) einzuhalten.. Diese beziehen sich u.a. auf die OECD-Leitsätze, die ILO-Kernübereinkünfte sowie die UN Guiding Principles und umfassen im Wesentlichen Sorgfaltspflichten und Due Diligence-Prozesse im Zusammenhang mit den Kernthemen Menschenrechte (inkl. Arbeitnehmerrechte), Bestechung bzw. Korruption, Steuern und fairer Wettbewerb.

Erst unter Einhaltung sämtlicher Kriterien erfüllt die Wirtschaftstätigkeit die Bedingungen für Taxonomiekonformität und gilt in diesem Sinne als (ökologisch) nachhaltig.

 

Welche Schritte sind zur Umsetzung der Taxonomie im Unternehmen nötig?

Der Prozess zur Umsetzung der EU-Taxonomie lässt sich in drei grundlegende Schritte unterteilen:

Schritt 1 – Analyse der Wirtschaftsaktivitäten

Zunächst gilt es zu analysieren, welche von der EU festgelegten taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten das Unternehmen betreibt. Die Taxonomie erfasst nicht jedes Unternehmen gleichermaßen, denn die Tätigkeiten wurden insbesondere nach ihrem Einflusspotenzial auf die Erreichung eines Umweltziels ausgewählt. Dadurch ist bspw. die Geschäftstätigkeit einer Immobiliengesellschaft deutlich stärker von der Taxonomie abgedeckt als die einer Handelsgesellschaft.

Der Identifizierung der taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten folgt die Analyse der technischen Bewertungskriterien und der Mindestschutzanforderungen. Erfüllt die Aktivität sämtliche Kriterien wie oben beschrieben, handelt es sich um eine taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeit.

Schritt 2 – Ermittlung der Taxonomie-KPIs

Im nächsten Schritt sind die Taxonomie-KPIs im Zusammenhang mit den zuvor identifizierten taxonomiefähigen und taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten zu ermitteln. Dabei handelt es sich um die Anteile an den gesamten Umsätzen, Investitionen (CapEx) und Betriebsausgaben (OpEx) des Unternehmens, die im Zusammenhang mit den identifizierten Wirtschaftstätigkeiten stehen.

Schritt 3 – Berichterstattung

Die identifizierten Wirtschaftstätigkeiten sind inklusive der jeweiligen Umsatz-, CapEx- und OpEx-Anteile in der nichtfinanziellen Erklärung bzw. dem nichtfinanziellen Bericht offenzulegen – unter Verwendung der durch die EU bereitgestellten Berichtstabellen. Darüber hinaus sind ergänzende Angaben zum Prozess und für das Verständnis wesentliche Informationen in der Berichterstattung darzulegen.

 

Wie können wir Sie unterstützen?

Die Umsetzung der EU-Taxonomie ist ein komplexes Unterfangen. Unsere bisherigen Projekterfahrungen haben gezeigt, dass viele Unternehmen den Umsetzungsaufwand unterschätzen und Umsetzungsprojekte zu spät starten. Zahlreiche Auslegungsmöglichkeiten und eine hohe Regulierungsdynamik kommen erschwerend hinzu: Die Kataloge werden im Laufe der Zeit erweitert (z.B. die nachträgliche Einbeziehung von Kernenergie und gasförmigen Brennstoffen in 2022). Die technischen Bewertungskriterien werden regelmäßig überprüft und ggf. dem aktuellen Stand der Technik entsprechend angepasst.

Wir behalten den Überblick und unterstützen Sie gerne bei der Umsetzung der Taxonomie-Anforderungen – vom ersten Anforderungsverständnis über die Projektplanung, die Analyse von Wirtschaftstätigkeiten und des Anpassungsbedarfs von Prozessen, Daten und Systemen bis hin zur Berichterstattung.

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