Das Landesamt für Steuern Niedersachsen hat im Januar 2023 mit einer Verfügung zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Umsätzen in der kommunalen Entsorgungswirtschaft bei Anwendung der umsatzsteuerrechtlichen Neuregelung Stellung genommen.

Ertragsteuerlich stellt die Verwertung und Beseitigung von Abfällen aus privaten Haushalten durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger eine hoheitliche Tätigkeit dar. Sofern die Abfälle oder aus ihnen gewonnene Stoffe und Energie im Rahmen der Verwertung entgeltlich abgegeben werden, liegt körperschaftsteuerlich ein sogenanntes hoheitliches Hilfsgeschäft vor. Ein Betrieb gewerblicher Art im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes wird nicht begründet. Dies gilt für Umsätze der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsbetriebe aus dem Verkauf von Papierabfällen der privaten Haushalte sowie der Einspeisung von Strom, der im Rahmen einer Kraft-Wärme-Kopplungsanlage (KWK-Anlage) aus dem Verbrennen von Deponie- oder Klärgas gewonnen wurde.

Entsprechend ist bei Anwendung der alten umsatzsteuerrechtlichen Regelungen des § 2 Absatz 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) a. F. eine Umsatzsteuerrelevanz nicht gegeben.

Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Sachverhalte unter Geltung der Neuregelung in § 2b UStG nimmt das Landesamt für Steuern Niedersachsen in der genannten Verfügung wie folgt Stellung:

Sowohl die Beseitigung von Haushaltsabfällen wie auch deren Verwertung stellt eine umsatzsteuerbare und umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit dar, da die entsprechenden Tätigkeiten regelmäßig auf privatrechtlicher Grundlage erfolgen.

Folglich besteht für öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger – anders als bisher – eine Vorsteuerabzugsmöglichkeit im Sinne des § 15 UStG, insbesondere aus den Veräußerungskosten des Stroms und des Altpapiers, da diese direkt dem steuerpflichtigen Ausgangsumsatz zugerechnet werden können. Darüber hinaus besteht die anteilige Vorsteuerabzugsmöglichkeit für Kosten der Deponie- und Klärgasgewinnung sowie der Kosten für die Errichtung und den Betrieb der KWK-Anlage. Je nach Nutzung der erzeugten Wärme und des erzeugten Stroms ist der Vorsteuerabzug im Sinne des § 15 Absatz 4 UStG auf den unternehmerisch verwendeten Teil zu begrenzen. Sofern die unternehmerische Verwendung eines einheitlichen Gegenstands weniger als 10 Prozent beträgt, ist ein Vorsteuerabzug nach allgemeinen Regeln nicht möglich.