Das Bundesfinanzministerium unternimmt einen neuen Anlauf zur Förderung von Fonds-Investitionen in erneuerbare Energien und Infrastruktur und passt dazu das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) und das Investmentsteuergesetz an. Sollte der Gesetzesentwurf umgesetzt werden, würden Investitionen in diesen Bereichen für Investmentfonds und Spezial-Investmentfonds erheblich attraktiver.
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Erste Initiative zur Förderung von Fonds-Investitionen im Rahmen des Zukunftsfinanzierungsgesetzes 2023

Am 14. Dezember 2023 wurde im Bundesgesetzblatt das sogenannte Zukunftsfinanzierungsgesetz veröffentlicht, mit dem unter anderem Start-ups und Wachstumsunternehmen die Aufnahme von Kapital erleichtert werden soll, etwa im Rahmen eines Börsengangs.

Der Referentenentwurf zu diesem Gesetz sah zunächst noch vor, den Katalog möglicher Investitionen von Kapitalverwaltungsgesellschaften für Immobilien-Sondervermögen, Infrastruktur-Sondervermögen und Spezial-AIF nach §§ 231 und 284 KAGB zu erweitern. Demnach sollte es Fonds gestattet werden, bis zu 15 Prozent des Wertes des Sondervermögens auch in Anlagen zur Erzeugung, zum Transport oder zur Speicherung erneuerbarer Energien zu investieren, selbst wenn kein unmittelbarer baulicher Zusammenhang zu einem Gebäude, etwa in Form von Solar-Aufdachanlagen, besteht. Diese Erweiterung wurde jedoch nicht in der finalen Fassung des Gesetzes umgesetzt und sollte stattdessen mit flankierenden steuerrechtlichen Reformen zu einem späteren Zeitpunkt eingeführt werden.

Erneuter Anlauf im Rahmen eines Referentenentwurfes zur Förderung von Investitionen von Fonds in erneuerbare Energien und Infrastruktur

Eine konkrete Ausgestaltung hat das Bundesfinanzministerium (BMF) nach einem ersten Gesetzentwurf im Mai 2024 nun in einem Referentenentwurf zum Zukunftsfinanzierungsgesetz II (ZuFinG II) am 27. August 2024 veröffentlicht.

Zum einen sind darin Änderungen im KAGB vorgesehen, die ähnlich dem Referentenentwurf zum Zukunftsinvestitionsgesetz 2023 (ZuFinG I) eine Erweiterung des Katalogs erlaubter Investitionen nach § 231 KAGB vorsieht. Dies betrifft konkret die Beteiligung an Infrastruktur-Projektgesellschaften, deren Geschäftszweck auf die Erzeugung, Umwandlung, Speicherung oder den Transport von Strom, Gas oder Wärme aus erneuerbaren Energien ausgerichtet ist. Dabei sollen Investitionen in diese Projektgesellschaften, analog zum Referentenentwurf zum Zukunftsfinanzierungsgesetz, 15 Prozent des Wertes des Sondervermögens des investierenden Fonds nicht übersteigen.

Zum anderen sieht der Gesetzesentwurf auch begleitende Änderungen im Investmentsteuergesetz vor, nach denen die derzeitigen Steuerbefreiungsmöglichkeiten insoweit abgeschafft werden, wie Investmentfonds und Spezial-Investmentfonds Einkünfte aus einer inländischen gewerblichen Tätigkeit erzielen. Ohne diese Anpassung hätte ein Investmentfonds zum Beispiel bei einer Investition in eine Projektgesellschaft zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien wettbewerbsverzerrende steuerliche Vorteile gegenüber einer ansonsten nicht steuerbefreiten Direktinvestition in eine derartige Gesellschaft. Bislang wurde diese steuerliche Ungleichbehandlung als hinnehmbar betrachtet, da gewerbliche Tätigkeiten bei Investmentfonds tendenziell unüblich waren.

Für Investmentfonds wäre die jetzt im Referentenentwurf des BMF vorgesehene Möglichkeit vorteilhaft, da sie Investitionen in erneuerbare Energien und Infrastruktur vereinfacht. Fondsmanager können durch eine Beimischung in die neuen Anlageklassen somit die Attraktivität des von ihnen verwalteten Fonds steigern. Die finale Ausgestaltung des Gesetzes ist aktuell noch abzuwarten, laut BMF soll das ZuFinG II im zweiten Quartal 2025 in Kraft treten.

Grant Thornton unterstützt bei Bewertungen sowie rechtlichen und steuerrechtlichen Fragen 

Nach § 231 II KAGB ist der Wert der Vermögensgegenstände, die ein Investmentfonds erwerben möchte, durch einen externen Bewerter zu ermitteln, bei einem Wert des Vermögensgegenstandes von über 50 Millionen Euro von zwei externen Bewertern. Dieser Vorschrift werden auch die im Diskussionsentwurf vorgesehenen Investitionen in Projektgesellschaften unterliegen.

Grant Thornton in Deutschland verfügt über langjährige und anerkannte Expertise in der Bewertung von Projektgesellschaften im Umfeld erneuerbarer Energien, unter anderem von Wind- und Solarparks. Bei den im Referentenentwurf vorgesehenen Investitionen unterstützen wir Sie gern mit belastbaren Wertermittlungen. Bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sind wir als externer Bewerter im Sinne des § 216 KAGB sowohl für Ankaufs- als auch Regelbewertungen registriert und mit den diesbezüglichen regulatorischen Abläufen sehr gut vertraut, sodass wir Sie effizient unterstützen können.

Zudem beraten wir Sie gern zu allen rechtlichen und steuerrechtlichen Fragestellungen, die sich im Kontext dieser Gesetzesinitiative ergeben.