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Audit
Durch unsere unabhängig und kompetent durchgeführten Prüfungsleistungen garantieren wir unseren Mandanten und deren Abschlussadressaten ein hohes Maß an Sicherheit und Vertrauen.
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Assurance
Wir haben Assurance Service Lines im Bereich der prüfungsnahen Beratung etabliert, damit wir Sie bei der Identifizierung der für Sie relevanten Risiken und Herausforderungen unterstützen können.
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Risk Advisory
Sicherheit für Ihr Unternehmen
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Digital Advisory & IT Consulting
Digitalisierung gemeinsam meistern
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Operational Advisory
Prozesse und Strukturen einschätzen
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Deal Advisory
Problemlos Deals realisieren
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Valuation & Economic and Dispute Advisory
Fachkompetenz für Ihre Fragestellungen
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Financial Advisory
Finanzstrukturen optimieren
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Unternehmenssteuern
Unternehmenssteuern
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Internationale Besteuerung
Internationale Besteuerung
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Umsatzsteuer
Umsatzsteuer
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Nachfolge im Unternehmen
Nachfolge im Unternehmen
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Verrechnungspreise
Verrechnungspreise
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Global Mobility Services
Eine ständig fortschreitende Globalisierung der Wirtschaft und eine Welt in der Menschen immer mobiler werden, hat zur Folge, dass Unternehmen zunehmend Mitarbeiter ins Ausland entsenden oder direkt im Ausland Mitarbeiter beschäftigen, damit diese dort für sie tätig werden. Aber auch immer mehr Arbeitnehmer aus der ganzen Welt kommen nach Deutschland, um hier sowohl für ausländische Unternehmen, als ebenfalls für deutsche Unternehmen zu arbeiten. Jede Tätigkeit mit Auslandsbezug kann für Mitarbeiter aber auch insbesondere für Arbeitgeber arbeits-, aufenthalts-, steuer- und sozialversicherungsrechtliche Folgen nach sich ziehen und zu diversen Verpflichtungen führen. Die Einhaltung sämtlicher gesetzlicher Vorgaben wird zunehmend komplexer; deren Erfüllung ist aber zwingend geboten.
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Transaction Tax
Bei Unternehmenskäufen sind Steuerbelastungen und Steuerrisiken zentrale Faktoren für die Ermittlung des Kaufpreises. Eine Tax Due Diligence hilft dabei, diese Belastungen und Risiken zu ermitteln und zu quantifizieren. Zudem bildet die Due Diligence die Grundlage für die steuerliche Strukturierung sowie für etwaige steuerliche Klauseln in Kaufverträgen (Garantien, Freistellungen, Verhaltensregeln). Darüber hinaus deckt eine Due Diligence Compliance-Pflichten auf, die mit dem Unternehmenserwerb verbunden sind. Auch aus Verkäufersicht kann eine dem eigentlichen Verkaufsprozess vorgelagerte (Vendor) Due Diligence sinnvoll sein. Ziel einer solchen Vendor Due Diligence ist es regelmäßig, den Verkaufsprozess möglichst effizient zu gestalten. Etwaige Stolpersteine werden dabei frühzeitig erkannt und umgangen.
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Outsourcing Tax
Outsourcing Tax
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Beratung bei Selbstanzeigen
Beratung bei Selbstanzeigen
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Steuerliches Kontrollsystem
Vermeidung von steuerstrafrechtlichen, bußgeldrechtlichen und zivilrechtlichen Haftungsrisiken durch ein Steuerliches Kontrollsystem Die Einrichtung und Dokumentation eines Steuerlichen Kontrollsystems hat seit der Veröffentlichung des Anwendungserlasses zu § 153 AO am 23. Mai 2016 erheblich an Bedeutung gewonnen. Nach Auffassung des BMF kann die Einrichtung eines innerbetrieblichen Kontrollsystems (Steuerliches Kontrollsystem – Tax CMS) durch den Steuerpflichtigen ein Indiz darstellen, das gegen das Vorliegen eines Vorsatzes oder Leichtfertigkeit sprechen kann. Somit kommt der nachweisbaren Einrichtung eines Steuerlichen Kontrollsystems bei der Frage der Abgrenzung einer Anzeige und Berichtigung nach § 153 AO von einer Selbstanzeige nach §§ 371, 378 AO eine entscheidende Bedeutung zu und kann steuerstrafrechtliche Konsequenzen vermeiden.
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Private Client Services
Die nationale und internationale Komplexität und Regelungsdichte des Steuerrechts nimmt unverändert zu. Um unsere Empfehlungen verstehen zu können, müssen Sie kein Steuerexperte sein!
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Outsourcing Finanzprozesse
Buchhaltung, Abschlüsse und Reporting
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Lohnbuchhaltung & HR Services
Rundumservice Personalmanagement
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Steuerdeklarationen
In Sachen Steuern auf der sicheren Seite
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Global Compliance & Reporting Services
Internationaler Service - nationale Ansprache
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Company Setup & Domiciliation Services
Hilfe bei Auslandsexpansion
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Erbrecht und Unternehmensnachfolge
Selbstanzeige
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M&A-Transaktionsberatung
Als Grant Thornton Germany Rechtsanwaltsgesellschaft mbH bieten wir unseren Mandanten eine professionelle und umfassende Rechtsexpertise und -beratung als ihr professioneller Business Partner. Wir betreuen einen repräsentativen Querschnitt der deutschen Wirtschaft mit Unternehmen und Institutionen aus nahezu allen Branchen und Größenordnungen. Nicht nur mittelständische Unternehmen auch Global Player sowie private Vermögensinhaber gehören zu unseren Mandanten. Wir bieten Ihnen laufende Beratung im Gesellschafts-, Wirtschafts-, Vertrags,- Arbeits- und IT-Recht.
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IT-Recht
IT-Recht
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Gesellschaftsrechtliche Beratung
Wir beraten Unternehmen aller Rechtsformen umfassend von ihrer Gründung (Rechtsformwahl, Satzungen, Gesellschaftervereinbarungen) über strukturelle Veränderungen während ihres Bestehens (Share Deals, Asset Deals, Verschmelzungen, Formwechsel und sonstige Restrukturierungen) bis hin zu einer etwaigen Abwicklung im Rahmen einer Liquidation.
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Arbeitsrecht
IT-Recht
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Wirtschafts-, Zivil- und Vertragsrecht
Als Grant Thornton Germany Rechtsanwaltsgesellschaft mbH bieten wir unseren Mandanten eine professionelle und umfassende Rechtsexpertise und -beratung als ihr professioneller Business Partner. Wir betreuen einen repräsentativen Querschnitt der deutschen Wirtschaft mit Unternehmen und Institutionen aus nahezu allen Branchen und Größenordnungen. Nicht nur mittelständische Unternehmen auch Global Player sowie private Vermögensinhaber gehören zu unseren Mandanten. Wir bieten Ihnen laufende Beratung im Gesellschafts-, Wirtschafts-, Vertrags,- Arbeits- und IT-Recht.
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Immobilienwirtschaftsrecht
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Insolvenz, Restrukturierung, Sanierung
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Bank- und Kapitalmarktrecht
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Gewerblicher Rechtsschutz, Urheber- und Medienrecht
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Managerhaftung
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Prozessführung und Schiedsverfahren
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Privates Bau-, Architekten-, Ingenieur- und Vergaberecht
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Versicherungsrecht
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Wirtschaftsstrafrecht
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Compliance
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Integrierte Beratung
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Vermögenscontrolling
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Wertpapierreporting
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Reporting für Stiftungen
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Sichere Informationen als Grundlage optimaler Analyse und Unternehmenssteuerung.
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Risk Advisory
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Digital Advisory & IT Consulting
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Den Grundstein für Nachhaltigkeit legen
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Markteintritt in Deutschland
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Starkes Engagement im Job und eine gute Work-Life-Balance lassen sich bei Grant Thornton kombinieren.
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Entwicklung
Über passgenaue Weiterbildungen, Trainings oder Förderung von Berufsexamina unterstützen wir Sie kontinuierlich in Ihrer beruflichen Entwicklung.
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International Arbeiten
Bei internationalen Prüfungs- und Beratungsprojekten sind wir führend. Die internationale Zusammenarbeit mit Mandanten und Kollegen aus dem Netzwerk ist daher vielen Bereichen Tagesgeschäft.
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Diversity
Grant Thornton in Deutschland vereint Fachrichtungen, Berufserfahrungen, Kulturen, Herkunftsländer, Altersgruppen und Geschlechter.
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Philipp zeigt Wirkung.
Philipp zeigt Wirkung.
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So zeigt Anna Wirkung.
So zeigt Anna Wirkung.
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So zeigt David Wirkung.
So zeigt David Wirkung.
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So zeigt Eli Wirkung.
So zeigt Eli Wirkung.
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So zeigt Sophie Wirkung.
So zeigt Sophie Wirkung.
Hintergrund:
Mittelständische US-amerikanische Unternehmen sind häufig über eine sogenannte S-Corporation strukturiert. Hierbei sind natürliche, steuerlich in den USA ansässige Personen an einer US-Kapitalgesellschaft (Corporation) beteiligt. Die US-Kapitalgesellschaft ist wiederum Gesellschafterin diverser Auslandsgesellschaften, zum Beispiel auch von einer deutschen GmbH.
Die S-Corporation-Struktur weist dabei die Besonderheit auf, dass die US-Kapitalgesellschaft in den USA steuerlich transparent besteuert wird. Das bedeutet: Die Einkünfte der US-Kapitalgesellschaft werden in den USA nicht von der US-Kapitalgesellschaft, sondern direkt von ihren Gesellschaftern (natürliche Personen) besteuert. Diese Besteuerungssystematik erfolgt auf Antrag aus dem Subchapter S des US-Steuergesetzes, daher auch die Bezeichnung als S-Corporation.
Aus deutscher steuerlicher Sicht wird die S-Corporation dagegen entsprechend des sogenannten Rechtstypenvergleich als intransparent betrachtet. Das heißt: Einkünfte dieser Gesellschaft werden aus deutscher steuerlicher Sicht der S-Corporation und gerade nicht den Gesellschaftern zugerechnet. Bei der S-Corporation handelt es sich damit um eine sogenannte hybride Gesellschaft.
Quelle: Grant Thornton Germany
Fragestellung
Seit vielen Jahren ist strittig, welcher Quellensteuersatz auf Dividenden der deutschen Tochtergesellschaft an die S-Corporation entfällt. Das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen den USA und Deutschland sieht diesbezüglich grundsätzlich einen Reststeuersatz von 15 Prozent für natürliche Personen als Gesellschafter deutscher Kapitalgesellschaften vor. Für US-Kapitalgesellschaften als Gesellschafter gilt dagegen grundsätzlich ein günstigerer Reststeuersatz von 5 Prozent und unter bestimmten Umständen sogar 0 Prozent.
Bereits 2013 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 26. Juni 2013 (Aktenzeichen I R 48/12, BStBl. II 2014, 367) entschieden, dass in diesen Konstellationen grundsätzlich der günstigere, für Kapitalgesellschaften vorgesehene Reststeuersatz von 5 Prozent beziehungsweise 0 Prozent Anwendung findet, da die „deutsche“ Einstufung der S-Corporation als Kapitalgesellschaft maßgeblich sei. Dieses Urteil erging allerdings vor Einführung des § 50d Absatz 1 Satz 11 EStG (mittlerweile wortgleich in § 50d Absatz 11a EStG übernommen), welcher für hybride Gesellschaften besagt, dass „der [Entlastungs-]Anspruch […] nur der Person zu[steht], der die Kapitalerträge […] nach den Steuergesetzen des anderen Vertragsstaats als Einkünfte oder Gewinne einer ansässigen Person zugerechnet werden“.
Strittig war nunmehr, ob § 50d Absatz 1 Satz 11 EStG
i. lediglich verfahrensrechtliche Wirkung entfaltet (also die Frage beantwortet „wer“ den Entlastungsanspruch geltend machen kann); oder
ii. auch materiell-rechtlich die Höhe des Entlastungsanspruchs bestimmt (das heißt: Wie hoch ist der anwendbare Reststeuersatz?).
Im Fall (i) läge der Reststeuersatz weiterhin bei 0 Prozent beziehungsweise 5 Prozent; im Fall (ii) würden dagegen 15 Prozent deutsche Quellensteuer auf die Dividende fällig. Die deutsche Finanzverwaltung vertritt – naturgemäß – die letztere Auffassung.
Entscheidung
Das Finanzgericht (FG) Köln hat mit seinem Urteil vom 16. November 2022 (veröffentlicht am 10. März 2023) festgestellt, dass § 50d Absatz 1 Satz 11 EStG (nunmehr § 50d Absatz 11a EStG) lediglich verfahrensrechtliche Wirkung entfaltet.
Dadurch findet auf Dividendenausschüttungen an S-Corporations grundsätzlich der günstigere Reststeuersatz von 0 Prozent beziehungsweise 5 Prozent Anwendung, wobei dieser Anspruch durch die natürlichen Personen geltend zu machen sei.
Ausblick und Handlungsempfehlung
Das Urteil trägt maßgeblich zur Beseitigung der Rechtsunsicherheit bei und der pro-fiskalischen Haltung der Finanzverwaltung werden Grenzen gesetzt. Allerdings hat die Finanzverwaltung Revision beim BFH (Aktenzeichen I R 13/23) gegen das Urteil des FG Köln eingelegt. Daher wird man auf die grundsätzlich wünschenswerte höchstrichterliche Klärung wohl noch warten müssen. Bis dahin gilt es, entsprechende Fälle offen zu halten und den günstigeren Reststeuersatz geltend zu machen.