Die Besteuerung von Fremdwährungsgewinnen und -verlusten wurden nach dem BMF-Schreiben vom 19. Mai 2022 neu geregelt. Dieser Artikel erläutert, welche Änderungen sich ergeben, wenn Fremdwährungsguthaben im Privatvermögen gehalten werden.
INHALTE

Nach Ansicht der Finanzverwaltung sollen nunmehr Gewinne und Verluste aus verzinslichen Fremdwährungsguthaben zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören. Diese Ansicht weicht von der seit 2009 geltenden gesetzlichen Regelung ab. Nach der waren Gewinne und Verluste aus Guthaben auf Fremdwährungskonten bei Rücktausch in Euro oder bei Umtausch in eine andere Währung als steuerpflichtige oder nicht steuerbare private Veräußerungsgeschäfte zu qualifizieren. Dabei gelten sämtliche Einzahlungen auf verzinslichen Fremdwährungskonten - unabhängig von der Herkunft der Einzahlung als Anschaffung der Fremdwährung, oder davon, ob eine Abgrenzung zwischen Ertragsgutschriften und anderen Einzahlungen erfolgt - bei verzinslichen Fremdwährungskonten nicht mehr.

Gewinne und Verluste aus Fremdwährungsguthaben auf Zahlungsverkehrskonten sollen mangels Einkünfteerzielungsabsicht von einer Besteuerung ausgenommen sein. Gewinne und Verluste aus unverzinslichen Fremdwährungsguthaben gelten (weiterhin) als private Veräußerungsgeschäfte.

Aktualisierter Umgang mit Fremdwährungskonten

Zusammengefasst hat der Steuerpflichtige nach Ansicht der Finanzverwaltung bei den Fremdwährungskonten zukünftig drei Fremdwährungsgruppen zu unterscheiden, die steuerlich unterschiedlich behandelt werden:

  • unverzinsliche Fremdwährungsguthaben inklusive unverzinsliche Zahlungsverkehrskonten (private Veräußerungsgeschäfte § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG)
  • verzinsliche Fremdwährungsguthaben ohne Zahlungsverkehrskonten (Kapitaleinkünfte § 20 Abs. 2 Nr. 7, Abs. 4 EStG)
  • verzinsliche Zahlungsverkehrskonten (bis auf Zinserträge weder nach § 20 EStG noch nach § 23 EStG steuerpflichtig).

Es bleibt abzuwarten, ob die geänderte Sichtweise der Finanzverwaltung vor Gericht Bestand haben kann.

Empfehlung für Inhaber von Fremdwährungskonten

Etwaige vorhandene Fremdwährungsbestände sollten geprüft und ggf. in verschiedene Kapitalforderungen (zum Beispiel verzinslich, unverzinslich, nicht steuerbar) unterteilt werden. Steuerbescheinigungen sollten grundsätzlich, aber insbesondere bei Fremdwährungstransaktionen zwischen verschiedenen Banken, überprüft werden. Gegen Bescheide sollte im Einzelfall nach Rücksprache mit dem steuerlichen Berater Einspruch eingelegt werden.