Die Dezember-Soforthilfe nach dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) vom 15. November 2022 entlastet Verbraucherinnen und Verbraucher bei den Kosten für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme. Versorgungsunternehmen müssen dabei auch umsatzsteuerliche Aspekte beachten.

Die Entlastung über die EWSG-Dezember-Soforthilfe funktioniert, indem Erdgaslieferanten den Letztverbrauchern einen einmaligen Entlastungsbetrag gutschreiben. Wärmeversorgungsunternehmen müssen ihren Kunden einen Ausgleich für die Dezember-Zahlungen gewähren – indem sie auf eine für Dezember 2022 fällige Voraus- oder Abschlagszahlung verzichten, eine Zahlung an den Kunden erbringen oder beide Elemente kombinieren. Für die nach dem EWSG an die Letztverbraucher und Kunden geleisteten Entlastungen haben die Versorgungsunternehmen einen Erstattungsanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland. Der Erstattungsanspruch tritt an die Stelle der Zahlung des Letztverbrauchers oder des Kunden.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat auf seinen Internetseiten einen Fragen-/Antwortkatalog zum EWSG veröffentlicht, der laufend erweitert wird. Zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Erstattungsbeträge enthält der Frage-/Antwortkatalog die folgenden wichtigen Hinweise:

  • Umsatzsteuerlich stellt die Entlastung beziehungsweise vorläufige Leistung nach dem EWSG ein Entgelt von dritter Seite dar, nämlich von der an der Erdgas-/Wärmelieferung von dem Versorgungsunternehmen an den Kunden nicht beteiligten Bundesrepublik Deutschland, da die Entlastung für die Erdgas-/Wärmelieferung des Versorgungsunternehmens und nicht etwa als davon unabhängige Subvention gezahlt wird. Als Entgelt von dritter Seite unterliegt die Entlastung der Umsatzbesteuerung.
  • Grundsätzlich zu berücksichtigen ist dabei der temporär ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent, der allgemein für Gaslieferungen über das Erdgasnetz und Lieferungen von Wärme über ein Wärmenetz vom 1. Oktober 2022 bis zum 31. März 2024 gilt.
  • Allerdings lässt es die Finanzverwaltung auf Grundlage eines BMF-Schreibens vom 25. Oktober 2022 aus Vereinfachungsgründen zu, dass bestehende Abschlagspläne, die den Steuersatz von 19 Prozent ausweisen, auch über den 1. Oktober 2022 hinaus mit 19 Prozent abgerechnet werden und die Korrektur der Umsatzsteuer erst im Rahmen der Schlussabrechnung erfolgt.
  • In diesem Fall kann der Erdgaslieferant bei der Ermittlung des vorläufigen Erstattungsbetrags die Umsatzsteuer mit 19 Prozent ansetzen. Für die Endabrechnung ist dann die Umsatzsteuer in Höhe der „tatsächlichen“ Umsatzsteuerbelastung des Letztverbrauchers zugrunde zu legen, in der Regel also 7 Prozent.
  • Weiter stellt das BMWK klar, dass keine Minderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 UStG vorliegt, wenn die Entlastung an den Endkunden in Form einer Gutschrift erbracht wird, die zum Beispiel mit dem Zahlbetrag der Endabrechnung verrechnet wird. Dies bedeutet, dass das Versorgungsunternehmen die Lieferungen nach den allgemeinen Grundsätzen voll deklarieren und versteuern muss, und die Umsätze nicht etwa um die gutgeschriebenen Beträge mindern darf.
  • Der Entlastungsbetrag ist grundsätzlich spätestens mit der ersten Rechnung beziehungsweise Abrechnung, die den Monat Dezember 2022 umfasst, als Kostenentlastung nach § 2 EWSG (Erdgas) oder § 4 EWSG (Wärme) gesondert auszuweisen. Darüber hinaus bestehen keine Vorgaben, soweit sie sich nicht aus anderen Vorschriften, wie beispielweise § 40 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), ergeben. 

Der Fragen-/Antwortkatalog zum EWSG bietet damit zu umsatzsteuerlichen Themen hilfreiche Hinweise. Er lässt aber auch viele Fragen offen, insbesondere in Bezug auf die umsatzsteuerlich zutreffende Deklaration und Rechnungsstellung. Zu beachten ist, dass es sich bei den Entlastungsbeträgen um Bruttobeträge handelt, aus denen die abzuführende Umsatzsteuer herauszurechnen ist.

Damit die Schlussabrechnungen den formalen umsatzsteuerlichen Anforderungen entsprechen, sind darin der für die Gas- beziehungsweise Wärmelieferung geschuldete Betrag einschließlich des Entlastungsbetrages (netto) sowie die darauf entfallende Umsatzsteuer anzugeben. Weil der Entlastungsbetrag gesondert auszuweisen ist (siehe oben), sollte unseres Erachtens  auch der darauf entfallende Umsatzsteuerbetrag gesondert angegeben werden, auch wenn der Kunde diesen nicht entrichten muss. In den Schlussabrechnungen sind auch die Umsatzsteuer auf die von den Kunden bereits gezahlten Abschlagszahlungen zu nennen und die ggf. auf eine Nachzahlung entfallende Umsatzsteuer auszuweisen. Sprechen Sie uns bei Fragen gerne an!