Das BMF hat jüngst eine Nichtbeanstandungsregelung für einen unberechtigten Steuerausweis bei Rechnungen von jPöR im Kontext mit der Umstellung auf § 2b UStG veröffentlicht. Diese gilt bis 31. März 2023.

Im Rahmen des Übergangs auf die neuen umsatzsteuerrechtlichen Regelungen für juristische Personen öffentlichen Rechts (jPöR) nach § 2b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) stellen sich zahlreiche Fragen. Das Bundesministerium der Finanzen hat am 2. Februar 2023 eine Nichtbeanstandungsregelung für einen unberechtigten Steuerausweis bei Rechnungen von jPöR im Kontext mit der Umstellung auf § 2b UStG veröffentlicht.

Ursprünglich sollten die Regelungen des § 2b UStG zwingend und verpflichtend ab dem 1. Januar 2023 für alle jPöR zur Anwendung gelangen. Am 16. Dezember 2022 hat der Bundesrat jedoch einer Gesetzesänderung zugestimmt, wonach der Übergangszeitraum zur Anwendung der entsprechenden Regelungen um weitere zwei Jahre verlängert wird und diese zwingend erst zum 1. Januar 2025 anzuwenden sind. JPöR, die die Neuregelungen zum 1. Januar 2023 anwenden wollten, mussten dies gegenüber dem für sie zuständigen Finanzamt erklären.

JPöR, die im Jahr 2023 weiter die Altregelung nach § 2 Absatz 3 UStG a. F. anwenden, aber für eine ab 2023 erbrachte Leistung außerhalb des unternehmerischen Bereichs mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer abrechnen, schulden – wie jeder andere Unternehmer - die in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14c Absatz 2 UStG.

Für einen zum Vorsteuerabzug berechtigten Leistungsempfänger gilt aus Gründen der Praktikabilität unter den übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG im Falle eines derartigen unberechtigten Steuerausweis im Sinne des § 14c Absatz 2 UStG Folgendes: Ihm wird ein Vorsteuerabzug maximal bis zu der Höhe gewährt, der für diese Leistung gesetzlich geschuldet worden wäre, wenn die jPöR die Neuregelungen des § 2b UStG bereits anwenden würde.

Ferner kann auf die Festsetzung und Abführung der Steuer nach § 14c Absatz 2 UStG verzichtet werden, wenn eindeutig für die jPöR als Ausstellerin der Rechnung feststeht, dass diese nicht für Zwecke verwendet werden kann, die einen Vorsteuerabzug ermöglichen.

Diese Regelung gilt nach Erörterung mit den oberen Finanzbehörden der Länder bis zum Ablauf des Folgemonats nach Veröffentlichung des BMF-Schreibens, also bis 31. März 2023.

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