Kommt endlich die Reduzierung der Niedrigbesteuerungsschwelle auf 15% für alle Unternehmen?
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Die Begleitmaßnahmen im neu veröffentlichten Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Mindestbesteuerungsrichtlinie (Pillar 2) könnten eine deutliche Senkung der Steuerbelastung von Auslandstätigkeiten und einen Bürokratieabbau zur Folge haben – im Einzelnen: 

  • Abschaffung der Lizenzschranke
  • Herabsenkung der Niedrigsteuergrenze von 25% auf 15%
  • Abschaffung der Gewerbesteuerpflicht von Hinzurechnungsbeträgen.

Nach Veröffentlichung des Diskussionsentwurfs zur Umsetzung der Richtlinie zur Umsetzung einer globalen Mindestbesteuerung (Pillar 2) in nationales Recht am 20.März 2023 legte das Bundesministerium für Finanzen nun nach und gab am 10. Juli 2023 den zugehörigen Referentenentwurf an die Verbände heraus. Der Entwurf datierend vom 07. Juli 2023 beinhaltet neben der Umsetzung der in Pillar 2 genannten Grundsätze auch weitere, hiermit zusammenhängende, Begleitmaßnahmen, die sich in Änderungen des EStG, AStG und GewStG niederschlagen. Im Folgenden werden die wesentlichen Begleitmaßnahmen vorgestellt. 

Abschaffung der Lizenzschranke

Die Lizenzschranke, geregelt in § 4j EStG, soll für Veranlagungszeiträume ab 2024 aufgehoben werden. Die Regelungen wurde vor dem Hintergrund des BEPS Aktionspunkt 5 eingeführt und sollte steuerschädlichen Gewinnverlagerungen in Niedrigsteuerländern entgegenwirken. Sie beschränkt den Abzug von Aufwendungen für Rechteüberlassungen an nahestehende Personen, die beim Empfänger einem Präferenzregime unterliegen und damit regelmäßig nicht oder zu niedrig besteuert werden. Die Prüfung der Anwendbarkeit der Lizenzschranke führt bisher häufig zu hohem Aufwand, da dies eine Überprüfung der Art und Weise der Besteuerung der Lizenzeinkünfte beim (ausländischen) Lizenzgeber erforderte. 

Absenkung der Niedrigsteuergrenze

Die Niedrigsteuergrenze im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung, geregelt in § 8 Abs. 5 AStG, wird im Referentenentwurf von derzeit 25 Prozent auf 15 Prozent abgesenkt. Hiermit soll beim Steuersatz ein Gleichlauf zwischen Hinzurechnungsbesteuerung und globaler effektiver Mindestbesteuerung mit Blick auf die Besteuerung ausländischer Tätigkeiten erreicht werden. Diese Herabsetzung wurde im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum ATAD-Umsetzungsgesetz 2021 bereits angekündigt und wurde von Wirtschaftsvertretern und Experten schon lange gefordert, da bei einem bisher anwendbaren Steuersatz von 25% sehr viele Staaten, u.a. auch viele Industriestaaten, als niedrig besteuert galten.  Die bisherige Niedrigsteuergrenze von 25% stellte damit für deutsche Unternehmen einen Standortnachteil dar. 

Abschaffung der Gewerbesteuerpflicht von Hinzurechnungsbeträgen

Mit der Einführung der globalen effektiven Mindestbesteuerung wird die Gewerbesteuerpflicht des Hinzurechnungsbetrages abgeschafft. Durch die Aufhebung des § 7 Satz 7 bis 9 GewStG soll die Gewerbesteuerpflicht für AStG-Hinzurechnungsbeträge letztmalig im Erhebungszeitraum 2023 Anwendung finden und ab 2024 abgeschafft werden. Die Gewerbesteuerpflicht von Hinzurechnungsbeträgen wurde vielfach kritisiert, da u.a. keine Möglichkeit der Anrechnung ausländischer Steuern auf die Gewerbesteuer besteht. Im Übrigen ist eine Gewerbesteuerpflicht von Hinzurechnungsbeträgen bei einem politisch vorgesehen Mindestbesteuerungsniveaus von 15% auch deshalb obsolet, weil dieses bereits durch die Körperschaftsteuer (Steuersatz 15%) erreicht wird.

Schaffung einer Voraussetzung für eine elektronische Datenübermittlung der Mitteilungen und Erklärungen zur Anwendung des Außensteuergesetzes

Die Mitteilungen nach § 6 Absatz 5 AStG bei Stundungen oder Jahresratenzahlungen im Zusammenhang mit der Wegzugsbesteuerung sowie Erklärungen zur gesonderten – und einheitlichen – Feststellung nach § 18 Absatz 1 bis 3 AStG zur Durchführung der Hinzurechnungsbesteuerung (§§ 7 bis 13 AStG) sowie nach § 18 Absatz 4 AStG der Einkünfte einer ausländischen Familienstiftung im Sinne des § 15 AStG können zukünftig elektronisch übermittelt werden. 

Ausblick

Die genannten Steuererleichterungen betreffen nicht nur solche, die von Pillar 2 betroffen sind (Konzerne mit Umsatz > 750 Mio. Umsatz), sondern alle Unternehmen. Es bleibt aber zu beachten, dass der Referentenentwurf aktuell nur ein Gesetzesentwurf ist und der Zustimmung der Regierung sowie im Weiteren Gesetzgebungsverfahren der Zustimmung des Bundestags und des Bundesrates bedarf. Es besteht aber nunmehr die konkrete Hoffnung, dass auch die vorteilhaften Wirkungen der globalen Mindestbesteuerung umgesetzt werden. Wir werden Sie über den Fortgang des Gesetzgebungsverfahren auf dem Laufenden halten.