Die Finanzverwaltung hat den Umsatzsteueranwendungserlass um Regelungen zum Vorsteuerabzug sowie zur Abgrenzung des unternehmerischen vom nichtunternehmerischen Bereich der Forschungseinrichtungen ergänzt.

Der Umsatzsteueranwendungserlass (im Weiteren: UStAE) wird im Hinblick auf die Unternehmereigenschaft und den Vorsteuerabzug von Forschungseinrichtungen neu geregelt. Ein entsprechendes Schreiben hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) am 27. Januar 2023 veröffentlicht.

Hintergrund dieses Schreibens war die Feststellung des Bundesrechnungshofs, dass die Finanzämter den Umfang der unternehmerischen Betätigung und den damit zusammenhängenden Vorsteuerabzug von Forschungseinrichtungen grundsätzlich unterschiedlich beurteilten. Mit der Neuregelung im UStAE soll nunmehr die Rechtsanwendung auf diesem Gebiet vereinheitlicht werden.

Dazu wird Abschnitt 2.10 des UStAE um diverse Ausführungen und Beispiele ergänzt. Zunächst wird klargestellt, dass Forschungseinrichtungen sowohl rechtlich selbstständige Unternehmer, aber auch ein unselbstständiger Teil des unternehmerischen oder nichtunternehmerischen Bereichs einer anderen rechtlich selbstständigen Einrichtung sein können.

Ferner wird die Zuordnung von Tätigkeiten zum unternehmerischen oder nichtunternehmerischen Bereich der Forschungseinrichtung geregelt.

Als unternehmerische Tätigkeiten bei Forschungseinrichtungen werden qualifiziert:

  • die Eigenforschung
  • die Auftragsforschung sowie der weitere Technologietransfer, wenn beabsichtigt ist, die Forschungsergebnisse nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen zu verwenden sowie die
  • Grundlagenforschung, wenn sie dazu dient, die unternehmerische Verkaufstätigkeit zu steigern und die Marktposition zu stärken

Als nicht unternehmerische Tätigkeiten sind zu werten:

  • die Grundlagenforschung in abgrenzbaren Teilbereichen ohne nachhaltige Einnahmeerzielungsabsicht (als abgrenzbarer Teilbereich gilt beispielweise ein Institut),
  • die Erbringung eigenständiger Leistungen, die keine Forschungstätigkeiten sind und ihren Grund im Gesellschaftsvertrag, in der Satzung oder der Zugehörigkeit der Forschungsorganisation haben (wenn von vornherein nicht die Absicht besteht, diese gegen Entgelt zu vermarkten),
  • die reine Lehre,
  • die Ausbildung über den betrieblichen Bedarf hinaus,
  • die Öffentlichkeitsarbeit mit Breitenwirkung sowie die Weiterentwicklung des Wissenschaftssystems

Verbietet die Satzung einer Einrichtung, Forschungsergebnisse entgeltlich zu verwerten, so ist dies ebenfalls dem nichtunternehmerischen Bereich zuzurechnen.

Der ergänzte UStAE enthält weiterhin diverse Beispiele zur Abgrenzung von unternehmerischen und nicht unternehmerischen Tätigkeiten der Forschungseinrichtungen.

Außerdem regelt Abschnitt 2 Absatz 11 des UStAE eine Erleichterung zur Ermittlung einer Vorsteuerquote für den Vorsteuerabzug bei bezogenen Leistungen.

Die Regelungen sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

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