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Am 11. Juli 2025 veröffentlichte die EU-Kommission einen delegierten Rechtsakt zur Vereinfachung der Berichterstattung nach den ESRS (Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772).  

Die veröffentlichte delegierte Verordnung (sog. Quick-Fix-Amendment) zielt darauf ab, Unternehmen und Konzerne der First Wave, also große, kapitalmarktorientierte Unternehmen und Konzerne, durch verlängerte und erweiterte Übergangsbestimmungen zu einzelnen Angabepflichten innerhalb der ESRS für die Geschäftsjahre 2025 und 2026 zu entlasten. Laut EU-Kommission ist der Quick Fix erforderlich, da diese Unternehmen und Konzerne nicht von der Stop-the-clock-Richtlinie erfasst werden (lesen Sie hierzu unseren entsprechenden Beitrag).

Neben der delegierten Verordnung und deren Anhang hat die EU-Kommission eine Übersicht der Änderungen veröffentlicht.

Vorgesehene Änderungen durch den ESRS Quick-Fix

Die delegierte Verordnung schlägt folgende Änderungen an den Phase-in-Regelungen in ESRS 1 Anlage C vor:

  • Verschiebung der Berichtspflicht von Angaben, die erstmalig für die Geschäftsjahre 2025 und 2026 von Unternehmen und Konzerne der First Wave vorgesehen war (z.B. zu anticipated financial effects), auf das Geschäftsjahr 2027
  • Ausgewählte Phase-In-Erleichterungen für Unternehmen und Konzerne mit bis zu 750 Arbeitnehmern werden auf alle Unternehmen und Konzerne der First Wave ausgedehnt. Somit sind von diesen die Angaben 
    • zur Biodiversität (ESRS E4),
    • zu Arbeitskräften in der Wertschöpfungskette (ESRS S2),
    • zu betroffenen Gemeinschaften (ESRS S3) und
    • zu Verbrauchern/Endnutzern (ESRS S4) ebenfalls erst ab dem Geschäftsjahr 2027 vollständig anzugeben. Bis dahin sind lediglich die Mindestangaben nach ESRS 2.17 offenzulegen.

Nächste Schritte im Gesetzgebungsprozess

Das EU-Parlament und der Rat der Europäischen Union haben nach der Verabschiedung der delegierten Verordnung nun maximal vier Monate Zeit, um dem Rechtsakt zu widersprechen. Sollten sowohl das EU-Parlament als auch der Rat der EU keine Einwände äußern, tritt der delegierte Rechtsakt drei Tage nach der Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft. Er gilt für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2025 beginnen. Da es sich um einen delegierten Rechtsakt handelt, ist keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich.

Weitere Bestandteile der Omnibus-Initiative zur Nachhaltigkeit

Ferner arbeitet die EU-Kommission gemeinsam mit der EFRAG weiterhin an einer umfassenden Überarbeitung des ersten Satzes der ESRS. Ziel ist dabei, 

  • die Anzahl der geforderten Angaben grundsätzlich deutlich zu reduzieren,
  • unklare Vorgaben zu präzisieren und
  • eine bessere Abstimmung mit anderen Rechtsvorschriften zu erreichen.

Es ist derzeit damit zu rechnen, dass dieser Entwurf zwischen Ende Juli und Ende September 2025 zur Konsultation steht.

Derzeitige Auswirkungen auf deutsche Unternehmen und Konzerne

Durch den Bruch der Ampelkoalition Ende 2024 konnte das im Jahr 2024 angestoßene Gesetzgebungsverfahren zur Umsetzung der CSRD in nationales Recht nicht finalisiert werden. Mit dem am 10. Juli 2025 durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) veröffentlichten neuen Referentenentwurf des Gesetzes zur Umsetzung der CSRD, wird in Deutschland der zweite Versuch der Umsetzung der CSRD in nationales Recht gestartet (lesen Sie hierzu unseren entsprechenden Beitrag). Da die Umsetzung der CSRD in nationales Recht noch aussteht, müssen deutsche Unternehmen und Konzerne die ESRS noch nicht verpflichtend anwenden. Es besteht die Möglichkeit, die ESRS freiwillig als Rahmenwerk für die nichtfinanzielle Erklärung bzw. den gesonderten nichtfinanziellen Bericht zu nutzen. Nach der Umsetzung der CSRD in nationales Recht, profitieren auch die Unternehmen und Konzerne der First Wave von dem Quick-Fix-Amendment.