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GRANT THORNTON OPINION in der ESG Automotive Nachhaltigkeitsthemen als Risiken und Chancen erkennenSenior Manager Dr. Stefan Hannen hat mit dem Magazin „Mobilität“, das als Beilage der Tageszeitung „Die Welt“ erscheint, über neue Geschäftsmodelle und aufkommende Reporting- und Kommunikationsverpflichtungen in der Automobilbranche gesprochen.
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Pillar 2 Diskussionsentwurf für deutsches Umsetzungsgesetz liegt vorDie im Entwurf enthaltenen Regelungen sollen in einem eigenen neuen Gesetz „zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen“ verankert werden. Wir stellen die wichtigsten Punkte vor.
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Rechnungslegung Auswirkungen der neuen US-GesetzgebungZwei von Präsident Joe Biden unterzeichnete Gesetze haben Auswirkungen auf den Zugang zum US-amerikanischen Markt für europäische Automobilhersteller. Deutsche Unternehmen mit geschäftlichen Beziehungen in die USA sollten insbesondere die bilanzielle Behandlung der gesetzlichen Neuerungen sorgfältig prüfen.
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Interview Dynamic Dashboarding für Volvo Car GermanyWir haben gemeinsam mit Volvo Car Germany eine szenariobasierte und dynamische Dashboardlösung für den Finance Bereich bei dem Unternehmen entwickelt.
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Nach Ansicht der Finanzverwaltung sollen nunmehr Gewinne und Verluste aus verzinslichen Fremdwährungsguthaben zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören. Diese Ansicht weicht von der seit 2009 geltenden gesetzlichen Regelung ab. Nach der waren Gewinne und Verluste aus Guthaben auf Fremdwährungskonten bei Rücktausch in Euro oder bei Umtausch in eine andere Währung als steuerpflichtige oder nicht steuerbare private Veräußerungsgeschäfte zu qualifizieren. Dabei gelten sämtliche Einzahlungen auf verzinslichen Fremdwährungskonten - unabhängig von der Herkunft der Einzahlung als Anschaffung der Fremdwährung, oder davon, ob eine Abgrenzung zwischen Ertragsgutschriften und anderen Einzahlungen erfolgt - bei verzinslichen Fremdwährungskonten nicht mehr.
Gewinne und Verluste aus Fremdwährungsguthaben auf Zahlungsverkehrskonten sollen mangels Einkünfteerzielungsabsicht von einer Besteuerung ausgenommen sein. Gewinne und Verluste aus unverzinslichen Fremdwährungsguthaben gelten (weiterhin) als private Veräußerungsgeschäfte.
Aktualisierter Umgang mit Fremdwährungskonten
Zusammengefasst hat der Steuerpflichtige nach Ansicht der Finanzverwaltung bei den Fremdwährungskonten zukünftig drei Fremdwährungsgruppen zu unterscheiden, die steuerlich unterschiedlich behandelt werden:
- unverzinsliche Fremdwährungsguthaben inklusive unverzinsliche Zahlungsverkehrskonten (private Veräußerungsgeschäfte § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG)
- verzinsliche Fremdwährungsguthaben ohne Zahlungsverkehrskonten (Kapitaleinkünfte § 20 Abs. 2 Nr. 7, Abs. 4 EStG)
- verzinsliche Zahlungsverkehrskonten (bis auf Zinserträge weder nach § 20 EStG noch nach § 23 EStG steuerpflichtig).
Es bleibt abzuwarten, ob die geänderte Sichtweise der Finanzverwaltung vor Gericht Bestand haben kann.
Empfehlung für Inhaber von Fremdwährungskonten
Etwaige vorhandene Fremdwährungsbestände sollten geprüft und ggf. in verschiedene Kapitalforderungen (zum Beispiel verzinslich, unverzinslich, nicht steuerbar) unterteilt werden. Steuerbescheinigungen sollten grundsätzlich, aber insbesondere bei Fremdwährungstransaktionen zwischen verschiedenen Banken, überprüft werden. Gegen Bescheide sollte im Einzelfall nach Rücksprache mit dem steuerlichen Berater Einspruch eingelegt werden.
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