Um die Abzugssteuer im Tätigkeitsstaat auf maximal 4,5 Prozent zu begrenzen, müssen Grenzgänger ihre Ansässigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine amtliche Bescheinigung nachweisen. Das BMF hat die hierfür erforderlichen Vordrucke überarbeitet beziehungsweise neu erstellt. Diese sind ab1. Januar 2024 zu verwenden.
INHALTE

Nach Artikel 15 a Absatz 1 und 2 DBA Schweiz werden Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die ein Grenzgänger aus unselbstständiger Arbeit bezieht, im Ansässigkeitsstaat besteuert. Zum Ausgleich kann der Tätigkeitsstaat von diesen Vergütungen eine Steuer im Abzugsweg erheben. Die Abzugssteuer wird auf maximal 4,5 Prozent begrenzt, wenn der Grenzgänger die Bescheinigung über seine Ansässigkeit im Ansässigkeitsstaat vorlegt. Hierfür ist der überarbeitete Vordruck Gre-1 zu verwenden.

Eine Begrenzung der Abzugssteuer trotz gültiger Ansässigkeitsbescheinigung ist ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen zur Einstufung als Grenzgänger nicht (mehr) erfüllt sind. Demnach entfällt die Grenzgängereigenschaft nach § 15a Absatz 2 DBA Schweiz, wenn der Steuerpflichtige während des gesamten Kalenderjahres an mehr als 60 Arbeitstagen auf Grund seiner Arbeitsübung nicht an seinen Wohnsitz zurückkehrt. Als Arbeitstage gelten die im Arbeitsvertrag vereinbarten Tage.

Zum Nachweis der unschädlichen Nichtrückkehrtage ist seitens des Arbeitgebers der unveränderte Vordruck Gre-3 auszustellen. Zur einheitlichen Dokumentation der Nichtrückkehrtage kann das Muster Anlage zu Gre-3 verwendet werden.  

Neu erstellt wurde der Vordruck Gre-4 „Ansässigkeitsbescheinigung für im Schweizer öffentlichen Dienst beschäftigte Grenzgänger“, die Leistungen von einer Schweizer Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule des schweizerischen Altersvorsorgesystems beziehen. Um die Abzugssteuer auf diese Einkünfte im Tätigkeitsstaat zu begrenzen, muss die oben genannte Ansässigkeitsbescheinigung der Vorsorgeeinrichtung vor Zufluss der ersten Leistung vorgelegt werden.

Bei nur teilweiser Grenzgängereigenschaft vor dem ersten Leistungsbezug ist die Ansässigkeitsbescheinigung auch dann auszustellen, wenn der Leistungsempfänger in den vergangenen fünf Veranlagungszeiträumen seiner aktiven Tätigkeit im Schweizer öffentlichen Dienst überwiegend, das heißt mindestens zu 50 Prozent, als Grenzgänger anzusehen war.

Hinterbliebene von ehemals im Schweizer öffentlichen Dienst beschäftigten Grenzgängern müssen zum Nachweis ihrer Ansässigkeit in Deutschland den neu erstellten Vordruck Gre-5 bei der Schweizer Vorsorgeeinrichtung vorlegen. Zur Bestimmung der Grenzgängereigenschaft des Verstorbenen gelten vorgenannte Ausführungen.

Neue Formulare ab sofort nutzen

 Die oben beschriebenen Vordrucke sind seit dem 1. Januar 2024 anzuwenden. Sie finden die einzelnen Formulare unter dem nachfolgenden Link:

https://www.formulare-bfinv.de/ffw/content.do